Entscheidung 5 Ob 1558/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG c/o ***** **********, vertreten durch Dr. Anton Gruber und Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien, 1. Gebrüder C***** ***** und 2. Manfred C*****GesmbH, ********** *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Melzer; Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits Rechtsanwälte in Wien, sowie der auf seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1. W***** AG, ***** ***** vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ö*****-Gesellschaft m.b.H., & CoKG, ********** vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10 403.595,54 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. April 1992, GZ 1 R 35/92-84, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der klagenden Partei läßt sich weder aus den Beilagen ./11 und ./14 noch aus der Aussage des Zeugen R***** (AS 132 f) ableiten, daß die beklagte Partei seinerzeit das Geschäft auch abgeschlossen hätte, wenn ihr die Höhe der Kontaminierung des Erdreiches und Wassers bekanntgewesen wäre. Überdies traf das Erstgericht ausdrücklich die (vom Berufungsgericht übernommene) Feststellung, daß die Erstbeklagte bei Kenntnis des Kontaminierungsgrades keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte.
Gemäß § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte (hier: Aufklärungspflicht der klagenden Partei über den Kontaminierungsgrad nach § 8 des Sonderabfallgesetzes) als Irrtum über den Inhalt des Vertrages.Gemäß Paragraph 871, Absatz 2, ABGB gilt der Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte (hier: Aufklärungspflicht der klagenden Partei über den Kontaminierungsgrad nach Paragraph 8, des Sonderabfallgesetzes) als Irrtum über den Inhalt des Vertrages.
Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluß des Vertrages überhaupt) vermutet (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 871; JBl 1987, 521). Eine Widerlegung dieser Vermutung erfolgte durch die hiefür behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei nicht.Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluß des Vertrages überhaupt) vermutet (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 871,; JBl 1987, 521). Eine Widerlegung dieser Vermutung erfolgte durch die hiefür behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei nicht.
Ausgehend von den ausreichend getroffenen Feststellungen entspricht daher die Entscheidung der Vorinstanzen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01558.92.0901.000
Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0050OB01558_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung