Dieses Rechtsmittel ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.
Als "unrichtige Tatsachenfeststellung" (gemeint ist offenbar eine unrichtige Wiedergabe oder Auslegung der Eintragungsurkunde) rügen die Rechtsmittelwerber die Annahme des Rekursgerichtes, das dem Ferdinand G***** jun. eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei mit dessen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Zweitantragsteller verknüpft und insofern nicht vorteilhaft. Einen Pflichtteilsverzicht hätten nämlich nur die Erstantragstellerin und Anna G***** (in Punkt 10 des "Übergabsvertrages samt Pflichtteilsverzicht") erklärt; Punkt 2.4 des Vertrages (der die Einräumung des fraglichen Wohnungsgebrauchsrechtes enthält) lege nur Verpflichtungen der Übernehmerin, nicht auch des Ferdinand G***** jun. fest.
Diese Rüge ist nicht berechtigt. Schon eingangs dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, daß die Einräumung des fraglichen Wohnungsgebrauchsrechts an Ferdinand G***** jun. (den Bruder der Erstantragstellerin und Sohn des Zweitantragstellers) nach dem Vertragswortlaut "in Abfindung erb- beziehungsweise pflichtteilsrechtlicher Ansprüche" erfolgte und daß Anna G***** (die Ehefrau des Zweitantragstellers und offenbar auch die Mutter des Ferdinand G***** jun.) in Punkt 10 des Vertrages ihren Pflichtteilsverzicht "für sich und ihre Nachkommen" erklärte. Genau davon ist auch das Rekursgericht in seiner Entscheidung ausgegangen. Ob es diesen Sachverhalt rechtlich richtig beurteilte, indem es in der Zuwendung des Wohnungsgebrauchsrechtes an Ferdinand G***** jun. keinen echten Vertrag zugunsten Dritter erblickte, ist bei der Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern.
In ihrer Rechtsrüge führen die Antragsteller zunächst zutreffend aus, daß die Belastung eines Wohnungsgebrauchsberechtigten mit den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben der betreffenden Wohnung nicht gegen eine iSd § 881 Abs 2 ABGB vorteilhafte Zuwendung spricht. Diese Kostenbelastung wiegt den Nutzen des Wohnungsgebrauchsrechtes keineswegs auf. Sie sollte Ferdinand G***** jun. offenbar auch nur für den Fall und die Dauer der Inanspruchnahme des Wohnungsgebrauchsrechtes treffen, sodaß sie das Nutzungsrecht nicht zu einem entgeltlichen macht (vgl etwa die Judikatur zur Bittleihe, die auch den Charakter der Unentgeltlichkeit nicht dadurch verliert, daß der Nutzungsberechtigte die Betriebskosten des Objekts oder einen "Anerkennungszins" zu zahlen hat: SZ 63/31; 3 Ob 1501/92; 1 Ob 2087/96k = EWr III/974 A/3 ua). Dennoch bleibt, wie das Rekursgericht richtig erkannte, eine die Vermutung des § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB widerlegende Belastung des Ferdinand G***** jun. und damit das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 GBG bestehen.In ihrer Rechtsrüge führen die Antragsteller zunächst zutreffend aus, daß die Belastung eines Wohnungsgebrauchsberechtigten mit den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben der betreffenden Wohnung nicht gegen eine iSd Paragraph 881, Absatz 2, ABGB vorteilhafte Zuwendung spricht. Diese Kostenbelastung wiegt den Nutzen des Wohnungsgebrauchsrechtes keineswegs auf. Sie sollte Ferdinand G***** jun. offenbar auch nur für den Fall und die Dauer der Inanspruchnahme des Wohnungsgebrauchsrechtes treffen, sodaß sie das Nutzungsrecht nicht zu einem entgeltlichen macht vergleiche etwa die Judikatur zur Bittleihe, die auch den Charakter der Unentgeltlichkeit nicht dadurch verliert, daß der Nutzungsberechtigte die Betriebskosten des Objekts oder einen "Anerkennungszins" zu zahlen hat: SZ 63/31; 3 Ob 1501/92; 1 Ob 2087/96k = EWr III/974 A/3 ua). Dennoch bleibt, wie das Rekursgericht richtig erkannte, eine die Vermutung des Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB widerlegende Belastung des Ferdinand G***** jun. und damit das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG bestehen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar bereits zu der vor allem von Hofmeister vertretenen Rechtsauffassung bekannt, daß der aus einem Vertag zugunsten Dritter Begünstigte auf sein Zurückweisungsrecht nach § 882 Abs 1 ABGB beschränkt und damit weder Partei des Titelgeschäfts iSd § 26 GBG noch Partei iSd § 31 Abs 1 GBG ist (5 Ob 182/98w = RPflSlgG 2604 mwN), doch hat gerade Hofmeister betont, daß dies nur für den echten Vertrag zugunsten Dritter gilt (siehe etwa seine Anmerkung zu NZ 1986, 135/69). Ob ein solcher Vertrag vorliegt, ist gemäß § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen, wobei noch die bereits angesprochene Zweifelsregel zu beachten ist, daß der Begünstigte das ihm zugewendete Recht unmittelbar erwirbt, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung kann im Grundbuchsverfahren nur an Hand der Titelurkunde erfolgen (vgl etwa NZ 1997, 196/387 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar bereits zu der vor allem von Hofmeister vertretenen Rechtsauffassung bekannt, daß der aus einem Vertag zugunsten Dritter Begünstigte auf sein Zurückweisungsrecht nach Paragraph 882, Absatz eins, ABGB beschränkt und damit weder Partei des Titelgeschäfts iSd Paragraph 26, GBG noch Partei iSd Paragraph 31, Absatz eins, GBG ist (5 Ob 182/98w = RPflSlgG 2604 mwN), doch hat gerade Hofmeister betont, daß dies nur für den echten Vertrag zugunsten Dritter gilt (siehe etwa seine Anmerkung zu NZ 1986, 135/69). Ob ein solcher Vertrag vorliegt, ist gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen, wobei noch die bereits angesprochene Zweifelsregel zu beachten ist, daß der Begünstigte das ihm zugewendete Recht unmittelbar erwirbt, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung kann im Grundbuchsverfahren nur an Hand der Titelurkunde erfolgen vergleiche etwa NZ 1997, 196/387 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde das fragliche Wohnungsgebrauchsrecht dem Ferdinand G***** jun. nach dem Vertragswortlaut zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen gegen den Zweitantragsteller eingeräumt, und das von der Erstantragstellerin, die mit ihm bei möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen konkurriert. Auch wenn damit (schon im Hinblick auf das Formgebot des § 551 ABGB) kein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht erfolgen konnte, bleibt bei der Auslegung, ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, der eindeutig dokumentierte Parteiwille der Vertragspartner des Übergabsvertrages zu beachten, daß bei der Zuwendung des Wohnungsgebrauchsrechts an Ferdinand G***** jun. nicht hauptsächlich dessen Vorteil gewahrt, sondern eine Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche erreicht werden sollte. Daß dies nicht beabsichtigt war, wie jetzt im Revisionsrekurs argumentiert wird, muß im Grundbuchsverfahren, das keine Beweisaufnahmen zur Erforschung der Parteienabsicht zuläßt, unberücksichtigt bleiben.Im gegenständlichen Fall wurde das fragliche Wohnungsgebrauchsrecht dem Ferdinand G***** jun. nach dem Vertragswortlaut zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen gegen den Zweitantragsteller eingeräumt, und das von der Erstantragstellerin, die mit ihm bei möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen konkurriert. Auch wenn damit (schon im Hinblick auf das Formgebot des Paragraph 551, ABGB) kein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht erfolgen konnte, bleibt bei der Auslegung, ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, der eindeutig dokumentierte Parteiwille der Vertragspartner des Übergabsvertrages zu beachten, daß bei der Zuwendung des Wohnungsgebrauchsrechts an Ferdinand G***** jun. nicht hauptsächlich dessen Vorteil gewahrt, sondern eine Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche erreicht werden sollte. Daß dies nicht beabsichtigt war, wie jetzt im Revisionsrekurs argumentiert wird, muß im Grundbuchsverfahren, das keine Beweisaufnahmen zur Erforschung der Parteienabsicht zuläßt, unberücksichtigt bleiben.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht in der Zuwendung des Wohnungsgebrauchsrechtes an Ferdinand G***** jun. keinen echten Vertrag zugunsten Dritter gesehen und zur Verbücherung dessen Einwilligungserklärung in grundbuchsfähiger Form gefordert.