Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zulässig; er ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen. Dann ist es aber auch nur folgerichtig, den Antrag abzuweisen, wenn sich im Zuge der nach §§ 19 ff AllgGAG durchzuführenden Erhebungen herausstellt, dass der Antragsteller nicht zur privatrechtlichen Verfügung über die als öffentliches Gut deklarierte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft berufen ist (oder keine verbücherungsfähigen Rechte an ihr dartun kann). Für den auch hier vorliegenden Fall, dass nicht nur die Einbücherung einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft, sondern gemäß § 12 Abs 1 letzter Halbsatz AllgGAG auch noch die Eintragung des Eigentümers begehrt wird, ist die Abweisung des Antrags in § 27 Abs 1 AllgGAG sogar ausdrücklich vorgesehen, wenn mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens das Eigentum des Antragstellers nicht festgestellt werden kann.Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (Paragraph 14, AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen. Dann ist es aber auch nur folgerichtig, den Antrag abzuweisen, wenn sich im Zuge der nach Paragraphen 19, ff AllgGAG durchzuführenden Erhebungen herausstellt, dass der Antragsteller nicht zur privatrechtlichen Verfügung über die als öffentliches Gut deklarierte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft berufen ist (oder keine verbücherungsfähigen Rechte an ihr dartun kann). Für den auch hier vorliegenden Fall, dass nicht nur die Einbücherung einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft, sondern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, letzter Halbsatz AllgGAG auch noch die Eintragung des Eigentümers begehrt wird, ist die Abweisung des Antrags in Paragraph 27, Absatz eins, AllgGAG sogar ausdrücklich vorgesehen, wenn mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens das Eigentum des Antragstellers nicht festgestellt werden kann.
Im konkreten Fall haben die Tatsacheninstanzen das Ergebnis der nach §§ 19 ff AllgGAG durchgeführten Erhebungen so zusammengefasst, dass sich das strittige Grundstück seit Menschengedenken im tatsächlichen Besitz der Ehegatten L***** bzw ihrer Rechtsvorgänger befindet und nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, es handle sich um öffentliches Wassergut oder habe sich jemals um solches gehandelt. Das Verfahren habe nämlich "keinerlei Hinweis erbracht, dass die Grundfläche jemals ein verlassenes Wasserbett des Ossiacher Sees gewesen sein könnte" (ON 14, 4). Daraus wurde zutreffend der rechtliche Schluss gezogen, dass sich die Antragstellerin eben nicht - wie sie das jetzt noch im Revisionsrekurs versucht - auf die Eigentumsvermutung des § 4 Abs 1 Satz 2 WRG berufen kann. Es fehlt am Anknüpfungspunkt für die Vermutung, es gehe um das verlassene Wasserbett eines öffentlichen Gewässers. Auch aus der Aufnahme des Grundstücks in das unter EZ 50000 aufgelistete öffentliche Gut ist kein privatrechtliches Verfügungsrecht der Antragstellerin über das strittige Grundstück abzuleiten, da dieses Grundstücksverzeichnis (vergleichbar dem Grundstücksverzeichnis II vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung) lediglich Evidenzzwecken dient und über dingliche Rechte nichts aussagt (vgl RPflSlgG 2431 mwN).Im konkreten Fall haben die Tatsacheninstanzen das Ergebnis der nach Paragraphen 19, ff AllgGAG durchgeführten Erhebungen so zusammengefasst, dass sich das strittige Grundstück seit Menschengedenken im tatsächlichen Besitz der Ehegatten L***** bzw ihrer Rechtsvorgänger befindet und nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, es handle sich um öffentliches Wassergut oder habe sich jemals um solches gehandelt. Das Verfahren habe nämlich "keinerlei Hinweis erbracht, dass die Grundfläche jemals ein verlassenes Wasserbett des Ossiacher Sees gewesen sein könnte" (ON 14, 4). Daraus wurde zutreffend der rechtliche Schluss gezogen, dass sich die Antragstellerin eben nicht - wie sie das jetzt noch im Revisionsrekurs versucht - auf die Eigentumsvermutung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 WRG berufen kann. Es fehlt am Anknüpfungspunkt für die Vermutung, es gehe um das verlassene Wasserbett eines öffentlichen Gewässers. Auch aus der Aufnahme des Grundstücks in das unter EZ 50000 aufgelistete öffentliche Gut ist kein privatrechtliches Verfügungsrecht der Antragstellerin über das strittige Grundstück abzuleiten, da dieses Grundstücksverzeichnis (vergleichbar dem Grundstücksverzeichnis römisch zwei vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung) lediglich Evidenzzwecken dient und über dingliche Rechte nichts aussagt vergleiche RPflSlgG 2431 mwN).
Demnach ist in der Abweisung des Einbücherungsantrags der Antragstellerin durch die Vorinstanzen (die lediglich ungenau als Zurückweisung bezeichnet wurde) kein Fehler zu erkennen. Zur Durchsetzung des behaupteten, mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens aber nicht feststellbaren Eigentumsrechtes am strittigen Grundstück steht ihr ohnedies der Rechtsweg offen. Ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Einbücherung des Grundstücks 1146 KG S***** unter gleichzeitiger Eintragung ihres Eigentums daran (durch Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *****) war zwar zulässig, weil dies mit einem dem § 25 AllgGAG zumindest kraft Größenschlusses unterstellbaren Beschluss geschah (§ 62 AllgGAG; vgl RPflSlgG 2566), hätte aber angesichts der in der Tagsatzung vom 14. 11. 2000 (ON 9) erzielten Erhebungsergebnisse nur über eine Rüge von Verfahrensmängeln erfolgreich sein können. Einen derartigen Verfahrensmangel hat das Rekursgericht ausdrücklich verneint, sodass er in dritter Instanz gar nicht mehr wahrgenommen werden könnte (SZ 65/84 ua). Der einzige von der Revisionsrekurswerberin als Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Anfechtungsgrund, das Rekursgericht hätte gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG eine der Parteien auf den Rechtsweg verweisen (sich also einer Entscheidung über den Einbücherungsantrag enthalten) müssen, hat sich als nicht stichhältig herausgestellt.Demnach ist in der Abweisung des Einbücherungsantrags der Antragstellerin durch die Vorinstanzen (die lediglich ungenau als Zurückweisung bezeichnet wurde) kein Fehler zu erkennen. Zur Durchsetzung des behaupteten, mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens aber nicht feststellbaren Eigentumsrechtes am strittigen Grundstück steht ihr ohnedies der Rechtsweg offen. Ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Einbücherung des Grundstücks 1146 KG S***** unter gleichzeitiger Eintragung ihres Eigentums daran (durch Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *****) war zwar zulässig, weil dies mit einem dem Paragraph 25, AllgGAG zumindest kraft Größenschlusses unterstellbaren Beschluss geschah (Paragraph 62, AllgGAG; vergleiche RPflSlgG 2566), hätte aber angesichts der in der Tagsatzung vom 14. 11. 2000 (ON 9) erzielten Erhebungsergebnisse nur über eine Rüge von Verfahrensmängeln erfolgreich sein können. Einen derartigen Verfahrensmangel hat das Rekursgericht ausdrücklich verneint, sodass er in dritter Instanz gar nicht mehr wahrgenommen werden könnte (SZ 65/84 ua). Der einzige von der Revisionsrekurswerberin als Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Anfechtungsgrund, das Rekursgericht hätte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG eine der Parteien auf den Rechtsweg verweisen (sich also einer Entscheidung über den Einbücherungsantrag enthalten) müssen, hat sich als nicht stichhältig herausgestellt.
Die nach der Sachlage zutreffende Verneinung der Antragslegitimation der Antragstellerin für die begehrte Einbücherung des Grundstücks 1146 KG ***** samt Eintragung ihres Eigentums daran ist allerdings kein Grund, das Einbücherungsverfahren zu beenden. Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind nämlich grundsätzlich alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (§ 1 Abs 1 AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (§ 1 Abs 2 AllgGAG). Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nach den bisherigen Verfahrensergebnissen trotz seiner Aufnahme in das Grundstücksverzeichnis EZ 50000 nicht zum öffentlichen Gut gehört, sondern im Eigentum der Ehegatten L***** stehen könnte, wird also gemäß §§ 65, 1 Abs 2 AllgGAG zur Einleitung eines amtswegigen Einbücherungsverfahrens oder - was auf das Gleiche hinausläuft - zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens unter der Prämisse, es gehe um eine im Privateigentum stehende, bisher noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft, führen müssen. Der Einbücherungsantrag der Antragstellerin bleibt als Anregung zu beachten, den im AllgGAG normierten Amtspflichten nachzukommen. Eine Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich daraus freilich nicht, weil kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften besteht (vgl die Judikatur zur amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs gemäß § 130 GBG in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 zu § 130 und E 1 zu § 132 GBG). Der Revisionsrekurs wäre insoweit gar nicht zulässig.Die nach der Sachlage zutreffende Verneinung der Antragslegitimation der Antragstellerin für die begehrte Einbücherung des Grundstücks 1146 KG ***** samt Eintragung ihres Eigentums daran ist allerdings kein Grund, das Einbücherungsverfahren zu beenden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG sind nämlich grundsätzlich alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (Paragraph eins, Absatz eins, AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG). Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nach den bisherigen Verfahrensergebnissen trotz seiner Aufnahme in das Grundstücksverzeichnis EZ 50000 nicht zum öffentlichen Gut gehört, sondern im Eigentum der Ehegatten L***** stehen könnte, wird also gemäß Paragraphen 65, eins, Absatz 2, AllgGAG zur Einleitung eines amtswegigen Einbücherungsverfahrens oder - was auf das Gleiche hinausläuft - zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens unter der Prämisse, es gehe um eine im Privateigentum stehende, bisher noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft, führen müssen. Der Einbücherungsantrag der Antragstellerin bleibt als Anregung zu beachten, den im AllgGAG normierten Amtspflichten nachzukommen. Eine Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich daraus freilich nicht, weil kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften besteht vergleiche die Judikatur zur amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 130, GBG in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 zu Paragraph 130 und E 1 zu Paragraph 132, GBG). Der Revisionsrekurs wäre insoweit gar nicht zulässig.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.