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Rechtssatz RS0115571×

Rechtssatz RS0115571

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115571

Entscheidungsdatum

20.09.2013

Rechtssatz

Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (Paragraph 14, AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/01a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 157/01a
  • 5 Ob 99/09h
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 99/09h
    Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. (T1)
    Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2)
  • 5 Ob 160/12h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T3)
  • 5 Ob 100/13m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115571

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00157_01A0000_001