Rechtssatz RS0115571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115571
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (Paragraph 14, AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 157/01a
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 157/01a
- 5 Ob 99/09h
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 99/09h
Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. (T1)
Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2)
- 5 Ob 160/12h
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T3)
- 5 Ob 100/13m
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
Vgl; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115571
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0050OB00157_01A0000_001