Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden. Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß Paragraph 17, vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023733
Alte Dokumentnummer
N2193012048R