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§ 26 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (Paragraph 62,), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023732

Alte Dokumentnummer

N2193012047R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P26/NOR12023732