Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 62), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (Paragraph 62,), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023732
Alte Dokumentnummer
N2193012047R