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§ 19 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im Paragraph 18, erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den Paragraphen 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.
  2. Absatz 2,Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.
  4. Absatz 4,Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023725

Alte Dokumentnummer

N2193012040R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P19/NOR12023725