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§ 20 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter auf ihre Kosten, vorbehaltlich ihres allfälligen Ersatzanspruches gegen Dritte, Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Verhandlungen zu bestellen, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter dieser Personen nicht vorhanden oder nicht bekannt ist.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn geladene Personen nicht erschienen sind und der Fortgang der Erhebungen dadurch aufgehalten würde.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023726

Alte Dokumentnummer

N2193012041R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P20/NOR12023726