Aus Anlass des Revisionsrekurses ist
1. die Bezeichnung der Antragstellerin von Amts wegen zu berichtigen. Mit Art I des Landesgesetzes vom 25. 10. 2007, LGBl Nr. 1/2008, wurde die Kärntner Landesverfassung, LGBl Nr. 85/1996, in ihrem Artikel 7 dahin geändert, dass der Name der Hauptstadt des Landes Kärnten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten „Klagenfurt am Wörthersee" lautet;1. die Bezeichnung der Antragstellerin von Amts wegen zu berichtigen. Mit Artikel römisch eins, des Landesgesetzes vom 25. 10. 2007, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2008,, wurde die Kärntner Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, in ihrem Artikel 7 dahin geändert, dass der Name der Hauptstadt des Landes Kärnten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten „Klagenfurt am Wörthersee" lautet;
2. in der Sache selbst die dem Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen:
2.1. Das Grundbuchsanlegungs- und ergänzungsverfahren ist ein außerstreitiges gerichtliches Verfahren (vgl 1 Ob 321/51 = SZ 24/134; RIS-Justiz RS0049656), das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 3 AllgGAG) und in dem nur die in § 62 AllgGAG taxativ aufgezählten Beschlüsse einer Anfechtung unterliegen (RIS-Justiz RS0049674 [T1]). Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (§ 1 Abs 1 AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (§ 1 Abs 2 AllgGAG). Die Bestimmungen des AllgGAG sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Abs 1 AllgGAG).2.1. Das Grundbuchsanlegungs- und ergänzungsverfahren ist ein außerstreitiges gerichtliches Verfahren vergleiche 1 Ob 321/51 = SZ 24/134; RIS-Justiz RS0049656), das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG) und in dem nur die in Paragraph 62, AllgGAG taxativ aufgezählten Beschlüsse einer Anfechtung unterliegen (RIS-Justiz RS0049674 [T1]). Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (Paragraph eins, Absatz eins, AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG). Die Bestimmungen des AllgGAG sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG).
Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. Es besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften (5 Ob 157/01a; vgl zur amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs: Kodek, Grundbuchsrecht, § 130 und E 22 mwN).Eine Antragslegitimation kommt nur den in Paragraph eins, Absatz 2, AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (Paragraph 287, ABGB) oder dem Gemeindegut (Paragraph 288, ABGB) angehören. Es besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften (5 Ob 157/01a; vergleiche zur amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs: Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 130 und E 22 mwN).
2.2. Das Rekursgericht hat zur Frage der Antragslegitimation der Revisionsrekurswerberin ausgeführt, der verfahrenseinleitende Schriftsatz habe zunächst nur auf ein dem Einbücherungsverfahren vorgelagertes Tätigwerden des Gerichts abgezielt. Von sich aus habe das Erstgericht keine Veranlassung zu der Überprüfung gehabt, ob die Poterne einen selbstständigen Grundbuchskörper bilden könnte. Ein solches vorgelagertes Verfahren könne daher überhaupt nur über Antrag im Sinne des § 8 Abs 1 AußStrG eingeleitet werden.2.2. Das Rekursgericht hat zur Frage der Antragslegitimation der Revisionsrekurswerberin ausgeführt, der verfahrenseinleitende Schriftsatz habe zunächst nur auf ein dem Einbücherungsverfahren vorgelagertes Tätigwerden des Gerichts abgezielt. Von sich aus habe das Erstgericht keine Veranlassung zu der Überprüfung gehabt, ob die Poterne einen selbstständigen Grundbuchskörper bilden könnte. Ein solches vorgelagertes Verfahren könne daher überhaupt nur über Antrag im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AußStrG eingeleitet werden.
Dieser Auslegung steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Nach § 22 AllgGAV findet eine Ergänzung des Grundbuchs statt, wennDieser Auslegung steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Nach Paragraph 22, AllgGAV findet eine Ergänzung des Grundbuchs statt, wenn
- hervorkommt, dass bei der Anlegung eine von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde (oder eine solche durch Wegfall der Eigenschaft als öffentliches Gut entsteht), oder
- aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs 2 AllgGAG.- aufgrund eines Antrags nach Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, die zugleich einen Gemeindeverwaltungssprengel umfasst (Ktn LGBl Nr. 70/1998), sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. Auch im Zuge des Erhebungsverfahrens hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Poterne irgendwann seit dem behaupteten Erwerbstitel einem Gemeingebrauch gedient hätte.Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, die zugleich einen Gemeindeverwaltungssprengel umfasst (Ktn Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,), sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. Auch im Zuge des Erhebungsverfahrens hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Poterne irgendwann seit dem behaupteten Erwerbstitel einem Gemeingebrauch gedient hätte.
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das „Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte.Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das „Hervorkommen" im Sinne des Paragraph 22, AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte.
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts kann der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht einer anfechtbaren Entscheidung nach § 24 AllgGAG gleichgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung können die Verfahrensbeteiligten zur Vorlage von Beweismitteln, die zur Anlegung des Grundbuchs notwendig sind, nach den Vorschriften des Außerstreitverfahrens angehalten werden. Eine Verbindung dieser Bestimmung zum Inhalt des hier angefochtenen Beschlusses ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das Erstgericht hat auch nicht über den letzten tatsächlichen Besitz (§ 25 AllgGAG) entschieden. Als im Sinne des § 31 iVm § 62 AllgGAG anfechtbar wird ein Beschluss angesehen, mit dem eine neue Einlage eröffnet wird, oder mit dem ein Antrag um Aufnahme eines Rechts in den Entwurf der Grundbuchseinlage abgelehnt wird (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 62 AllgGAG Rz 5; KG Wr. Neustadt RPflSlgG 1178). Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss wurde aber das amtswegige Einbücherungsverfahren noch vor Verfassung des Entwurfs einer neuen Grundbuchseinlage (§ 27 AllgGAG) abgebrochen.Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts kann der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht einer anfechtbaren Entscheidung nach Paragraph 24, AllgGAG gleichgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung können die Verfahrensbeteiligten zur Vorlage von Beweismitteln, die zur Anlegung des Grundbuchs notwendig sind, nach den Vorschriften des Außerstreitverfahrens angehalten werden. Eine Verbindung dieser Bestimmung zum Inhalt des hier angefochtenen Beschlusses ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das Erstgericht hat auch nicht über den letzten tatsächlichen Besitz (Paragraph 25, AllgGAG) entschieden. Als im Sinne des Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 62, AllgGAG anfechtbar wird ein Beschluss angesehen, mit dem eine neue Einlage eröffnet wird, oder mit dem ein Antrag um Aufnahme eines Rechts in den Entwurf der Grundbuchseinlage abgelehnt wird vergleiche Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 62, AllgGAG Rz 5; KG Wr. Neustadt RPflSlgG 1178). Mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss wurde aber das amtswegige Einbücherungsverfahren noch vor Verfassung des Entwurfs einer neuen Grundbuchseinlage (Paragraph 27, AllgGAG) abgebrochen.
Selbst bei weiter Interpretation kann diese Entscheidung den in § 62 AllgGAG nach hA taxativ (Kodek aaO § 62 AllgGAG Rz 2; 5 Ob 284/98w) als anfechtbar bezeichneten Beschlüssen nicht gleichgehalten werden. Der Antragstellerin mangelt es daher an der Rechtsmittellegitimation (vgl auch 5 Ob 157/01a).Selbst bei weiter Interpretation kann diese Entscheidung den in Paragraph 62, AllgGAG nach hA taxativ (Kodek aaO Paragraph 62, AllgGAG Rz 2; 5 Ob 284/98w) als anfechtbar bezeichneten Beschlüssen nicht gleichgehalten werden. Der Antragstellerin mangelt es daher an der Rechtsmittellegitimation vergleiche auch 5 Ob 157/01a).
2.3. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201; RS0042059; RS0121264; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO Rz 20, § 528 ZPO Rz 24; vgl überdies RIS-Justiz RS0043969). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt, wie aus § 54 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung (1 Ob 156/06g; 5 Ob 116/08g).2.3. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201; RS0042059; RS0121264; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 36, Paragraph 515, ZPO Rz 20, Paragraph 528, ZPO Rz 24; vergleiche überdies RIS-Justiz RS0043969). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt, wie aus Paragraph 54, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung (1 Ob 156/06g; 5 Ob 116/08g).
3. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts wäre der Revisionsrekurs auch bei Bejahung einer Rechtsmittellegitimation unzulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft.3. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts wäre der Revisionsrekurs auch bei Bejahung einer Rechtsmittellegitimation unzulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwirft.
3.1. In Belassungsabsicht errichtete Gebäude gelten gemäß § 297 ABGB grundsätzlich als unselbstständiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches Schicksal. Davon abweichend können aber unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen (2 Ob 1121/33 = JBl 1934, 189; JBl 1981, 266 [Hoyer]) als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden (vgl GlU 6704; GlU 11.940; GlU 12.508; 2 Ob 1121/33 = JBl 1934, 189; 5 Ob 69/64 = EvBl 1964/260; 8 Ob 326/66 = EvBl 1967/265; 5 Ob 6/80 = SZ 41/118; JBl 1981, 266 [Hoyer]; LG Feldkirch 1a R 176/93 = RPflSlg 2684; Höller in Kodek Grundbuchsrecht 1.00 § 2 Rz 7; Feil/Marent/Preisl Grundbuchsrecht § 2 Rz 9f; Gmeyner, JBl 1905, 313; Pitreich in ABGB-FS 495 ff; Hinteregger in Schwimann ABGB II³ vor §§ 431-446, Rz 2).3.1. In Belassungsabsicht errichtete Gebäude gelten gemäß Paragraph 297, ABGB grundsätzlich als unselbstständiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches Schicksal. Davon abweichend können aber unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen (2 Ob 1121/33 = JBl 1934, 189; JBl 1981, 266 [Hoyer]) als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden vergleiche GlU 6704; GlU 11.940; GlU 12.508; 2 Ob 1121/33 = JBl 1934, 189; 5 Ob 69/64 = EvBl 1964/260; 8 Ob 326/66 = EvBl 1967/265; 5 Ob 6/80 = SZ 41/118; JBl 1981, 266 [Hoyer]; LG Feldkirch 1a R 176/93 = RPflSlg 2684; Höller in Kodek Grundbuchsrecht 1.00 Paragraph 2, Rz 7; Feil/Marent/Preisl Grundbuchsrecht Paragraph 2, Rz 9f; Gmeyner, JBl 1905, 313; Pitreich in ABGB-FS 495 ff; Hinteregger in Schwimann ABGB II³ vor Paragraphen 431 -, 446,, Rz 2).
3.2. Grundlage für die Verbücherung eines Kellerraums als eigener Grundbuchskörper war bisher das Hofkanzleidekret vom 2. Juli 1832, Zahl 14, 236. Regierungsverordnung vom 19. Juli 1832, Zahl 38, 961 über den Bestand der Keller-Grundbücher. Diese Bestimmung steht nach dem 1. BRBG, BGBl I 191/1999, noch befristet bis 31. Dezember 2009 in Kraft. Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen, wonach an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundamentierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.3.2. Grundlage für die Verbücherung eines Kellerraums als eigener Grundbuchskörper war bisher das Hofkanzleidekret vom 2. Juli 1832, Zahl 14, 236. Regierungsverordnung vom 19. Juli 1832, Zahl 38, 961 über den Bestand der Keller-Grundbücher. Diese Bestimmung steht nach dem 1. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 1999,, noch befristet bis 31. Dezember 2009 in Kraft. Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach Paragraph 300, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008, zu beurteilen, wonach an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundamentierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 542 der Beilagen XXIII. GP) soll mit § 300 ABGB nF die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden, wobei sich seine Formulierung zur Wahrung der Rechtskontinuität an den in der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwendeten Formeln orientiere. Die in der Praxis derzeit wichtigsten Bauwerke, nämlich - abgesonderte und nicht der Fundamentierung dienende - Keller, Tiefgaragen und der industriellen Fertigung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen, seien im Gesetz der Klarheit wegen demonstrativ hervorgehoben. Es sei aber auch zulässig, Kellereigentum an anderen Bauwerken unter der Erdoberfläche zu begründen, so etwa an Eisenbahn- oder Straßentunneln.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 542 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode soll mit Paragraph 300, ABGB nF die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden, wobei sich seine Formulierung zur Wahrung der Rechtskontinuität an den in der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwendeten Formeln orientiere. Die in der Praxis derzeit wichtigsten Bauwerke, nämlich - abgesonderte und nicht der Fundamentierung dienende - Keller, Tiefgaragen und der industriellen Fertigung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen, seien im Gesetz der Klarheit wegen demonstrativ hervorgehoben. Es sei aber auch zulässig, Kellereigentum an anderen Bauwerken unter der Erdoberfläche zu begründen, so etwa an Eisenbahn- oder Straßentunneln.
3.3. Sowohl nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als auch der Literatur ist eine selbstständige Verbücherung nur möglich, wenn der Keller - von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst die Oberfläche seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen könnte (so Höller aaO Rz 8; Feil/Marent/Preisl aaO § 2 Rz 9 und 10; zur mitunter unscharfen Abgrenzung zu Dienstbarkeiten: EvBl 1964/260; KG Korneuburg 5 R 100/66 = RPflSlgG 1062; Feil/Marent/Preisl aaO § 2 Rz 9). Schon die Feststellung, dass das Poternengewölbe im Bereich der ostseitigen Außenmauer des Palais mit dem Gebäude verbunden ist und mit ihm (über der Erdoberfläche - siehe Lichtbilder AS 145, 147, 163) eine bauliche Einheit darstellt, steht daher nach der ständigen Rechtsprechung seiner Eignung zum selbstständigen Rechtsobjekt entgegen, ohne dass es auf die in der Revisionszulassung aufgeworfene Frage ankäme, in welchem Umfang das Kellergewölbe außerdem noch der Fundamentierung des Gebäudes dient.3.3. Sowohl nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als auch der Literatur ist eine selbstständige Verbücherung nur möglich, wenn der Keller - von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst die Oberfläche seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen könnte (so Höller aaO Rz 8; Feil/Marent/Preisl aaO Paragraph 2, Rz 9 und 10; zur mitunter unscharfen Abgrenzung zu Dienstbarkeiten: EvBl 1964/260; KG Korneuburg 5 R 100/66 = RPflSlgG 1062; Feil/Marent/Preisl aaO Paragraph 2, Rz 9). Schon die Feststellung, dass das Poternengewölbe im Bereich der ostseitigen Außenmauer des Palais mit dem Gebäude verbunden ist und mit ihm (über der Erdoberfläche - siehe Lichtbilder AS 145, 147, 163) eine bauliche Einheit darstellt, steht daher nach der ständigen Rechtsprechung seiner Eignung zum selbstständigen Rechtsobjekt entgegen, ohne dass es auf die in der Revisionszulassung aufgeworfene Frage ankäme, in welchem Umfang das Kellergewölbe außerdem noch der Fundamentierung des Gebäudes dient.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gemäß § 78 Abs 4 AußStrG aufzuheben, weil die Antragsgegner auf die mangelnde Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin nicht hingewiesen haben (vgl § 51 Abs 2 ZPO).Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gemäß Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG aufzuheben, weil die Antragsgegner auf die mangelnde Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin nicht hingewiesen haben vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, ZPO).