Begründung:
Mit Beschluß vom 4. 8. 1998 hat das Erstgericht in Stattgebung eines Einbücherungsantrages der Republik Österreich die bisher in keinen Grundbuch eingetragenen Grundstücke 1189, 1190/1, 1190/2, 1197/1, 1197/2, 1198/1, 1198/2, 1199/1, 1199/2, 1199/3, 1219, 1220, 1222, 1223 und 1232 der KG B***** der Einlage EZ ***** mit Wirksamkeit vom 14. 8. 1998 zugeschrieben. Insoweit blieb die Entscheidung unangefochten.
Der erwähnte Beschluß enthält darüberhinaus in einer Wiedergabe des nach § 65 Abs 2 AllgGAG ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. 7. 1998 (auf den das Erstgericht mit den Worten "demgemäß werden nachstehende Eintragungen angeordnet ....." seine Entscheidung stützte) den Satz: "Das Richtigstellungsverfahren unterbleibt." Das Oberlandesgerichtes Graz hatte so entschieden, obwohl die Einschreiter im Zuge des Einbücherungsverfahrens die Eintragung eines Fischereirechtes betreffend die Grundstücke 1198/1, 1199/1 und 1199/2 als vererbliche Personalservitut zu ihren und ihrer Rechtsnachfolger Gunsten gefordert hatten, der Eintragungsentwurf des Erstgerichtes aber (auf Grund von Einwendungen der Antragstellerin) eine solche Grundbuchseintragung aber nicht vorsah. Demgegenüber war dem Eintragungsbegehren eines Holznutzungsberechtigten sowohl im Entwurf der Grundbuchsergänzung als auch im Einbücherungsbeschluß entsprochen worden.Der erwähnte Beschluß enthält darüberhinaus in einer Wiedergabe des nach Paragraph 65, Absatz 2, AllgGAG ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. 7. 1998 (auf den das Erstgericht mit den Worten "demgemäß werden nachstehende Eintragungen angeordnet ....." seine Entscheidung stützte) den Satz: "Das Richtigstellungsverfahren unterbleibt." Das Oberlandesgerichtes Graz hatte so entschieden, obwohl die Einschreiter im Zuge des Einbücherungsverfahrens die Eintragung eines Fischereirechtes betreffend die Grundstücke 1198/1, 1199/1 und 1199/2 als vererbliche Personalservitut zu ihren und ihrer Rechtsnachfolger Gunsten gefordert hatten, der Eintragungsentwurf des Erstgerichtes aber (auf Grund von Einwendungen der Antragstellerin) eine solche Grundbuchseintragung aber nicht vorsah. Demgegenüber war dem Eintragungsbegehren eines Holznutzungsberechtigten sowohl im Entwurf der Grundbuchsergänzung als auch im Einbücherungsbeschluß entsprochen worden.
Die Einschreiter wollen die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens erreichen, um dort die von ihnen beanspruchte Dienstbarkeit geltend zu machen.
Den darauf abzielenden Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung wies das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen zurück:
Wie sich aus dem Akt zweifelsfrei ergebe, habe das Erstgericht mit dem angefochtenen gar Beschluß nicht selbst entschieden (entscheiden wollen), daß das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben hat; dies habe vielmehr das (gemäß § 65 Abs 2 AllgGAG auch zuständige) Oberlandesgericht Graz getan. Das Erstgericht habe (jedenfalls im Zusammenhang mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz) erkennbar bloß im Rahmen der nach dem Beschluß des Oberlandesgerichtes erforderlichen Eintragungsanordnung (die als solche gar nicht bekämpft wurde) einleitend den Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes wiederholt. Dazu sei das Erstgericht zwar nicht verpflichtet gewesen (vgl RPflSlgG 844), jedoch sei dadurch keine für die Rekurswerber relevante, also für sie nachteilige Änderung der Rechtsposition eingetreten. Demgemäß sei der Rekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl etwa Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 E 1 f zu § 9; Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 16 ff zu § 122).Wie sich aus dem Akt zweifelsfrei ergebe, habe das Erstgericht mit dem angefochtenen gar Beschluß nicht selbst entschieden (entscheiden wollen), daß das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben hat; dies habe vielmehr das (gemäß Paragraph 65, Absatz 2, AllgGAG auch zuständige) Oberlandesgericht Graz getan. Das Erstgericht habe (jedenfalls im Zusammenhang mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz) erkennbar bloß im Rahmen der nach dem Beschluß des Oberlandesgerichtes erforderlichen Eintragungsanordnung (die als solche gar nicht bekämpft wurde) einleitend den Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes wiederholt. Dazu sei das Erstgericht zwar nicht verpflichtet gewesen vergleiche RPflSlgG 844), jedoch sei dadurch keine für die Rekurswerber relevante, also für sie nachteilige Änderung der Rechtsposition eingetreten. Demgemäß sei der Rekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen vergleiche etwa Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 E 1 f zu Paragraph 9,; Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 16 ff zu Paragraph 122,).
Der Vollständigkeit halber sei noch folgendes klargestellt:
Fasse man den Beschluß des Erstgerichtes grundsätzlich als solchen im Sinne des § 31 AllgGAG auf (vgl RPflSlgG 844), so sei zwar (abgesehen von der mangelnden Beschwer) dessen Anfechtung gemäß § 62 AllgGAG nicht ausgeschlossen, jedoch richte sich diese nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Im Außerstreitverfahren betrage die Rekursfrist aber 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG). Der angefochtene Beschluß sei sowohl den Rekurswerbern selbst wie auch ihrem Vertreter am 11. 8. 1998 zugestellt worden. Der am 7. 9. 1998 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG komme nicht in Betracht, weil der angefochtene Beschlußteil - sollte er doch konstitutive Wirkung haben, also die, daß, durch ihn das Richtigstellungsverfahren ausgeschlossen wird - wohl nicht ohne Nachteil der Antragstellerin bzw des (der) neu eingetragenen Holznutzungsberechtigten abgeändert werden könnte. Denn sowohl die Antragstellerin (bezogen auf die Rekurswerber) als auch der (die) Dienstbarkeitsberechtigten (bezogen auf die Antragstellerin) hätten wohl ein Interesse am Unterbleiben des Richtigstellungsverfahrens, könnte es darin doch zu einer für sie nachteiligen Änderung des Grundbuchstandes kommen.Fasse man den Beschluß des Erstgerichtes grundsätzlich als solchen im Sinne des Paragraph 31, AllgGAG auf vergleiche RPflSlgG 844), so sei zwar (abgesehen von der mangelnden Beschwer) dessen Anfechtung gemäß Paragraph 62, AllgGAG nicht ausgeschlossen, jedoch richte sich diese nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Im Außerstreitverfahren betrage die Rekursfrist aber 14 Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG). Der angefochtene Beschluß sei sowohl den Rekurswerbern selbst wie auch ihrem Vertreter am 11. 8. 1998 zugestellt worden. Der am 7. 9. 1998 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG komme nicht in Betracht, weil der angefochtene Beschlußteil - sollte er doch konstitutive Wirkung haben, also die, daß, durch ihn das Richtigstellungsverfahren ausgeschlossen wird - wohl nicht ohne Nachteil der Antragstellerin bzw des (der) neu eingetragenen Holznutzungsberechtigten abgeändert werden könnte. Denn sowohl die Antragstellerin (bezogen auf die Rekurswerber) als auch der (die) Dienstbarkeitsberechtigten (bezogen auf die Antragstellerin) hätten wohl ein Interesse am Unterbleiben des Richtigstellungsverfahrens, könnte es darin doch zu einer für sie nachteiligen Änderung des Grundbuchstandes kommen.
Aus diesen Gründen sei der Rekurs zurückzuweisen gewesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, das der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob durch einen wie oben dargestellten Beschlußteil (bloße Wiedergabe des Beschlusses eines anderen Gerichtes, was allerdings erst bei Kenntnis dieses anderen Beschlusses völlig klar ist) ein Beteiligter beschwert ist und ob sich der rekursgegenständliche Teil des angefochtenen Beschlusses noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Einschreiter im wesentlichen geltend, daß der erstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses des Richtigstellungsverfahrens sehr wohl konstitutive Wirkung zuzumessen sei, weil ja der nach § 65 Abs 2 AllgGAG ergangene Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz gar nicht selbständig angefochten werden konnte. Wolle man jetzt auch noch die Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht zulassen, komme dies dem Ausschluß des rechtlichen Gehörs gleich. Die Einschreiter seien durch den Ausschluß des Richtigstellungsverfahrens auch beschwert, weil ihnen diese Möglichkeit einer Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes, an einigen der eingebücherten Grundstücke Fischereirechte zu besitzen, genommen wurde. Was die vom Rekursgericht angenommene Verfristung ihres Rechtsmittels betreffe, hätte gemäß § 62 AllgGAG iVm § 123 GBG die dreißigtägige Rekursfrist angewendet werden müssen. Selbst bei Anwendung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG hätte das Rechtsmittel gemäß § 2 leg cit sachlich erledigt werden müssen, da von einer Benachteiligung Dritter nicht gesprochen werden könne, wenn sie sich der Geltendmachung der strittigen Dienstbarkeit in einem außerstreitigen statt in einem streitigen Verfahren stellen müssen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Einschreiter im wesentlichen geltend, daß der erstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses des Richtigstellungsverfahrens sehr wohl konstitutive Wirkung zuzumessen sei, weil ja der nach Paragraph 65, Absatz 2, AllgGAG ergangene Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz gar nicht selbständig angefochten werden konnte. Wolle man jetzt auch noch die Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht zulassen, komme dies dem Ausschluß des rechtlichen Gehörs gleich. Die Einschreiter seien durch den Ausschluß des Richtigstellungsverfahrens auch beschwert, weil ihnen diese Möglichkeit einer Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes, an einigen der eingebücherten Grundstücke Fischereirechte zu besitzen, genommen wurde. Was die vom Rekursgericht angenommene Verfristung ihres Rechtsmittels betreffe, hätte gemäß Paragraph 62, AllgGAG in Verbindung mit Paragraph 123, GBG die dreißigtägige Rekursfrist angewendet werden müssen. Selbst bei Anwendung der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG hätte das Rechtsmittel gemäß Paragraph 2, leg cit sachlich erledigt werden müssen, da von einer Benachteiligung Dritter nicht gesprochen werden könne, wenn sie sich der Geltendmachung der strittigen Dienstbarkeit in einem außerstreitigen statt in einem streitigen Verfahren stellen müssen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung zuzulassen und diesen Beschluß so abzuändern, daß das Richtigstellungsverfahren nicht zu unterbleiben hat.