Rechtssatz RS0111099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111099
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Die das Einbücherungsverfahren abschließende Entscheidungskompetenz des Erstgerichtes erschöpft sich darin, nach Einhaltung des in §§ 16 ff AllgGAG vorgesehenen Verfahrens (zu dem die Vorlage eines Eintragungsentwurfs an das Oberlandesgericht zur Prüfung sowie zur Festsetzung des Tages des Wirksamwerdens des neuen Grundbuchs und zur Entscheidung über die Einleitung bzw Unterlassung des Richtigstellungsverfahrens gehört) die Ergänzung des Grundbuchs anzuordnen.Die das Einbücherungsverfahren abschließende Entscheidungskompetenz des Erstgerichtes erschöpft sich darin, nach Einhaltung des in Paragraphen 16, ff AllgGAG vorgesehenen Verfahrens (zu dem die Vorlage eines Eintragungsentwurfs an das Oberlandesgericht zur Prüfung sowie zur Festsetzung des Tages des Wirksamwerdens des neuen Grundbuchs und zur Entscheidung über die Einleitung bzw Unterlassung des Richtigstellungsverfahrens gehört) die Ergänzung des Grundbuchs anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111099
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0050OB00284_98W0000_002