Aus der Begründung:
Es ist herrschende Lehre und Rechtsprechung, daß Keller, die sich unter fremdem Grund befinden, als selbständige Rechtsobjekte neben der Grundfläche, unter der sie sich befinden, anzusehen sind, eigene Grundbuchskörper bilden und Grundbuchseinlagen erhalten können (JBl. 1934 S. 189). Im vorliegenden Fall wurde aber der Keller nicht etwa unter der Grundoberfläche errichtet, er ragte vielmehr über diese hinaus und diente gleichzeitig den Häusern Nr. 3, 5 und 7 als Fundament. Dessenungeachtet befand er sich nicht im Eigentum der Eigentümer dieser Häuser, sondern im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin. Dieses Eigentumsverhältnis kam dadurch zum Ausdruck, daß im Gutsbestandsblatt der EZ. 1005 der Keller unter der Grundstücksbezeichnung 266/1 aufschien und derselbe Gutsbestand in die an die Stelle der EZ. 1005 getretene EZ. 808 nach der Grundbuchsanlegung übertragen wurde. Es handelt sich hier in Wahrheit um ein nach Geschossen geteiltes Eigentum. Solche Eigentumsverhältnisse waren zur Zeit der Begründung des Eigentums am Keller vor dem Jahre 1922 im Burgenland, wo das ungarische Privatrecht damals in Geltung stand, zulässig (vgl. Almasi, Ungarisches Privatrecht, 1923, II. Band, S. 17, Fußnote 2). Das Gesetz vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, das die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes untersagte, ist im Burgenland erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1922, BGBl. Nr. 315, wirksam geworden (vgl. §§ 1 und 4 der Verordnung). Im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung bereits begrundete Rechtsverhältnisse blieben in ihrem Bestand unberührt (§ 2 der Verordnung und Abs. 5 des Kundmachungspatentes zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811). Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin an dem unter den Häusern Nr. 3, 5 und 7 befindlichen Keller bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, im Burgenland begrundet war, ist es durch die irrtümliche Vereinigung des Grundstückes 266/1 (Keller) mit dem Grundstück 266/2 zum Grundstück 266 (Haus) zufolge Beschlusses des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 16. Februar 1935 nicht erloschen. Es wäre daher der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihres Eigentumsrechtes am Keller und auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der für den Keller zu bildenden Grundbuchseinlage gegeben. Das Berufungsgericht ist aber insofern im Recht, als es die materielle Teilung des Kellers nunmehr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. 50, im Burgenland (1922) ablehnt. Dennoch könnte das Klagebegehren ungeachtet dessen, daß es nur von einem unter dem Hause der Beklagten Konskriptionsnummer 513 in der Parzelle 253 gelegenen Keller spricht, zum Erfolg führen, wenn die Klägerin in der Lage ist, einverleibungsfähige Urkunden beizubringen, in denen auch die Eigentümer des Grundstückes 252 Georg und Barbara H. das Eigentum der Klägerin an dem auf ihrem Grundstück 252 befindlichen Keller anerkennen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an diesem Keller einwilligen. In diesem Fall könnte das beantragte Urteil, das allerdings auch zum Ausdruck bringen müßte, daß der Keller nicht nur auf dem Grundstück 253, sondern auch auf dem Grundstück 256 der Beklagten errichtet ist, im Zusammenhang mit den urkundlich niedergelegten Erklärungen der Gründeigentümer Georg und Barbara H. die Grundlage zur Bildung eines Grundbuchskörpers für den Keller der Klägerin bilden. Es ist also nicht notwendig, die Klage unter allen Umständen gegen alle Eigentümer zu richten, auf deren Grund der klagsgegenständliche Keller errichtet ist. Da aber mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes das Verfahren in erster Instanz noch einer Erörterung mit den Parteien bedarf, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Es ist herrschende Lehre und Rechtsprechung, daß Keller, die sich unter fremdem Grund befinden, als selbständige Rechtsobjekte neben der Grundfläche, unter der sie sich befinden, anzusehen sind, eigene Grundbuchskörper bilden und Grundbuchseinlagen erhalten können (JBl. 1934 S. 189). Im vorliegenden Fall wurde aber der Keller nicht etwa unter der Grundoberfläche errichtet, er ragte vielmehr über diese hinaus und diente gleichzeitig den Häusern Nr. 3, 5 und 7 als Fundament. Dessenungeachtet befand er sich nicht im Eigentum der Eigentümer dieser Häuser, sondern im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin. Dieses Eigentumsverhältnis kam dadurch zum Ausdruck, daß im Gutsbestandsblatt der EZ. 1005 der Keller unter der Grundstücksbezeichnung 266/1 aufschien und derselbe Gutsbestand in die an die Stelle der EZ. 1005 getretene EZ. 808 nach der Grundbuchsanlegung übertragen wurde. Es handelt sich hier in Wahrheit um ein nach Geschossen geteiltes Eigentum. Solche Eigentumsverhältnisse waren zur Zeit der Begründung des Eigentums am Keller vor dem Jahre 1922 im Burgenland, wo das ungarische Privatrecht damals in Geltung stand, zulässig vergleiche Almasi, Ungarisches Privatrecht, 1923, römisch zwei. Band, S. 17, Fußnote 2). Das Gesetz vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, das die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes untersagte, ist im Burgenland erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1922, BGBl. Nr. 315, wirksam geworden vergleiche Paragraphen eins und 4 der Verordnung). Im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung bereits begrundete Rechtsverhältnisse blieben in ihrem Bestand unberührt (Paragraph 2, der Verordnung und Absatz 5, des Kundmachungspatentes zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811). Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin an dem unter den Häusern Nr. 3, 5 und 7 befindlichen Keller bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, im Burgenland begrundet war, ist es durch die irrtümliche Vereinigung des Grundstückes 266/1 (Keller) mit dem Grundstück 266/2 zum Grundstück 266 (Haus) zufolge Beschlusses des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 16. Februar 1935 nicht erloschen. Es wäre daher der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihres Eigentumsrechtes am Keller und auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der für den Keller zu bildenden Grundbuchseinlage gegeben. Das Berufungsgericht ist aber insofern im Recht, als es die materielle Teilung des Kellers nunmehr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. 50, im Burgenland (1922) ablehnt. Dennoch könnte das Klagebegehren ungeachtet dessen, daß es nur von einem unter dem Hause der Beklagten Konskriptionsnummer 513 in der Parzelle 253 gelegenen Keller spricht, zum Erfolg führen, wenn die Klägerin in der Lage ist, einverleibungsfähige Urkunden beizubringen, in denen auch die Eigentümer des Grundstückes 252 Georg und Barbara H. das Eigentum der Klägerin an dem auf ihrem Grundstück 252 befindlichen Keller anerkennen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an diesem Keller einwilligen. In diesem Fall könnte das beantragte Urteil, das allerdings auch zum Ausdruck bringen müßte, daß der Keller nicht nur auf dem Grundstück 253, sondern auch auf dem Grundstück 256 der Beklagten errichtet ist, im Zusammenhang mit den urkundlich niedergelegten Erklärungen der Gründeigentümer Georg und Barbara H. die Grundlage zur Bildung eines Grundbuchskörpers für den Keller der Klägerin bilden. Es ist also nicht notwendig, die Klage unter allen Umständen gegen alle Eigentümer zu richten, auf deren Grund der klagsgegenständliche Keller errichtet ist. Da aber mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes das Verfahren in erster Instanz noch einer Erörterung mit den Parteien bedarf, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Begründung von Eigentum an Kellerabteilen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, nicht mehr zulässig ist. Es konnten daher solche Eigentumsverhältnisse wirksam auch durch die Vereinbarung vom 21. April 1964 nicht begrundet werden, abgesehen davon, daß diese Urkunde nicht den Bestimmungen des Grundbuchsrechtes über die Verbücherung dinglicher Rechte entspricht. Die erwähnte Vereinbarung konnte überdies ebensowenig wie die mit der Revision vorgelegte Anerkenntnis- und Aufsandungserklärung vom 13. Oktober 1966 wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 504 (2) ZPO.) beachtet werden.Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Begründung von Eigentum an Kellerabteilen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, nicht mehr zulässig ist. Es konnten daher solche Eigentumsverhältnisse wirksam auch durch die Vereinbarung vom 21. April 1964 nicht begrundet werden, abgesehen davon, daß diese Urkunde nicht den Bestimmungen des Grundbuchsrechtes über die Verbücherung dinglicher Rechte entspricht. Die erwähnte Vereinbarung konnte überdies ebensowenig wie die mit der Revision vorgelegte Anerkenntnis- und Aufsandungserklärung vom 13. Oktober 1966 wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes (Paragraph 504, (2) ZPO.) beachtet werden.