Rechtssatz RS0009883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009883
Geschäftszahl
8Ob326/66; 3Ob612/76
Entscheidungsdatum
12.10.1976
Rechtssatz
Die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes ( Kellers ) ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29.05.1992, BGBl Nr 315, im Burgenland untersagt. Bereits begründete Rechtsverhältnisse bleiben aber in ihrem Bestand unberührt. Das Eigentum an einem Keller, bzw Stockwerk, welches Eigentum bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift, bzw des Gesetzes vom 30.03.1879, RGBl Nr 50, begründet war, geht also auch durch eine irrtümliche Vereinigung von Grundstücken, von denen das eine den Keller ( das Stockwerk ) betrifft, nicht verloren.Die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes ( Kellers ) ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29.05.1992, Bundesgesetzblatt Nr 315, im Burgenland untersagt. Bereits begründete Rechtsverhältnisse bleiben aber in ihrem Bestand unberührt. Das Eigentum an einem Keller, bzw Stockwerk, welches Eigentum bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift, bzw des Gesetzes vom 30.03.1879, RGBl Nr 50, begründet war, geht also auch durch eine irrtümliche Vereinigung von Grundstücken, von denen das eine den Keller ( das Stockwerk ) betrifft, nicht verloren.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 326/66
Entscheidungstext OGH 13.12.1966 8 Ob 326/66
EvBl 1967/265 S 352 = SZ 39/212
- 3 Ob 612/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 612/76
nur: Die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes ( Kellers ) ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29.05.1992, BGBl Nr 315, im Burgenland untersagt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009883
Dokumentnummer
JJR_19661213_OGH0002_0080OB00326_6600000_001