Rechtssatz RS0052890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052890
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Das öffentliche Gut und das Gemeindegut sind nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern (Kritik zu Hoyer's Lehrmeinung in NZ 1994,343).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 70/95
- 5 Ob 99/09h
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 99/09h
Vgl; Beisatz: Ausnahmen vom Prinzip der Amtswegigkeit (§ 1 Abs 3 AllgGAG) bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (§ 1 Abs 1 AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (§ 1 Abs 2 AllgGAG). (T1); Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§288 ABGB) angehören. (T2); Beisatz: Es besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. (T3); Beisatz: Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das „Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt. (T4); Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T5)
- 5 Ob 160/12h
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052890
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0050OB00070_9500000_001