Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.
Die Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DSchG hat von Amts wegen zu erfolgen. Daraus folgt, daß dem Bundesdenkmalamt (der Republik Österreich - Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) weder ein Antragsrecht noch im Falle der Ablehnung der Ersichtlichmachung eine Rekurslegitimation zukommt (SZ 62/56). Soweit der Rekurs namens des Bundesdenkmalamtes bzw der Republik Österreich erhoben wurde, war er daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Die Ersichtlichmachung nach Paragraph 3, Absatz 2, DSchG hat von Amts wegen zu erfolgen. Daraus folgt, daß dem Bundesdenkmalamt (der Republik Österreich - Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) weder ein Antragsrecht noch im Falle der Ablehnung der Ersichtlichmachung eine Rekurslegitimation zukommt (SZ 62/56). Soweit der Rekurs namens des Bundesdenkmalamtes bzw der Republik Österreich erhoben wurde, war er daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rekurs der Finanzprokuratur, welcher die Rechtsmittellegitimation gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG zum Schutz öffentlicher Interessen (hier: iS des Denkmalschutzgesetzes) zukommt (SZ 62/56), ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:Der Rekurs der Finanzprokuratur, welcher die Rechtsmittellegitimation gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkuraturG zum Schutz öffentlicher Interessen (hier: iS des Denkmalschutzgesetzes) zukommt (SZ 62/56), ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der in NZ 1994/305 veröffentlichten Entscheidung vom 8.3.1994, 5 Ob 22/94, anläßlich der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes über die Unterschutzstellung eines auf einem nicht verbücherten Grundstück des öffentlichen Gutes befindlichen Objektes ausgesprochen, die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, bestehe nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht. Dies sei jedoch bei nicht verbücherten Grundstücken des öffentlichen Gutes, die bloß aus Gründen der Datenverwaltung in den EZ 50000 bis 50002 als Ersatz für das frühere Grundstücksverzeichnis II gespeichert würden, nicht der Fall. Die Ersichtlichmachung gehörte nämlich gemäß § 8 GBG iVm § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch § 7 Abs 2 AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch biete, die ein anderes Gesetz (hier: das DSchG) ausdrücklich vorschreibe, handle nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt einer Grundbuchseinlage und verstehe darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. In solchen Fällen habe daher die Anordnung der Ersichtlichmachung der vom Bundesdenkmalamt mitgeteilten Unterschutzstellung von Objekten zu unterbleiben.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der in NZ 1994/305 veröffentlichten Entscheidung vom 8.3.1994, 5 Ob 22/94, anläßlich der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes über die Unterschutzstellung eines auf einem nicht verbücherten Grundstück des öffentlichen Gutes befindlichen Objektes ausgesprochen, die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, bestehe nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht. Dies sei jedoch bei nicht verbücherten Grundstücken des öffentlichen Gutes, die bloß aus Gründen der Datenverwaltung in den EZ 50000 bis 50002 als Ersatz für das frühere Grundstücksverzeichnis römisch zwei gespeichert würden, nicht der Fall. Die Ersichtlichmachung gehörte nämlich gemäß Paragraph 8, GBG in Verbindung mit Paragraph 20, GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch biete, die ein anderes Gesetz (hier: das DSchG) ausdrücklich vorschreibe, handle nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt einer Grundbuchseinlage und verstehe darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. In solchen Fällen habe daher die Anordnung der Ersichtlichmachung der vom Bundesdenkmalamt mitgeteilten Unterschutzstellung von Objekten zu unterbleiben.
Die apodiktische Formulierung, daß die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, nur dann bestehe, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht, enthält auch die Ablehnung einer vorausgehenden amtswegigen Verbücherung des entsprechenden Grundstückes, um sodann die entsprechende Ersichtlichmachung durchführen zu können. Daran hält der Oberste Gerichtshof ausdrücklich - nunmehr unter Ablehnung der von Hoyer in NZ 1994, 343 (Entscheidungsbesprechung zu NZ 1994/305) geäußerten anderen Meinung - fest, wonach Grundlage der Ersichtlichmachung die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes sei, sodaß zu dem dem Grundbuchsgericht obliegenden Vollzug auch das Herstellen von dessen Voraussetzungen, nämlich die Einbücherung der betreffenden Grundstücke des öffentlichen Gutes gehöre.
Der erkennende Senat sieht sich nicht in der Lage, dieser Lehrmeinung zu folgen, weil gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG das öffentliche Gut und das Gemeindegut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen sind, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Ein solcher Antrag der Gemeinde liegt nicht vor. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern.Der erkennende Senat sieht sich nicht in der Lage, dieser Lehrmeinung zu folgen, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG das öffentliche Gut und das Gemeindegut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen sind, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Ein solcher Antrag der Gemeinde liegt nicht vor. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern.
Die in § 3 Abs 2 DSchG vorgesehene amtswegige Ersichtlichmachung von Unterschutzstellungen setzt das Bestehen einer entsprechenden Grundbuchseinlage, also eine verbücherte Liegenschaft voraus. Hätte der Gesetzgeber auch die amtswegige Schaffung dieser Voraussetzung normieren wollen, so wäre eine entsprechende Änderung des § 1 Abs 2 AllGAG erforderlich gewesen, zumal durch diese Gesetzesbestimmung frühere, in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen gewesene Möglichkeiten der amtswegigen Verbücherung öffentlichen Gutes nicht aufrecht erhalten wurden (MGA Grundbuchsrecht4 448).Die in Paragraph 3, Absatz 2, DSchG vorgesehene amtswegige Ersichtlichmachung von Unterschutzstellungen setzt das Bestehen einer entsprechenden Grundbuchseinlage, also eine verbücherte Liegenschaft voraus. Hätte der Gesetzgeber auch die amtswegige Schaffung dieser Voraussetzung normieren wollen, so wäre eine entsprechende Änderung des Paragraph eins, Absatz 2, AllGAG erforderlich gewesen, zumal durch diese Gesetzesbestimmung frühere, in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen gewesene Möglichkeiten der amtswegigen Verbücherung öffentlichen Gutes nicht aufrecht erhalten wurden (MGA Grundbuchsrecht4 448).
Dem von der Finanzprokuratur im eigenen Namen erhobenen Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.