Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG 2002 abgewichen sind; (nur) in diesem Punkt ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 abgewichen sind; (nur) in diesem Punkt ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.
A. Zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG 2002:A. Zum Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002:
1. Die Zweitantragsgegnerin ist - zusammengefasst - der Ansicht, dass der (nur) „leicht desolate" Zustand der vorhandenen Holzveranda nicht deren Neuerrichtung rechtfertige und eine solche auch nicht mit der zu § 16 WEG 2002 entwickelten Judikatur in Einklang stehe. Es wäre den Antragstellern vielmehr möglich und zumutbar, die Veranda (nur) zu renovieren, anstatt eine gänzliche Neuerrichtung mit Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft und unter gänzlicher Außerachtlassung der Interessen der übrigen Miteigentümer sowie auch des äußeren Erscheinungsbildes der Liegenschaft durchzuführen. Durch die Erweiterung der Veranda würden Gartenteile in Anspruch genommen. Die Antragsteller würden die Neuerrichtung - wohl ganz bewusst - so ausgestalten, dass ein Aufbau auf dieser Veranda im ersten und zweiten Obergeschoß nicht mehr möglich sei. Es fehle den Antragstellern auch ein wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG, weil diese mit dem Umbau (richtig: mit der gänzlichen Neuerrichtung) der Veranda lediglich eine bequemere und umfassendere Nutzung, etwa gleich einem Wintergarten anstrebten; nach ständiger Judikatur reiche aber der bloße Wunsch nach bequemerer Lebensführung für die Annahme eines wichtigen Interesses nicht.1. Die Zweitantragsgegnerin ist - zusammengefasst - der Ansicht, dass der (nur) „leicht desolate" Zustand der vorhandenen Holzveranda nicht deren Neuerrichtung rechtfertige und eine solche auch nicht mit der zu Paragraph 16, WEG 2002 entwickelten Judikatur in Einklang stehe. Es wäre den Antragstellern vielmehr möglich und zumutbar, die Veranda (nur) zu renovieren, anstatt eine gänzliche Neuerrichtung mit Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft und unter gänzlicher Außerachtlassung der Interessen der übrigen Miteigentümer sowie auch des äußeren Erscheinungsbildes der Liegenschaft durchzuführen. Durch die Erweiterung der Veranda würden Gartenteile in Anspruch genommen. Die Antragsteller würden die Neuerrichtung - wohl ganz bewusst - so ausgestalten, dass ein Aufbau auf dieser Veranda im ersten und zweiten Obergeschoß nicht mehr möglich sei. Es fehle den Antragstellern auch ein wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, weil diese mit dem Umbau (richtig: mit der gänzlichen Neuerrichtung) der Veranda lediglich eine bequemere und umfassendere Nutzung, etwa gleich einem Wintergarten anstrebten; nach ständiger Judikatur reiche aber der bloße Wunsch nach bequemerer Lebensführung für die Annahme eines wichtigen Interesses nicht.
2. Gemäß § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
3. Unstrittig ist, dass bei der von den Antragstellern angestrebten Erneuerung, qualitativen Verbesserung und dem Ausbau der Veranda auch allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich insbesondere Teile der Außenfassade in Anspruch genommen werden sollen; für die Zulässigkeit dieses Vorgehens müssen daher die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 vorliegen. Dabei ist die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Rechtsfrage, nämlich die Bedeutung des Zusammenhangs mit einem infolge vernachlässigter Erhaltung notwendigen Renovierungsbedarfs jedenfalls insoweit nicht entscheidungswesentlich, als auch bei - dem § 16 Abs 2 WEG 2002 zu unterstellenden - Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts, welche der Wohnungseigentümer im Zuge von Renovierungs-, Sanierungs- oder Erneuerungsarbeiten vornehmen will, keine Ausnahmen von den in § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 genannten Anforderungen vorgesehen sind, diese daher grundsätzlich auch in einem solchen Fall erfüllt sein müssen; dies haben die Vorinstanzen und die Parteien auch zutreffend erkannt, setzen sie sich doch gerade mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen (Übung des Verkehrs; wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers) inhaltlich auseinander.3. Unstrittig ist, dass bei der von den Antragstellern angestrebten Erneuerung, qualitativen Verbesserung und dem Ausbau der Veranda auch allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich insbesondere Teile der Außenfassade in Anspruch genommen werden sollen; für die Zulässigkeit dieses Vorgehens müssen daher die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 WEG 2002 vorliegen. Dabei ist die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Rechtsfrage, nämlich die Bedeutung des Zusammenhangs mit einem infolge vernachlässigter Erhaltung notwendigen Renovierungsbedarfs jedenfalls insoweit nicht entscheidungswesentlich, als auch bei - dem Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu unterstellenden - Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts, welche der Wohnungseigentümer im Zuge von Renovierungs-, Sanierungs- oder Erneuerungsarbeiten vornehmen will, keine Ausnahmen von den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG 2002 genannten Anforderungen vorgesehen sind, diese daher grundsätzlich auch in einem solchen Fall erfüllt sein müssen; dies haben die Vorinstanzen und die Parteien auch zutreffend erkannt, setzen sie sich doch gerade mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen (Übung des Verkehrs; wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers) inhaltlich auseinander.
3.1. Der erkennende Senat hat schon vor Inkraftteten des AußStrG nF, den Standpunkt vertreten, dass die Parteien in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht treffe (RIS-Justiz RS0083783 [insb T5]), weshalb die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort ende, wo ein Vorbringen der Partei überhaupt nicht vorliege (5 Ob 2334/96p); an dieser Rechtsprechung ist auch nach dem Inkraftteten des AußStrG nF grundsätzlich festzuhalten, sieht doch nunmehr § 16 Abs 2 AußStrG nF ausdrücklich eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht der Parteien vor.3.1. Der erkennende Senat hat schon vor Inkraftteten des AußStrG nF, den Standpunkt vertreten, dass die Parteien in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht treffe (RIS-Justiz RS0083783 [insb T5]), weshalb die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort ende, wo ein Vorbringen der Partei überhaupt nicht vorliege (5 Ob 2334/96p); an dieser Rechtsprechung ist auch nach dem Inkraftteten des AußStrG nF grundsätzlich festzuhalten, sieht doch nunmehr Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG nF ausdrücklich eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht der Parteien vor.
3.2. Hier haben die Antragsteller vor dem Erstgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 lediglich ganz allgemein die Verkehrsüblichkeit des Verandaausbaus behauptet und ihr wichtiges Interesse mit der verbesserten Nutzbarkeit als Essplatz auch bei Schlechtwetter und im Winter, der leichteren Erreichbarkeit der Terasse durch den Stiegenabgang und der Wertsteigerung des Wohnungseigentumsobjekts begründet. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veranda und ihr - qualitativer und umfänglicher - Ausbau zum Zweck einer wintergartenähnlichen Nutzung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Soweit das Rekursgericht den Stiegenabgang zur Terasse (anstelle der Holzleiter) aus Sicherheitsgründen als verkehrsüblich einschätzt, ist dies eine überschießende Annahme, auf die sich die Antragsteller vor dem Erstgericht nicht berufen haben.3.2. Hier haben die Antragsteller vor dem Erstgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 lediglich ganz allgemein die Verkehrsüblichkeit des Verandaausbaus behauptet und ihr wichtiges Interesse mit der verbesserten Nutzbarkeit als Essplatz auch bei Schlechtwetter und im Winter, der leichteren Erreichbarkeit der Terasse durch den Stiegenabgang und der Wertsteigerung des Wohnungseigentumsobjekts begründet. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veranda und ihr - qualitativer und umfänglicher - Ausbau zum Zweck einer wintergartenähnlichen Nutzung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Soweit das Rekursgericht den Stiegenabgang zur Terasse (anstelle der Holzleiter) aus Sicherheitsgründen als verkehrsüblich einschätzt, ist dies eine überschießende Annahme, auf die sich die Antragsteller vor dem Erstgericht nicht berufen haben.
3.3. Im Übrigen entspricht es herrschender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche „wichtige Interesse" des Wohnungseigentümers in der Regel nicht mit einer Steigerung der Lebensqualität und einer Wertsteigerung des eigenen Objekts begründet werden kann (5 Ob 92/94 = wobl 1995/63, 143, Markl = MietSlg 46.522; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100, 145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999,391 = MietSlg 50.576; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540; 5 Ob 5/01y = wobl 2003/88,185 = MietSlg 53.505; RIS-Justiz RS0083345); dies wurde bereits für Fälle der Wohnungsvergrößerung (5 Ob 2334/96p = immolex 1998/66, 112 = MietSlg 49.497; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100,145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999,391 = MietSlg 50.576), aber auch für die Errichtung einer Terrasse ausgesprochen (5 Ob 92/94 = wobl 1995/63, 143, Markl = MietSlg 46.522; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100, 145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999, 391 = MietSlg 50.576). Da mit angestrebten Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts für den Wohnungseigentümer nahezu typischerweise (auch) eine Steigerung der Lebensqualität und des Wertes des Objekts verbunden sind, stellen diese Umstände (allein) in der Regel kein wichtiges Interesse dar, weil andernfalls praktisch jede Änderung zu genehmigen wäre, dem Gesetzgeber aber nicht die Schaffung einer inhaltsleeren Gesetzesbestimmung unterstellt werden kann. Es muss daher im Allgemeinen das wichtige Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ein solches sein, das über das an einer Wohnungsvergrößerung und -verbesserung selbstverständlich bestehende Interesse eines jeden Miteigentümers hinausgeht; ein solches haben die Antragsteller aber nicht einmal konkret behauptet. Der Entscheidung MietSlg 40.639 = wobl 1988/42, 69, auf welche sich die Antragssteller in der Revisionsrekursbeantwortung berufen, lag ein nicht ausreichend vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dort um die Vergrößerung einer Terrasse um ein für keinen anderen Wohnungseigentümer nutzbares oder betretbares kleines Stück Flachdach. Im Ergebnis fehlt es daher schon an einer ausreichenden Behauptung der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002, weshalb der Antrag auf Genehmigung des Neu- und Umbaus der Veranda in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen war; damit hat auch eine Entscheidung über den nur für den Fall der Antragsstattgebung erhobenen „Eventualantrag" der Antragsgegner zu entfallen.3.3. Im Übrigen entspricht es herrschender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche „wichtige Interesse" des Wohnungseigentümers in der Regel nicht mit einer Steigerung der Lebensqualität und einer Wertsteigerung des eigenen Objekts begründet werden kann (5 Ob 92/94 = wobl 1995/63, 143, Markl = MietSlg 46.522; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100, 145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999,391 = MietSlg 50.576; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540; 5 Ob 5/01y = wobl 2003/88,185 = MietSlg 53.505; RIS-Justiz RS0083345); dies wurde bereits für Fälle der Wohnungsvergrößerung (5 Ob 2334/96p = immolex 1998/66, 112 = MietSlg 49.497; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100,145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999,391 = MietSlg 50.576), aber auch für die Errichtung einer Terrasse ausgesprochen (5 Ob 92/94 = wobl 1995/63, 143, Markl = MietSlg 46.522; 5 Ob 269/98i = immolex 1999/100, 145 = wobl 2000/39 = bbl 1999, 121 = NZ 1999, 391 = MietSlg 50.576). Da mit angestrebten Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts für den Wohnungseigentümer nahezu typischerweise (auch) eine Steigerung der Lebensqualität und des Wertes des Objekts verbunden sind, stellen diese Umstände (allein) in der Regel kein wichtiges Interesse dar, weil andernfalls praktisch jede Änderung zu genehmigen wäre, dem Gesetzgeber aber nicht die Schaffung einer inhaltsleeren Gesetzesbestimmung unterstellt werden kann. Es muss daher im Allgemeinen das wichtige Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 ein solches sein, das über das an einer Wohnungsvergrößerung und -verbesserung selbstverständlich bestehende Interesse eines jeden Miteigentümers hinausgeht; ein solches haben die Antragsteller aber nicht einmal konkret behauptet. Der Entscheidung MietSlg 40.639 = wobl 1988/42, 69, auf welche sich die Antragssteller in der Revisionsrekursbeantwortung berufen, lag ein nicht ausreichend vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dort um die Vergrößerung einer Terrasse um ein für keinen anderen Wohnungseigentümer nutzbares oder betretbares kleines Stück Flachdach. Im Ergebnis fehlt es daher schon an einer ausreichenden Behauptung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002, weshalb der Antrag auf Genehmigung des Neu- und Umbaus der Veranda in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen war; damit hat auch eine Entscheidung über den nur für den Fall der Antragsstattgebung erhobenen „Eventualantrag" der Antragsgegner zu entfallen.
B. Zur Benützungsregelung:
1. Die Zweitantragsgegnerin erachtet die vom Erstgericht getroffene Benützungsregelgung bereits deshalb für verfehlt, weil schon bisher der südlich an die Veranda angrenzende Bereich von den Antragstellern und eine im nordwestlichen Gartenbereich gelegene Fläche vom Erstantragsgegner und dessen Familie unbeanstandet genützt worden und deshalb die von den Antragstellern begehrte Benützungsregelung nicht notwendig sei; zumindest lägen die dafür in § 17 Abs 2 WEG geforderten wichtigen Gründe nicht vor. Die Gartenflächen seien als allgemeine Teile der Liegenschaft schon begrifflich solche, die eben nicht - gleichsam „schachtelartig" - auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen, sondern von allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu nutzen seien. Die Antragsteller würden den Versuch unternehmen, die Gartenfläche (Allgemeinfläche) nunmehr - durch Errichtung künstlicher Grenzen - aufzuteilen; dies widerspreche der Absicht des Gesetzgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Allgemeinflächen (eben durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam) und entbehre auch jeglicher Rechtsgrundlage, weil die vom Gesetz geforderten „wichtigen Gründe" für eine solche Benützungsvereinbarung nicht vorlägen und von den Antragstellern nicht einmal behauptet worden seien.1. Die Zweitantragsgegnerin erachtet die vom Erstgericht getroffene Benützungsregelgung bereits deshalb für verfehlt, weil schon bisher der südlich an die Veranda angrenzende Bereich von den Antragstellern und eine im nordwestlichen Gartenbereich gelegene Fläche vom Erstantragsgegner und dessen Familie unbeanstandet genützt worden und deshalb die von den Antragstellern begehrte Benützungsregelung nicht notwendig sei; zumindest lägen die dafür in Paragraph 17, Absatz 2, WEG geforderten wichtigen Gründe nicht vor. Die Gartenflächen seien als allgemeine Teile der Liegenschaft schon begrifflich solche, die eben nicht - gleichsam „schachtelartig" - auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen, sondern von allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu nutzen seien. Die Antragsteller würden den Versuch unternehmen, die Gartenfläche (Allgemeinfläche) nunmehr - durch Errichtung künstlicher Grenzen - aufzuteilen; dies widerspreche der Absicht des Gesetzgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Allgemeinflächen (eben durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam) und entbehre auch jeglicher Rechtsgrundlage, weil die vom Gesetz geforderten „wichtigen Gründe" für eine solche Benützungsvereinbarung nicht vorlägen und von den Antragstellern nicht einmal behauptet worden seien.
2. Nach § 17 Abs 1 WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen; eine solche - schriftliche - Vereinbarung lag hier - unstrittig - nicht vor. Gemäß § 17 Abs 2 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Die Zweitantragsgegnerin verkennt nach ihren Rechtsmittelausführungen die wiedergegebene gesetzliche Regelung insoweit, als der von ihr vermisste „wichtige Grund" nicht für eine erstmalige Benützungsregelung, sondern nur für die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung erforderlich ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 17 WEG Rz 6); für die erstmalige Antragstellung ist es irrelevant, ob der die Regelung begehrende Antragsteller dafür ein konkretes Interesse oder einen spezifischen Bedarf nachzuweisen vermag (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 17 WEG 2002 Rz 27).2. Nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen; eine solche - schriftliche - Vereinbarung lag hier - unstrittig - nicht vor. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Die Zweitantragsgegnerin verkennt nach ihren Rechtsmittelausführungen die wiedergegebene gesetzliche Regelung insoweit, als der von ihr vermisste „wichtige Grund" nicht für eine erstmalige Benützungsregelung, sondern nur für die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung erforderlich ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 17, WEG Rz 6); für die erstmalige Antragstellung ist es irrelevant, ob der die Regelung begehrende Antragsteller dafür ein konkretes Interesse oder einen spezifischen Bedarf nachzuweisen vermag (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 17, WEG 2002 Rz 27).
3. Im Übrigen handelt es sich bei jeder Benützungsregelung um eine nach umfassender Interessenabwägung zu treffende, von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (5 Ob 17/99g mwN; RIS-Justiz RS0101498). Das Erstgericht hat eine solche Interessenabwägung plausbil vorgenommen; eine unrichtige Ermessensübung zeigt die Zweitantragsgegnerin nicht auf, weshalb ihr Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die erstgerichtliche Benützungregelung richtet, erfolglos bleiben muss.