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Entscheidung 5 Ob 159/24d×

Entscheidung 5 Ob 159/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob159/24d

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vorgemerkten Eigentümerin N* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, AZ 3 R 115/24g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Revisionsrekurswerberin ist die vorgemerkte Eigentümerin hinsichtlich zweier Liegenschaften, zu deren Gunsten Grunddienstbarkeiten der Schiabfahrt, der Liftanlagen-Schiabfahrt und des Gehens und Fahrens über bestehenden Forstweg ob der Liegenschaft der Antragstellerin bei zu deren Gutsbestand gehörigen Grundstücken einverleibt waren.

[2]                  Das Erstgericht bewilligte auf Grundlage rechtskräftiger Urteile des Bezirksgerichts Spittal/Drau und des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht antragsgemäß die Löschung dieser Grunddienstbarkeiten.

[3]           Das Rekursgericht bejahte die Rechtsmittellegitimation der vorgemerkten Eigentümerin, gab deren Rekurs aber nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der außerordentliche Revisionsrekurs der vorgemerkten Eigentümerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5]                  1. Im Grundbuchsverfahren ist neben dem Antragsteller regelmäßig nur derjenige rekursberechtigt, der geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710). Die erforderliche materielle Beschwer folgt schon daraus, dass der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Beschluss in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Da die Revisionsrekurswerberin eine Beeinträchtigung ihres (vorgemerkten) Eigentumsrechts durch die bewilligte Löschung behauptet, hat das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation zu Recht bejaht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der meritorischen Beurteilung und damit der Berechtigung des Rekurses (RS0006710 [T9]).

[6] 2. Paragraph 122, Absatz 2, GBG statuiert abweichend von Paragraph 49, AußStrG für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ein strenges Neuerungsverbot. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – neue Urkunden beigelegt werden (5 Ob 204/20s; Kodek in Kodek Grundbuchsrecht2 Paragraph 122, Rz 67). Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RS0060754; 5 Ob 204/20s; Kodek aaO Paragraph 126, GBG Rz 3). Die von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs vorgelegten Urkunden sind nicht solche gemäß Paragraph 82 a, Absatz 2, GBG, deren Fehlen zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens in erster Instanz gemacht hätten werden können (5 Ob 204/20s; 5 Ob 82/15t). Sie können daher wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden.

[7] 3. Damit kommt es auf die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die von ihr begehrte „Anwendung des EisbEG aufgrund Paragraph 97, Seilbahngesetz 2003“ auf die strittigen Dienstbarkeiten überhaupt einer auf rechtskräftige Urteile gestützten Einverleibung der Löschung dieser Dienstbarkeiten im Grundbuch entgegen stehen könnte, gar nicht an. Dass die Revisionsrekurswerberin einen solchen Enteignungsantrag gestellt hat, behauptete sie erstmals im Rekurs und legte dazu – entgegen Paragraph 122, GBG – eine dies belegende Urkunde vor. Aktenkundig war dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, dass eine Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens iSd Paragraph 13, Absatz eins, EisbEG nicht erfolgt war.

[8] 4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG).

Textnummer

E142651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00159.24D.1008.000

Im RIS seit

31.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20241008_OGH0002_0050OB00159_24D0000_000