[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der vorgemerkten Eigentümerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Im Grundbuchsverfahren ist neben dem Antragsteller regelmäßig nur derjenige rekursberechtigt, der geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710). Die erforderliche materielle Beschwer folgt schon daraus, dass der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Beschluss in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Da die Revisionsrekurswerberin eine Beeinträchtigung ihres (vorgemerkten) Eigentumsrechts durch die bewilligte Löschung behauptet, hat das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation zu Recht bejaht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der meritorischen Beurteilung und damit der Berechtigung des Rekurses (RS0006710 [T9]).
[6] 2. § 122 Abs 2 GBG statuiert abweichend von § 49 AußStrG für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ein strenges Neuerungsverbot. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – neue Urkunden beigelegt werden (5 Ob 204/20s; Kodek in Kodek Grundbuchsrecht2 § 122 Rz 67). Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RS0060754; 5 Ob 204/20s; Kodek aaO § 126 GBG Rz 3). Die von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs vorgelegten Urkunden sind nicht solche gemäß § 82a Abs 2 GBG, deren Fehlen zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens in erster Instanz gemacht hätten werden können (5 Ob 204/20s; 5 Ob 82/15t). Sie können daher wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden. [6] 2. Paragraph 122, Absatz 2, GBG statuiert abweichend von Paragraph 49, AußStrG für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ein strenges Neuerungsverbot. Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – neue Urkunden beigelegt werden (5 Ob 204/20s; Kodek in Kodek Grundbuchsrecht2 Paragraph 122, Rz 67). Maßgeblich für die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts (RS0060754; 5 Ob 204/20s; Kodek aaO Paragraph 126, GBG Rz 3). Die von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs vorgelegten Urkunden sind nicht solche gemäß Paragraph 82 a, Absatz 2, GBG, deren Fehlen zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens in erster Instanz gemacht hätten werden können (5 Ob 204/20s; 5 Ob 82/15t). Sie können daher wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden.
[7] 3. Damit kommt es auf die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die von ihr begehrte „Anwendung des EisbEG aufgrund § 97 Seilbahngesetz 2003“ auf die strittigen Dienstbarkeiten überhaupt einer auf rechtskräftige Urteile gestützten Einverleibung der Löschung dieser Dienstbarkeiten im Grundbuch entgegen stehen könnte, gar nicht an. Dass die Revisionsrekurswerberin einen solchen Enteignungsantrag gestellt hat, behauptete sie erstmals im Rekurs und legte dazu – entgegen § 122 GBG – eine dies belegende Urkunde vor. Aktenkundig war dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, dass eine Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens iSd § 13 Abs 1 EisbEG nicht erfolgt war. [7] 3. Damit kommt es auf die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die von ihr begehrte „Anwendung des EisbEG aufgrund Paragraph 97, Seilbahngesetz 2003“ auf die strittigen Dienstbarkeiten überhaupt einer auf rechtskräftige Urteile gestützten Einverleibung der Löschung dieser Dienstbarkeiten im Grundbuch entgegen stehen könnte, gar nicht an. Dass die Revisionsrekurswerberin einen solchen Enteignungsantrag gestellt hat, behauptete sie erstmals im Rekurs und legte dazu – entgegen Paragraph 122, GBG – eine dies belegende Urkunde vor. Aktenkundig war dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, dass eine Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens iSd Paragraph 13, Absatz eins, EisbEG nicht erfolgt war.
[8] 4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 GBG). [8] 4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG).