Aus der Begründung:
Was die von Amts wegen wahrzunehmende Frage der Zulässigkeit des Rekurses anlangt, so ist sie nach § 32 LiegTeilG. zu beurteilen. Nach der angeführten Gesetzesstelle richtet sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Verfahren nach den §§ 15 ff. LiegTeilG. bildet nicht ein Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung, sodaß für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 LiegTeilG. die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen zur Anwendung gelangen (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 1937, S. 9 Punkt 3, S. 45; Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NotZtg. 1949 S. 20, Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, Manz 1933, S. 602, SZ. XXVII 40, EvBl. 1955 Nr. 316 u. a.). Gemäß § 14 AußStrG. ist aber auch gegen aufhebende Beschlüsse des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs zulässig (JB. Nr. 203 u. a.).Was die von Amts wegen wahrzunehmende Frage der Zulässigkeit des Rekurses anlangt, so ist sie nach Paragraph 32, LiegTeilG. zu beurteilen. Nach der angeführten Gesetzesstelle richtet sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff. GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff. LiegTeilG. bildet nicht ein Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung, sodaß für das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 32, LiegTeilG. die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen zur Anwendung gelangen (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 1937, S. 9 Punkt 3, S. 45; Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NotZtg. 1949 S. 20, Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, Manz 1933, S. 602, SZ. römisch 27 40, EvBl. 1955 Nr. 316 u. a.). Gemäß Paragraph 14, AußStrG. ist aber auch gegen aufhebende Beschlüsse des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs zulässig (JB. Nr. 203 u. a.).
Auch die Rekurslegitimation der Republik Österreich ist zu bejahen. Sie ergibt sich daraus, daß, solange nicht eine bestimmte Gebietskörperschaft als Eigentümerin des öffentlichen Gutes eingetragen ist, jede Gebietskörperschaft gemäß § 9 AußStrG., wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (RiZtg. 1959 S. 177) zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes befugt ist, durch die Verfügungen über das öffentliche Gut getroffen werden.Auch die Rekurslegitimation der Republik Österreich ist zu bejahen. Sie ergibt sich daraus, daß, solange nicht eine bestimmte Gebietskörperschaft als Eigentümerin des öffentlichen Gutes eingetragen ist, jede Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 9, AußStrG., wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (RiZtg. 1959 S. 177) zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes befugt ist, durch die Verfügungen über das öffentliche Gut getroffen werden.
Nach den Bestimmungen der §§ 17 und 18 LiegTeilG. hängt es von der Wertermittlung der infolge der Wasseranlage abzutrennenden Grundflächen ab, ob das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff. LiegTeilG. Platz greift oder ob nach den §§ 21 und 28 LiegTeilG. vorzugehen ist. Nach § 17 LiegTeilG. ist der Wert der im § 15 Z. 1 und 2 LiegTeilG. angeführten Grundstücke ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde zu ermitteln. Das Erstgericht hat sich aber darauf beschränkt, in einem Aktenvermerk den Kaufpreis je Quadratmeter einer einzigen benachbarten Liegenschaft festzuhalten. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, ist gemäß § 17 (2) LiegTeilG. auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, Bedacht zu nehmen. Das Schrifttum (Goldschmidt, a. a. O. S. 29) führt als Beispiele auch Inventuren und Nachlaßanweisungen im Abhandlungsakte, Genehmigungen von Verkäufen der Güter von Pflegebefohlenen in Pflegschaftsakten sowie Zwangsversteigerungsverfahren an. Nach § 18 (3) LiegTeilG. ist es auch ohne Belang, daß der Wert der zur Anlage verwendeten von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 6000 S übersteigt, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung der beim Grundbuchskörper verbleibenden Trennstücke ausgeglichen wird. Es kommt also darauf an, daß der Wert des Grundbuchskörpers durch die Abschreibungen nicht um mehr als 6000 S vermindert werden soll (vgl. hiezu Goldschmidt, a. a. O. S. 30). Auch damit hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.Nach den Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 LiegTeilG. hängt es von der Wertermittlung der infolge der Wasseranlage abzutrennenden Grundflächen ab, ob das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff. LiegTeilG. Platz greift oder ob nach den Paragraphen 21 und 28 LiegTeilG. vorzugehen ist. Nach Paragraph 17, LiegTeilG. ist der Wert der im Paragraph 15, Ziffer eins und 2 LiegTeilG. angeführten Grundstücke ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde zu ermitteln. Das Erstgericht hat sich aber darauf beschränkt, in einem Aktenvermerk den Kaufpreis je Quadratmeter einer einzigen benachbarten Liegenschaft festzuhalten. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, ist gemäß Paragraph 17, (2) LiegTeilG. auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, Bedacht zu nehmen. Das Schrifttum (Goldschmidt, a. a. O. S. 29) führt als Beispiele auch Inventuren und Nachlaßanweisungen im Abhandlungsakte, Genehmigungen von Verkäufen der Güter von Pflegebefohlenen in Pflegschaftsakten sowie Zwangsversteigerungsverfahren an. Nach Paragraph 18, (3) LiegTeilG. ist es auch ohne Belang, daß der Wert der zur Anlage verwendeten von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 6000 S übersteigt, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung der beim Grundbuchskörper verbleibenden Trennstücke ausgeglichen wird. Es kommt also darauf an, daß der Wert des Grundbuchskörpers durch die Abschreibungen nicht um mehr als 6000 S vermindert werden soll vergleiche hiezu Goldschmidt, a. a. O. S. 30). Auch damit hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
Der Rekurswerberin ist beizupflichten, daß bei der Wertermittlung nach § 17 (2) LiegTeilG. von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen ist, wie sie vor der Planung der Wasser- oder Straßenbauanlage bezahlt wurden. Werterhöhungen, die durch die Planung entstanden sind, bleiben außer Betracht (Goldschmidt, a. a. O. S. 30). Es ist aber auch eine Vergütung für Nachteile zu berücksichtigen, die der einzelne Besitzer durch die neue Anlage erleidet. So z. B. kann die Notwendigkeit eintreten, Bäume oder sonstige Anlagen zu entfernen oder zu versetzen oder neue Wege zur Bewirtschaftung anzulegen (Goldschmidt, a. a. O. S. 18). Das Rekursgericht ist aber im Recht darin, daß es zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn von einem Jahre zurückliegenden Wert des Grundstückes ausgegangen wird und auf Änderungen der Kaufkraft des Geldes kein Bedacht genommen wird. Der Bewertung ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der bisher unveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 521/51 ausgesprochen hat, nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zugrunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trennstückes in dem Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht. Das vereinfachte Verfahren ist erst dann zulässig, wenn feststeht, daß die Wertgrenze entsprechend der angeführten Bewertung nicht überschritten wird.Der Rekurswerberin ist beizupflichten, daß bei der Wertermittlung nach Paragraph 17, (2) LiegTeilG. von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen ist, wie sie vor der Planung der Wasser- oder Straßenbauanlage bezahlt wurden. Werterhöhungen, die durch die Planung entstanden sind, bleiben außer Betracht (Goldschmidt, a. a. O. S. 30). Es ist aber auch eine Vergütung für Nachteile zu berücksichtigen, die der einzelne Besitzer durch die neue Anlage erleidet. So z. B. kann die Notwendigkeit eintreten, Bäume oder sonstige Anlagen zu entfernen oder zu versetzen oder neue Wege zur Bewirtschaftung anzulegen (Goldschmidt, a. a. O. S. 18). Das Rekursgericht ist aber im Recht darin, daß es zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn von einem Jahre zurückliegenden Wert des Grundstückes ausgegangen wird und auf Änderungen der Kaufkraft des Geldes kein Bedacht genommen wird. Der Bewertung ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der bisher unveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 521/51 ausgesprochen hat, nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zugrunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trennstückes in dem Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht. Das vereinfachte Verfahren ist erst dann zulässig, wenn feststeht, daß die Wertgrenze entsprechend der angeführten Bewertung nicht überschritten wird.
Die Rekurswerberin erblickt ferner eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß der bücherliche Eigentümer des abzuschreibenden Trennstückes den bei der Einlösungsverhandlung ermittelten Entschädigungsbetrag überwiesen erhalten habe und daher nicht mehr befugt gewesen sei, das Trennstück hypothekarisch zu belasten. Er hätte den Pfandgläubiger auf die Einlösung aufmerksam machen müssen und dafür zu sorgen gehabt, daß der Pfandgläubiger, - nämlich die Ö.-AG. - die Abtretung zur Kenntnis nehme.
Dazu ist zu sagen, daß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen die Einverleibung in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher erforderlich ist, die aber hinsichtlich des in Frage stehenden Trennstückes nicht durchgeführt war. Der bisherige Eigentümer des abzuschreibenden Trennstückes konnte daher auch nach der Einlösungsverhandlung seine Liegenschaft hypothekarisch belasten. Der Anmeldungsbogen vertritt zwar die Stelle eines Eintragungsbegehrens, ist aber, weil im vorliegenden Fall die Wertermittlung ein Verfahren erfordert, nicht in das Tagebuch, sondern in das Nc-Register einzutragen (§§ 88 (2) und 165 (1) undDazu ist zu sagen, daß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen die Einverleibung in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher erforderlich ist, die aber hinsichtlich des in Frage stehenden Trennstückes nicht durchgeführt war. Der bisherige Eigentümer des abzuschreibenden Trennstückes konnte daher auch nach der Einlösungsverhandlung seine Liegenschaft hypothekarisch belasten. Der Anmeldungsbogen vertritt zwar die Stelle eines Eintragungsbegehrens, ist aber, weil im vorliegenden Fall die Wertermittlung ein Verfahren erfordert, nicht in das Tagebuch, sondern in das Nc-Register einzutragen (Paragraphen 88, (2) und 165 (1) und
(3) GV., Goldschmidt, a. a. O. S. 23 VI Punkt 1). Bei der Verfassung des Buchstandberichtes sollte in jeder Grundbuchseinlage im A-Blatt und im Grundstücksverzeichnis II neben der Nummer des von der Wasseranlage berührten Grundstückes mit Bleistift am Rand ein Zeichen (w) gesetzt werden, damit der Grundbuchsführer beim Einlangen eines späteren Grundbuchstückes daran erinnert wird, daß ein Verbücherungsverfahren anhängig ist. Doch hindert dies die Erledigung eines Nachstückes nicht, wie dies etwa bei einer Bleistiftmarke der Fall ist (Goldschmidt, a. a. O. S. 25, Punkt h, S. 26). Daraus folgt, daß auch ein erst nach dem Anmeldungsbogen und der Einlösungsverhandlung erworbenes Pfandrecht den Hypothekargläubiger zum Buchberechtigten macht, dem Parteistellung zukommt und dessen Rekurslegitimation gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde.(3) GV., Goldschmidt, a. a. O. S. 23 römisch sechs Punkt 1). Bei der Verfassung des Buchstandberichtes sollte in jeder Grundbuchseinlage im A-Blatt und im Grundstücksverzeichnis römisch zwei neben der Nummer des von der Wasseranlage berührten Grundstückes mit Bleistift am Rand ein Zeichen (w) gesetzt werden, damit der Grundbuchsführer beim Einlangen eines späteren Grundbuchstückes daran erinnert wird, daß ein Verbücherungsverfahren anhängig ist. Doch hindert dies die Erledigung eines Nachstückes nicht, wie dies etwa bei einer Bleistiftmarke der Fall ist (Goldschmidt, a. a. O. S. 25, Punkt h, S. 26). Daraus folgt, daß auch ein erst nach dem Anmeldungsbogen und der Einlösungsverhandlung erworbenes Pfandrecht den Hypothekargläubiger zum Buchberechtigten macht, dem Parteistellung zukommt und dessen Rekurslegitimation gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde.