Rechtssatz RS0066305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066305
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Bei der Wertermittlung nach § 17 Abs 2 LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht.Bei der Wertermittlung nach Paragraph 17, Absatz 2, LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen, ist nicht der seinerzeitige Wert, sondern jener Wert zu Grunde zu legen, der dem derzeitigen Wert des Trenngrundstückes im Zustand vor der Errichtung der Wasserbauanlage entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 159/64
Entscheidungstext OGH 18.06.1964 5 Ob 159/64
Veröff: SZ 37/88
- 5 Ob 109/66
Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 109/66
Veröff: SZ 39/101 = RZ 1967,17
- 5 Ob 244/72
Entscheidungstext OGH 24.01.1973 5 Ob 244/72
nur: Bei der Wertermittlung nach § 17 Abs 2 LiegTeilG ist von den ortsüblichen Durchschnittspreisen auszugehen, wie sie vor der Planung der Wasserbauanlage und Straßenbauanlage bezahlt wurden. (T1) Veröff: EvBl 1973/222 S 465 = NZ 1974,59
- 5 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 41/88
Veröff: NZ 1988,336 (Hofmeister, 338)
- 1 Ob 243/08d
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0066305
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19640618_OGH0002_0050OB00159_6400000_003