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Entscheidung 5 Ob 1591/93×

Entscheidung 5 Ob 1591/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1591/93

Entscheidungsdatum

09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, Kraftfahrer, ***** O*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Dr.Wolfram Themmer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine F*****, Pensionistin, ***** Wien, K*****gasse 6/2, vertreten durch Dr.Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und zu beeidender Vermögensangabe (Streitwert S 551.465,40) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1993, GZ 15 R 103/93-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen mittels Auftrages auf den Todesfall der Form des Paragraph 956, ABGB bedürfen (SZ 53/135; JBl. 1984, 609; SZ 58/116 ua; zuletzt 8 Ob 557/90), weshalb das noch strittige Sparguthaben - mangels Einhaltung der Formvorschriften - in den Nachlaß des Vaters der Streitteile fällt. Diese Rechtsfrage war jedoch im konkreten Fall gar nicht zu lösen, weil die Abweisung des Klagebegehrens auf Gründe gestützt wurde, die auch im Fall einer Zurechnung des Sparguthabens zum Nachlaßvermögen ihre Gültigkeit behalten.

Auszugehen ist davon, daß die eidliche Bekanntgabe eines Vermögens nach Maßgabe des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO nur derjenige verlangen kann, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens hat vergleiche SZ 63/30 ua). Im gegenständlichen Fall wurde dieses privatrechtliche Interesse mit einem Herausgabeanspruch belegt, der sich auf das gesetzliche Erbrecht des Klägers stützt, also nur als Erbschaftsklage gedeutet werden kann. Die Verbindung einer solchen Klage mit dem Begehren auf Ablegung des Offenbarungseides im Sinne des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO ist zwar an sich möglich (NZ 1984, 107 mwN), scheidet jedoch im konkreten Fall aus, weil der Beklagten mangels Einantwortung des strittigen Nachlaßvermögens die Passivlegitimation für die Erbschaftsklage fehlt. Diese schon vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsansicht wird zwar von einem Teil der Lehre abgelehnt (siehe dazu die Hinweise bei Eccher in Schwimann, Rz 6 zu Paragraph 823, ABGB), entspricht jedoch der ständigen Judikatur (NZ 1976, 259 mwN). Am Hauptargument dieser Judikaturlinie, daß die Erbschaftsklage grundsätzlich erst nach Rechtskraft der Einantwortung zu Gebote steht (SZ 24/258 ua) und daß bei der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungsstatt nach Paragraph 73, AußStrG (die lediglich eine Singularsukzession bewirkt) der Zustand der ruhenden Erbschaft fortdauert (RZ 1984, 72/24 ua), wurde nämlich bis in jüngste Zeit festgehalten (EvBl. 1993/112). Demnach hätte der Kläger sein Manifestationsbegehren gegen die ruhende Verlassenschaft - vertreten durch einen Verlassenschaftskurator - geltend machen müssen (NZ 1986, 259).

Selbst wenn man dem Kläger - unabhängig vom konkreten Herausgabeanspruch - aufgrund seines Erbrechtes ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nachlaßvermögens zubilligt, hätte er dartun müssen, daß er die Größe und Zusammensetzung des Nachlaßvermögens nicht kennt und - bezogen auf den zweiten Tatbestand des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO - die Beklagte einen Akt der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens gesetzt hat (SZ 63/30). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß schon die erste der beiden Tatbestandsvoraussetzungen fehlt, weil der Kläger selbst behauptet, in Kenntnis der genauen Höhe des Guthabens auf dem der Beklagten zugekommenen Sparbuch Nr.3409-88509 (S 563.793,52) zu sein (ON 18). Um dies im Sinne der bereits zitierten Entscheidung SZ 63/30 als Abweisungsgrund für das Manifestationsbegehren zu erkennen, bedurfte es keiner zusätzlichen Feststellungen (Beweisergänzung), weil sich das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung bereits aus dem eigenen Vorbringen der behauptungs- und beweispflichtigen Partei ergibt. Ohne Ungewißheit über das anzugebende bzw. absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen kann die Klage nach "Art". XLII Absatz eins, EGZPO nicht mit Erfolg angestellt werden (SZ 23/45 ua).

Schließlich ist zum zweiten Tatbestand des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO noch auszuführen, daß auch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens durch die Beklagte nicht ausreichend dargetan ist. Tatbestandsmäßig wäre nämlich nur eine absichtliche Tätigkeit der Beklagten, die genau diesen Zweck verfolgt. In einem bloß passiven Verhalten oder in der bloßen Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen kann also kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des "Art". XLII EGZPO erblickt werden (SZ 48/114 mwN). Die diesbezügliche Argumentation des Klägers erschöpft sich darin, daß die Beklagte (die ohnehin das Guthaben auf dem fraglichen Sparbuch mit "ca. S 550.000" bestätigte) die Auskunft über den konkreten Einlagestand verweigerte. Eine Verheimlichung oder Verschweigung des Nachlaßvermögens im Sinne der Judikatur ist damit nicht dargetan.

Anmerkung

E33702 05A15913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01591.93.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19931109_OGH0002_0050OB01591_9300000_000