Entscheidungsgründe:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 5. Juli 1979 verstorbenen Paula Maria K***** haben die Klägerin hinsichtlich einer Hälfte des Nachlasses ,der nunmehrige Beklagte als Erbe seiner während des Verfahrens verstorbenen, zunächst geklagten Ehefrau Irmtraud R***** hinsichtlich eines Viertels und Ingeborg K***** ebenfalls hinsichtlich eines Viertels des Nachlasses die Erbserklärung abgegeben.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Veruteilung des (nach Änderung der Parteienbezeichnung) nun Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 192.500,--, in eventu erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder an die Verlassenschaft zu Handen des Gerichtskommisärs; hilfsweise beantragte sie die Feststellung, daß die Erblasserin "einen Auftrag auf Bezahlung eines Betrages von S 445.000,-- an Irmtraud R***** nicht rechtswirksam erteilt hat". Hiezu brachte sie vor, Irmtraud R***** habe unrichtigerweise behauptet, von der Erblasserin mündlich zur Behebung von Geldern von deren Konto und zu einer listenmäßigen Verteilung dieser Gelder beauftragt gewesen zu sein. Die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Erteilung eines solchen angeblichen Auftrages auch nicht mehr handlungsfähig gewesen. Somit habe Irmtraud R***** in der Zeit vom 10. Juli 1979 bis 24. Oktober 1979 unrechtmäßig einen Betrag von S 395.000,-- an verschiedene begünstigte Personen ausbezahlt.
Die (ursprünglich) Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klageabweisung mit der Begründung, die Erblasserin habe sie in der Woche zwischen dem 5. und 10. Juni 1979 verbindlich angewiesen, eine an einer bestimmten Stelle in ihrem Schreibtisch liegende Ablichtung einer letztwilligen Anordnung vom 14. Oktober 1977 zu nehmen, vom Konto der Erblasserin mit Hilfe von Ida O***** unter Verwendung einer Bankvollmacht die erforderlichen Behebungen durchzuführen und nach dem Tode der Erblasserin an die in der letztwilligen Anordnung vom 14. Oktober 1977 angeführten Personen und Institutionen entsprechende Zahlungen vorzunehmen, damit die Begünstigten schneller zu ihrem Geld kommen sollten. Diese Aufträge habe Irmtraud R***** erfüllt. Die Klägerin sei zur Klageführung nicht berechtigt und für ein Feststellungsbegehren mangle es ihr an einem Rechtschutzinteresse.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren ab. Es stellte den vom Berufungsgericht wie folgt zusammengefaßten Sachverhalt fest:
Paula Maria K*****, befand sich vor ihrem Tod am 5. Juli 1979 wegen einer Krebserkrankung sowie eines Herzversagens im Krankenhaus ***** in G*****. Im Zeitpunkt ihrer Aufnahme befand sie sich in einem stark reduzierten Zustand, der sich jedoch auf Grund der Behandlungen bis zum 15. Juni 1979 besserte. Ab 26. Juni 1979 verfiel sie zunehmend. Vor ihrer schweren Erkrankung war Paula Maria K***** in Gesprächen bestimmend und tonangebend. Auch als sie um den 7. oder 8. Juni 1979 von Irmtraud R***** und dem Beklagten besucht wurde, lenkte sie das Gesprächsthema. Dabei erteilte sie der Irmtraud R***** den Auftrag, die sich aus einer in der Lade ihres Schreibtisches befindlichen Liste ergebenden Verfügungen zu vollziehen und mit Hilfe der "Tante Ida", gemeint Ida O*****, von den Bankkonten die notwendigen Behebungen vorzunehmen, um die Bargeldzuwendungen nach ihrem Ableben durchführen zu können, damit die Begünstigten nicht so lange auf ihr Geld warten müßten. Dem Beklagten und seiner Ehegattin Irmtraud R***** war auf Grund verschiedener früherer Bemerkungen der Erblasserin nur bekannt, daß diese für den Todesfall eine Reihe von Legaten und Vermächtnissen ausgesetzt, nicht aber, daß sie eine diesbezügliche Liste angefertigt hatte. Aufgrund ihres Alters- und Gesundheitszustands war die Erblasserin während ihres Krankenhausaufenthaltes nur noch in der Lage, die Durchführung der in der von ihr, angefertigten Liste bereits enthaltenen Aufträge tatsächlich zu wollen und damit Irmtraud R***** ohne äußere Beeinflussung zu beauftragen; dies war, insbesondere auch in der Zeit um den 7. oder 8. Juni 1979 der Fall.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß hinsichtlich der Testierfähigkeit einer Person weniger strenge Maßstäbe als für die allgemeine Geschäftsfähigkeit unter Lebenden anzulegen seien. Der Auftrag der Erblasserin an Irmtraud R***** stelle eine ausreichende Äußerung ihres letzten Willens dar, zu dessen Vollzug Irmtraud R***** verpflichtet gewesen sei. Es erübrige sich daher, auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin einzugehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und erklärte, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 50.000,--, nicht aber jenen von S 300.000,-- übersteige und daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ergänzte diese ua wie folgt:
Bei der Verhandlung vor dem Gerichtskommissär am 11. April 1980 wurde nur eine von Dr. Anton G***** vorgelegte, angeblich von der Erblasserin maschingeschriebene Liste erörtert, die Verteilungsverfügungen enthielt, jedoch nicht unterschrieben war. Am 22. Mai 1980 legte der Steuerberater Dr. Anton G***** angeblich von Paula Maria K***** stammende letztwillige Anordnungen vom 14. Oktober 1977 in Ablichtung vor. In der Verhandlung vom 12. Juni 1981 vor dem genannten Notar wurde eine "Liste der Begünstigten, die auf Weisung von Frau Maria K***** Zuwendungen erhielten", vorgelegt; aus dieser Liste geht hervor, daß insgesamt S 445.000,-- ausbezahlt wurden. Dazu stellte der nunmehrige Beklagte fest, daß seine Ehefrau von der Erblasserin noch zu Lebzeiten den Auftrag erhalten habe, diese Beträge auszuzahlen; ein schriftlicher Auftrag liege nicht vor. Der Gerichtskommissär forderte hierauf Irmtraud R***** auf, die nach dem Todestag ausbezahlten Beträge von S 245.000,-- treuhändig bei ihm zu erlegen. Mit Beschluß vom 16. Juli 1981 wurde ein derartiger Auftrag auch vom Verlassenschaftsgericht erteilt, vom Rekursgericht wurde dieser Beschluß jedoch aufgehoben. Am 19. Oktober 1982 langte beim Verlassenschaftsgericht ein Schriftsatz der Klägerin ein, demzufolge sie den angeblich von der Erblasserin erteilten Auftrag auf den Todesfall mangels Einhaltung der Formvorschriften als rechtsunwirksam widerrief.
Unbestritten ist, daß die Liste Beilage ./11 vom Beklagten eigenhändig auf der Maschine geschrieben wurde und ebenso, daß eine Liste betreffend die nach dem behaupteten Auftrag zu bedenkenden Personen nicht im Original vorliegt.
Zur Rechtsrüge der Klägerin führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Erklärungen der Erblasserin gegenüber Irmtraud R***** seien als Auftrag auf den Todesfall anzusehen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem formlosen Auftrag auf den Todesfall der begünstigte Dritte dem Beauftragten sowie den Erben des Auftraggebers gegenüber berechtigt sei, die zugedachte Sache zu begehren und zu behalten, sei in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die neuere Judikatur habe den Standpunkt vertreten, der Auftrag auf den Todesfall unterliege im Hinblick auf § 1022 ABGB keinen Formvorschriften. Der begünstigte Dritte sei gegenüber den Erben dann geschützt, wenn ihm das Geschenk - wie vorliegendenfalls - bereits ausgefolgt gewesen sei. Diesen Ansichten habe vor allem Apathy (JBl 1976, 393 ff) widersprochen. Nach dessen Ansicht habe der Erblasser auch bei einem Auftrag auf den Todesfall die Formvorschrift des § 956 ABGB einzuhalten. Unterlasse er dies, so erwachse dem Dritten kein Recht und der Erbe könne die Herausgabe der Sache vom Beauftragten und sogar vom Begünstigten Dritten verlangen. Dieser Ansicht habe der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1980, JBl 1982, 206, beigepflichtet. Der Erwerbstitel der begünstigten Dritten beruhe vorliegendenfalls offenbar auf einer Schenkung auf den Todesfall, die im Sinne des § 956 ABGB formbedürftig, dh. nur "mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig" sei. Ob ein solches Formerfordernis allenfalls durch die möglicherweise von Paula Maria K***** eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vom 14. Oktober 1977 erfüllt sei - der Verlust der Originalurkunde täte gemäß § 722 ABGB der Wirksamkeit des letzten Willens keinen Abbruch, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen würden - sei nicht festgestellt. Es sei also möglich, daß der Auftrag der Erblasserin an Irmtraud R***** zur Verteilung von Geldbeträgen an verschiedene Berechtigte nach ihrem Tod rechtsunwirksam sei; dabei könne allerdings auch nicht übersehen werden, daß die Auffassung der Formbedürftigkeit für die Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall auch weiterhin nicht unbestritten erschiene (Schubert in Rummel ABGB S 1163 f Rz 7). Gehe man von der Annahme der Formbedürftigkeit aus, so werde wohl auch anzunehmen sein, daß bei Einhaltung der Formerfordernisse die Testierfähigkeit des Erblassers ausreiche, die im Sinn der ständigen Rechtsprechung nicht vollen Besitz der geistigen Kräfte erfordere und nur durch eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werde, die die Freiheit der Willensentscheidung aufhebe. Unter Annahme der Ungültigkeit des Auftrages auf den Todesfall seien die begünstigten Dritten verpflichtet, den Erben die Sache herauszugeben. Schon nach dem Klagevorbringen befinde sich hier der Beklagte nicht im Besitze der auf den Todesfall geschenkten Beträge, da die Verteilung dieser bereits im Oktober 1979 erfolgt sei. In diesem Sinne könne er daher nicht bereichert sein. Ein Schadenersatzanspruch eines Erben könne allenfalls aus einem in der Ausführung eines rechtsungültigen Auftrages auf den Todesfall gelegenen schuldhaften Verhalten des Beauftragten abgeleitet werden. Dies würde hier zumindest Fahrlässigkeit der beauftragten Irmgard R***** voraussetzen. Für eine derartige Annahme biete das Klagevorbringen aber keinen Anhaltspunkt. Die angeführte Änderung in der Rechtsprechung sei erst durch eine am 19. Oktober 1980 ergangene und im April 1982 veröffentlichte Entscheidung des Höchstgerichtes erfolgt, vorher habe dieses den Standpunkt vertreten, daß der Auftrag auf den Todesfall keinen Formvorschriften unterliege. Bis dahin habe diese Meinung daher selbst ein rechtskundiger Beauftragter vertreten können, sodaß ein Verschulden der offenbar rechtsunkundigen Irmtraud R*****, die dem Willen der Auftraggeberin und Erblasserin entsprochen habe, zu verneinen sei. Der Klägerin mangle es überdies an der aktiven Klagelegitimation, denn vor der Einantwortung könne nur der Nachlaß, allenfalls vertreten durch den erbserklärten Erben, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen worden sei, Rechte des Erblassers geltend machen, also klagen. Erst nach der Einantwortung könne der Erbe selbst die auf ihn zufolge der Einantwortung übergegangen Rechte geltend machen. Die Klägerin trete jedoch im eigenen Namen auf, obwohl eine Einantwortung noch nicht stattgefunden habe. Ihr stehe ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit einer allenfalls unwirksamen Schenkung auf den Todesfall nicht zu und das bringe mit sich, daß das Hauptbegehren sowie die beiden auf Leistung gerichteten Eventualbegehren zumindest vorläufig nicht erhoben werden könnten. Aber auch das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren sei nicht begründet. Mit dessen Inhalt, der Auftrag auf Bezahlung eines Betrages von S 445.000,-- an Irmtraud R***** sei durch die Erblasserin nicht "rechtswirksam erteilt" worden, sei wohl die Feststellung gemeint, es liege kein wirksamer Auftrag auf den Todesfall vor. Dabei komme es nicht auf den Wortlaut, sondern nur auf den Sinn des Begehrens an. Das Feststellungsbegehren setze jedoch auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus, das nur als vorhanden angenommen werden könne, wenn das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich - praktischer Bedeutung sei und er auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande erscheine, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Da zur Klageführung wegen Rechtsunwirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall bis zur Einantwortung nur der ruhende Nachlaß berechtigt sei und der Klägerin vorläufig in diesem Zusammenhang somit überhaupt keine Rechte zustünden, könne die begehrte Feststellung für sie vorläufig keine rechtlich-praktische Bedeutung haben. Nach erfolgter Einantwortung wäre sie aber ohnedies zur Leistungsklage berechtigt.Die Erklärungen der Erblasserin gegenüber Irmtraud R***** seien als Auftrag auf den Todesfall anzusehen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem formlosen Auftrag auf den Todesfall der begünstigte Dritte dem Beauftragten sowie den Erben des Auftraggebers gegenüber berechtigt sei, die zugedachte Sache zu begehren und zu behalten, sei in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die neuere Judikatur habe den Standpunkt vertreten, der Auftrag auf den Todesfall unterliege im Hinblick auf Paragraph 1022, ABGB keinen Formvorschriften. Der begünstigte Dritte sei gegenüber den Erben dann geschützt, wenn ihm das Geschenk - wie vorliegendenfalls - bereits ausgefolgt gewesen sei. Diesen Ansichten habe vor allem Apathy (JBl 1976, 393 ff) widersprochen. Nach dessen Ansicht habe der Erblasser auch bei einem Auftrag auf den Todesfall die Formvorschrift des Paragraph 956, ABGB einzuhalten. Unterlasse er dies, so erwachse dem Dritten kein Recht und der Erbe könne die Herausgabe der Sache vom Beauftragten und sogar vom Begünstigten Dritten verlangen. Dieser Ansicht habe der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1980, JBl 1982, 206, beigepflichtet. Der Erwerbstitel der begünstigten Dritten beruhe vorliegendenfalls offenbar auf einer Schenkung auf den Todesfall, die im Sinne des Paragraph 956, ABGB formbedürftig, dh. nur "mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig" sei. Ob ein solches Formerfordernis allenfalls durch die möglicherweise von Paula Maria K***** eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vom 14. Oktober 1977 erfüllt sei - der Verlust der Originalurkunde täte gemäß Paragraph 722, ABGB der Wirksamkeit des letzten Willens keinen Abbruch, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen würden - sei nicht festgestellt. Es sei also möglich, daß der Auftrag der Erblasserin an Irmtraud R***** zur Verteilung von Geldbeträgen an verschiedene Berechtigte nach ihrem Tod rechtsunwirksam sei; dabei könne allerdings auch nicht übersehen werden, daß die Auffassung der Formbedürftigkeit für die Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall auch weiterhin nicht unbestritten erschiene (Schubert in Rummel ABGB S 1163 f Rz 7). Gehe man von der Annahme der Formbedürftigkeit aus, so werde wohl auch anzunehmen sein, daß bei Einhaltung der Formerfordernisse die Testierfähigkeit des Erblassers ausreiche, die im Sinn der ständigen Rechtsprechung nicht vollen Besitz der geistigen Kräfte erfordere und nur durch eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werde, die die Freiheit der Willensentscheidung aufhebe. Unter Annahme der Ungültigkeit des Auftrages auf den Todesfall seien die begünstigten Dritten verpflichtet, den Erben die Sache herauszugeben. Schon nach dem Klagevorbringen befinde sich hier der Beklagte nicht im Besitze der auf den Todesfall geschenkten Beträge, da die Verteilung dieser bereits im Oktober 1979 erfolgt sei. In diesem Sinne könne er daher nicht bereichert sein. Ein Schadenersatzanspruch eines Erben könne allenfalls aus einem in der Ausführung eines rechtsungültigen Auftrages auf den Todesfall gelegenen schuldhaften Verhalten des Beauftragten abgeleitet werden. Dies würde hier zumindest Fahrlässigkeit der beauftragten Irmgard R***** voraussetzen. Für eine derartige Annahme biete das Klagevorbringen aber keinen Anhaltspunkt. Die angeführte Änderung in der Rechtsprechung sei erst durch eine am 19. Oktober 1980 ergangene und im April 1982 veröffentlichte Entscheidung des Höchstgerichtes erfolgt, vorher habe dieses den Standpunkt vertreten, daß der Auftrag auf den Todesfall keinen Formvorschriften unterliege. Bis dahin habe diese Meinung daher selbst ein rechtskundiger Beauftragter vertreten können, sodaß ein Verschulden der offenbar rechtsunkundigen Irmtraud R*****, die dem Willen der Auftraggeberin und Erblasserin entsprochen habe, zu verneinen sei. Der Klägerin mangle es überdies an der aktiven Klagelegitimation, denn vor der Einantwortung könne nur der Nachlaß, allenfalls vertreten durch den erbserklärten Erben, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen worden sei, Rechte des Erblassers geltend machen, also klagen. Erst nach der Einantwortung könne der Erbe selbst die auf ihn zufolge der Einantwortung übergegangen Rechte geltend machen. Die Klägerin trete jedoch im eigenen Namen auf, obwohl eine Einantwortung noch nicht stattgefunden habe. Ihr stehe ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit einer allenfalls unwirksamen Schenkung auf den Todesfall nicht zu und das bringe mit sich, daß das Hauptbegehren sowie die beiden auf Leistung gerichteten Eventualbegehren zumindest vorläufig nicht erhoben werden könnten. Aber auch das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren sei nicht begründet. Mit dessen Inhalt, der Auftrag auf Bezahlung eines Betrages von S 445.000,-- an Irmtraud R***** sei durch die Erblasserin nicht "rechtswirksam erteilt" worden, sei wohl die Feststellung gemeint, es liege kein wirksamer Auftrag auf den Todesfall vor. Dabei komme es nicht auf den Wortlaut, sondern nur auf den Sinn des Begehrens an. Das Feststellungsbegehren setze jedoch auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus, das nur als vorhanden angenommen werden könne, wenn das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich - praktischer Bedeutung sei und er auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande erscheine, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Da zur Klageführung wegen Rechtsunwirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall bis zur Einantwortung nur der ruhende Nachlaß berechtigt sei und der Klägerin vorläufig in diesem Zusammenhang somit überhaupt keine Rechte zustünden, könne die begehrte Feststellung für sie vorläufig keine rechtlich-praktische Bedeutung haben. Nach erfolgter Einantwortung wäre sie aber ohnedies zur Leistungsklage berechtigt.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin führt aus, daß die Formerfordernisse im vorliegenden Falle keinesfalls erfüllt seien und daß aus der Feststellung des Berufungsgerichtes, eine diesbezügliche Feststellung könne nicht getroffen werden, eben der Mangel der Erfüllung der Formerfordernisse abzuleiten sei. Die beklagte Partei habe den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht. Würde man annehmen, daß ein Auftrag auf den Todesfall formlos erfolgen könne, so käme einer letztwilligen mündlichen Verfügung, die nur vor zwei Zeugen erklärt worden war, Geltung zu und dies widerspreche den Testamentsvorschriften. Selbst wenn hier der Beklagte nicht bereichert sei, hafte er mit den vom Auftrag Begünstigten für die Rückzahlung als Folge der Nichtbeachtung der Formvorschriften. Irmtraud R***** sei aufgrund der Ausführung des Auftrages auch ein Verschulden im Sinne eines grob fahrlässigen Verhaltens anzulasten, denn sie hätte zumindest wissen müssen, daß für eine letztwillige Verfügung die Anwesenheit von drei Zeugen erforderlich sei und hätte daher eine entsprechende Rechtsauskunft einholen müssen. Die Revisionswerberin sei darüberhinaus aktiv klagelegitimiert, denn das Verlassenschaftsgericht habe ihren Antrag, im Namen des Verlasses zu klagen, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, nicht der Verlaß, sondern sie persönlich müsse klagen, da sie bereits eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Aus diesem Grunde habe sie auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der rechtlichen Unwirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall.