Aus der Begründung:
Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst die Frage, ob das Guthaben des Erblassers bei der Lagerhausgenossenschaft E in den Nachlaß fällt oder nicht. Geldvermächtnisse sind zwar in der Regel Gattungsvermächtnisse (§ 658 ABGB), es steht aber dem Erblasser frei, den vermachten Betrag ausdrücklich aus dem Nachlaß zu vermachen. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bezeichneten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB über Gattungsvermächtnisse ist dann unanwendbar (Weiß in Klang[2] III, 540; SZ 25/203; 1 Ob 514/76). Da der Erblasser im vorliegenden Fall der Klägerin den Betrag von 150 000 S "vom Kontoguthaben Lagerhaus E" vermacht hat, wäre dieses Vermächtnis wirkungslos, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens über dieses Guthaben bereits anderweitig wirksam verfügt gewesen wäre.Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst die Frage, ob das Guthaben des Erblassers bei der Lagerhausgenossenschaft E in den Nachlaß fällt oder nicht. Geldvermächtnisse sind zwar in der Regel Gattungsvermächtnisse (Paragraph 658, ABGB), es steht aber dem Erblasser frei, den vermachten Betrag ausdrücklich aus dem Nachlaß zu vermachen. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bezeichneten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; Paragraph 658, ABGB über Gattungsvermächtnisse ist dann unanwendbar (Weiß in Klang[2] römisch drei, 540; SZ 25/203; 1 Ob 514/76). Da der Erblasser im vorliegenden Fall der Klägerin den Betrag von 150 000 S "vom Kontoguthaben Lagerhaus E" vermacht hat, wäre dieses Vermächtnis wirkungslos, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens über dieses Guthaben bereits anderweitig wirksam verfügt gewesen wäre.
Es ist daher zu prüfen, welche Rechtswirkungen die Erklärung des Erblassers vom 29. Dezember 1970 gegenüber dem Geschäftsführer der Lagerhausgenossenschaft nach sich gezogen hat.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß in dieser Erklärung weder eine wirksame letztwillige Verfügung noch eine wirksame Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall erblickt werden kann. Für eine letztwillige Verfügung mangelt es an der erforderlichen Form, da die Verfügung vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wurde. Gleiches gilt für die Frage, ob eine wirksame Schenkung auf den Todesfall gemäß § 956 ABGB vorliegt. Aber auch eine wirksame Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe liegt nicht vor, da feststeht, daß der Beklagte erst mit dem Tode des Erblassers über das in diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben verfügungsberechtigt sein sollte und sich der Erblasser bis dahin Verfügungen seinerseits über das Konto vorbehalten hat.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß in dieser Erklärung weder eine wirksame letztwillige Verfügung noch eine wirksame Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall erblickt werden kann. Für eine letztwillige Verfügung mangelt es an der erforderlichen Form, da die Verfügung vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wurde. Gleiches gilt für die Frage, ob eine wirksame Schenkung auf den Todesfall gemäß Paragraph 956, ABGB vorliegt. Aber auch eine wirksame Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe liegt nicht vor, da feststeht, daß der Beklagte erst mit dem Tode des Erblassers über das in diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben verfügungsberechtigt sein sollte und sich der Erblasser bis dahin Verfügungen seinerseits über das Konto vorbehalten hat.
Es bleibt daher nur noch zu erörtern, ob die Erklärung vom 29. Dezember 1970 als Auftrag auf den Todesfall den Übergang des Guthabens auf den Beklagten bewirken konnte. Auch dies ist zu verneinen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem (formlosen) Auftrag auf den Todesfall der begünstigte Dritte dem Beauftragten sowie dem Erben des Auftraggebers gegenüber berechtigt ist, die zugedachte Sache zu begehren und zu behalten, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Nach Ehrenzweig (die Schenkung auf den Todesfall in FS ABGB II, 625 ff., insbesondere 678 ff.) und Stanzl (in Klang[2] IV/1, 633 und FN 38) heilt dann, wenn der Dritte den Auftrag ausführt, der Vollzug des Auftrages den Formmangel. Hingegen habe der Begünstigte weder gegen den Erben noch gegen den Beauftragten einen klagbaren Anspruch. Ehrenzweig (System[2] II/2, 569) unterscheidet überdies zwischen der Abtretung einer Forderung auf den Todesfall (wobei der Schuldner erst nach dem Tode des Geschenkgebers verständigt wird), für welche er bei Widerruflichkeit die Vermächtnisform, bei Unwiderruflichkeit die Form des § 956 Satz 2 ABGB fordert, und dem Auftrag auf den Todesfall. Gschnitzer (in Klang[2] IV/1, 232 und Lehrbuch Erbrecht, 82 und 84), der seine Lösung auf einen Vertrag zugunsten des dritten Begünstigten stützt, meint hingegen, im Augenblick des Todes des Auftraggebers erwerbe der Begünstigte ein Recht gegen den Beauftragten und gegen den Erben des Auftraggebers.Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem (formlosen) Auftrag auf den Todesfall der begünstigte Dritte dem Beauftragten sowie dem Erben des Auftraggebers gegenüber berechtigt ist, die zugedachte Sache zu begehren und zu behalten, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Nach Ehrenzweig (die Schenkung auf den Todesfall in FS ABGB römisch zwei, 625 ff., insbesondere 678 ff.) und Stanzl (in Klang[2] IV/1, 633 und FN 38) heilt dann, wenn der Dritte den Auftrag ausführt, der Vollzug des Auftrages den Formmangel. Hingegen habe der Begünstigte weder gegen den Erben noch gegen den Beauftragten einen klagbaren Anspruch. Ehrenzweig (System[2] II/2, 569) unterscheidet überdies zwischen der Abtretung einer Forderung auf den Todesfall (wobei der Schuldner erst nach dem Tode des Geschenkgebers verständigt wird), für welche er bei Widerruflichkeit die Vermächtnisform, bei Unwiderruflichkeit die Form des Paragraph 956, Satz 2 ABGB fordert, und dem Auftrag auf den Todesfall. Gschnitzer (in Klang[2] IV/1, 232 und Lehrbuch Erbrecht, 82 und 84), der seine Lösung auf einen Vertrag zugunsten des dritten Begünstigten stützt, meint hingegen, im Augenblick des Todes des Auftraggebers erwerbe der Begünstigte ein Recht gegen den Beauftragten und gegen den Erben des Auftraggebers.
Die Judikatur war zunächst schwankend (vgl. dazu die Ausführungen Ehrenzweig in FS ABGB II, 679 f.), während die neuere Judikatur (SZ 18/158; SZ 20/109; SZ 24/213; EvBl. 1965/22; SZ 42/51) den Standpunkt vertritt, der Auftrag auf den Todesfall unterliege im Hinblick auf § 1022 ABGB keinen Formvorschriften. Allerdings wurde dem begünstigten Dritten kein Klagerecht auf Ausfolgung gegenüber dem Erben des Auftraggebers zugestanden (SZ 24/213). Hingegen wurde der begünstigte Dritte gegenüber dem Erben dann geschützt, wenn ihm das Geschenk bereits ausgefolgt wurde.Die Judikatur war zunächst schwankend vergleiche dazu die Ausführungen Ehrenzweig in FS ABGB römisch zwei, 679 f.), während die neuere Judikatur (SZ 18/158; SZ 20/109; SZ 24/213; EvBl. 1965/22; SZ 42/51) den Standpunkt vertritt, der Auftrag auf den Todesfall unterliege im Hinblick auf Paragraph 1022, ABGB keinen Formvorschriften. Allerdings wurde dem begünstigten Dritten kein Klagerecht auf Ausfolgung gegenüber dem Erben des Auftraggebers zugestanden (SZ 24/213). Hingegen wurde der begünstigte Dritte gegenüber dem Erben dann geschützt, wenn ihm das Geschenk bereits ausgefolgt wurde.
Diesen Ansichten ist vor allem Apathy (Der Auftrag auf den Todesfall in JBl. 1976, 393 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Er gelangte dabei zu dem Schluß, daß sich der Auftrag auf den Todesfall zwar zur Durchführung gültiger letztwilliger Verfügungen eigne, aber selbst keinen Erwerbstitel für den Begünstigten darstelle. Der Erblasser habe auch in einem solchen Fall die Formvorschrift des § 956 ABGB einzuhalten. Unterlasse er dies, so erwachse dem Dritten kein Recht und der Erbe könne die Herausgabe der Sache vom Beauftragten und sogar vom begünstigten Dritten verlangen.Diesen Ansichten ist vor allem Apathy (Der Auftrag auf den Todesfall in JBl. 1976, 393 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Er gelangte dabei zu dem Schluß, daß sich der Auftrag auf den Todesfall zwar zur Durchführung gültiger letztwilliger Verfügungen eigne, aber selbst keinen Erwerbstitel für den Begünstigten darstelle. Der Erblasser habe auch in einem solchen Fall die Formvorschrift des Paragraph 956, ABGB einzuhalten. Unterlasse er dies, so erwachse dem Dritten kein Recht und der Erbe könne die Herausgabe der Sache vom Beauftragten und sogar vom begünstigten Dritten verlangen.
Der Ansicht Apathys, welche auch von Koziol - Welser (Grundriß[5] II, 304) geteilt wird, muß beigepflichtet werden. Die oben zitierte Lehre und Rechtsprechung übersieht vor allem, daß auch beim Auftrag auf den Todesfall zwischen dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis zu unterscheiden ist und es für den Erwerb des Dritten sowie für seine Befugnis, das Geschenk zu behalten, nicht auf das Deckungsverhältnis und das inhaltsgleiche Einlösungsverhältnis, sondern auf das Valutaverhältnis ankommt. Mit dem Auftrag regelt der Erblasser nur, auf welchem Weg der Dritte die zugedachte Sache erhalten soll. Über den Rechtsgrund seines Erwerbes ist damit noch nichts gesagt. Der Auftrag auf den Todesfall ist wie jeder andere Auftrag kein Titel für den Eigentumserwerb an der dem Auftraggeber gehörigen Sache, und zwar auch dann nicht, wenn er als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist. Der Erwerbstitel des begünstigten Dritten beruht vielmehr auf einer zumeist widerruflichen Schenkung auf den Todesfall. Eine solche ist jedoch formbedürftig. Dem kann auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, die Formerfordernisse bei Auftrag auf den Todesfall seien, wie bei jedem anderen Vertrag zugunsten Dritter, nur nach dem Deckungsverhältnis zu beurteilen, weil die Bezahlung an den Dritten nur eine nicht maßgebliche Nebenabrede darstelle. Mit Recht verweist Apathy diesbezüglich darauf, daß sich nach dieser Ansicht jede Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes dadurch umgehen ließe, daß man eine weitere Person einschaltet. Überdies ist beim Auftrag auf den Todesfall die Leistung an den Dritten der einzige Leistungszweck. Auch das Argument, es werde dem erblasserischen Willen zum Durchbruch verholfen, ist nicht durchschlagend, da man sich dann folgerichtig auch für alle anderen letztwilligen Anordnungen mit formlosen Erklärungen des Erblassers zufriedengeben müßte. Mit Recht verweist Apathy in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung des erblasserischen Willens. Der Umstand, daß ein mündliches Testament gemäß § 586 ABGB unwirksam wird, wenn nur noch ein Zeuge übrig ist, spricht dagegen, der Verfügung aus dem Auftrag auf den Todesfall eine Stärke beizumessen, die jener einer letztwilligen Verfügung gleichkommt, wie dies in der Rechtsprechung (so SZ 42/51) vertreten wurde.Der Ansicht Apathys, welche auch von Koziol - Welser (Grundriß[5] römisch zwei, 304) geteilt wird, muß beigepflichtet werden. Die oben zitierte Lehre und Rechtsprechung übersieht vor allem, daß auch beim Auftrag auf den Todesfall zwischen dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis zu unterscheiden ist und es für den Erwerb des Dritten sowie für seine Befugnis, das Geschenk zu behalten, nicht auf das Deckungsverhältnis und das inhaltsgleiche Einlösungsverhältnis, sondern auf das Valutaverhältnis ankommt. Mit dem Auftrag regelt der Erblasser nur, auf welchem Weg der Dritte die zugedachte Sache erhalten soll. Über den Rechtsgrund seines Erwerbes ist damit noch nichts gesagt. Der Auftrag auf den Todesfall ist wie jeder andere Auftrag kein Titel für den Eigentumserwerb an der dem Auftraggeber gehörigen Sache, und zwar auch dann nicht, wenn er als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist. Der Erwerbstitel des begünstigten Dritten beruht vielmehr auf einer zumeist widerruflichen Schenkung auf den Todesfall. Eine solche ist jedoch formbedürftig. Dem kann auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, die Formerfordernisse bei Auftrag auf den Todesfall seien, wie bei jedem anderen Vertrag zugunsten Dritter, nur nach dem Deckungsverhältnis zu beurteilen, weil die Bezahlung an den Dritten nur eine nicht maßgebliche Nebenabrede darstelle. Mit Recht verweist Apathy diesbezüglich darauf, daß sich nach dieser Ansicht jede Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes dadurch umgehen ließe, daß man eine weitere Person einschaltet. Überdies ist beim Auftrag auf den Todesfall die Leistung an den Dritten der einzige Leistungszweck. Auch das Argument, es werde dem erblasserischen Willen zum Durchbruch verholfen, ist nicht durchschlagend, da man sich dann folgerichtig auch für alle anderen letztwilligen Anordnungen mit formlosen Erklärungen des Erblassers zufriedengeben müßte. Mit Recht verweist Apathy in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung des erblasserischen Willens. Der Umstand, daß ein mündliches Testament gemäß Paragraph 586, ABGB unwirksam wird, wenn nur noch ein Zeuge übrig ist, spricht dagegen, der Verfügung aus dem Auftrag auf den Todesfall eine Stärke beizumessen, die jener einer letztwilligen Verfügung gleichkommt, wie dies in der Rechtsprechung (so SZ 42/51) vertreten wurde.
Ebenso ist der Hinweis Ehrenzweigs (in FS ABGB II, 680, 685), der tatsächliche Vollzug heile den Formmangel und schließe infolge § 1432 ABGB eine Rückforderung aus, nicht durchschlagend. Hiebei wird vor allem übersehen, daß es sich nicht um die Erfüllung der Schuld durch den Schuldner, nämlich den Erben, sondern um die Erfüllung durch den Beauftragten des Erblassers handelt und diese Erfüllung eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten, nämlich des Erben, darstellt. Besonders problematisch wird die Auffassung Ehrenzweigs, wenn der Begünstigte - wie hier - gleichzeitig Erbe ist, ihm also auch als Erbe zunächst der Anspruch auf Ausfolgung zusteht. Tatsächlich haben die Untergerichte im vorliegenden Fall auch festgestellt, daß die Auszahlung des halben Kontoguthabens an den Beklagten seitens der Lagerhausgenossenschaft nicht etwa auf Grund des erteilten Auftrages auf den Todesfall, sondern auf Grund der zugunsten der Streitteile je zur Hälfte erfolgten Einantwortung des Nachlasses erfolgt ist.Ebenso ist der Hinweis Ehrenzweigs (in FS ABGB römisch zwei, 680, 685), der tatsächliche Vollzug heile den Formmangel und schließe infolge Paragraph 1432, ABGB eine Rückforderung aus, nicht durchschlagend. Hiebei wird vor allem übersehen, daß es sich nicht um die Erfüllung der Schuld durch den Schuldner, nämlich den Erben, sondern um die Erfüllung durch den Beauftragten des Erblassers handelt und diese Erfüllung eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten, nämlich des Erben, darstellt. Besonders problematisch wird die Auffassung Ehrenzweigs, wenn der Begünstigte - wie hier - gleichzeitig Erbe ist, ihm also auch als Erbe zunächst der Anspruch auf Ausfolgung zusteht. Tatsächlich haben die Untergerichte im vorliegenden Fall auch festgestellt, daß die Auszahlung des halben Kontoguthabens an den Beklagten seitens der Lagerhausgenossenschaft nicht etwa auf Grund des erteilten Auftrages auf den Todesfall, sondern auf Grund der zugunsten der Streitteile je zur Hälfte erfolgten Einantwortung des Nachlasses erfolgt ist.
Schließlich darf aber auch nicht übersehen werden, daß die oben wiedergegebenen Ansichten der Lehre und Rechtsprechung in der Praxis zu völlig willkürlichen Ergebnissen führen können. Räumt man den Erben bzw. der Verlassenschaft ein Widerrufsrecht des Auftrages auf den Todesfall ein (wie dies etwa die Entscheidung EvBl. 1965/22 im Gegensatz zu SZ 16/158 ausspricht), dann kommt es allein darauf an, ob der Auftrag bereits vollzogen wurde oder nicht. Es entscheidet also über die Erfüllung des erblasserischen Willens allein das Zuvorkommen. Gleiches gilt, falls der Auftragnehmer den Auftrag nicht ausführt, sondern den Gegenstand an den Erben zurückstellt; wird doch ein Klagerecht des Begünstigten gegen den Erben fast einhellig verneint.
Der OGH schließt sich daher der Ansicht Apathys an, daß dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall mangels Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB kein Recht gegenüber dem Erben des Auftraggebers erwächst und er diesem gegenüber zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist. Demgemäß erweist sich aber auch im vorliegenden Fall der erfolgte Auftrag der Klägerin gegenüber als unwirksam und ist auch nicht geeignet, ihre Rechte aus dem zu ihren Gunsten verfügten Vermächtnis zu beeinträchtigen.Der OGH schließt sich daher der Ansicht Apathys an, daß dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall mangels Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB kein Recht gegenüber dem Erben des Auftraggebers erwächst und er diesem gegenüber zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist. Demgemäß erweist sich aber auch im vorliegenden Fall der erfolgte Auftrag der Klägerin gegenüber als unwirksam und ist auch nicht geeignet, ihre Rechte aus dem zu ihren Gunsten verfügten Vermächtnis zu beeinträchtigen.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Mit Recht rügt nämlich der Beklagte in seiner Revision, daß sich die Untergerichte mit der Frage nicht auseinandergesetzt haben, ob zwischen den Streitteilen eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des Guthabens zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht meinte dazu, der Beklagte habe diesbezüglich in erster Instanz nichts vorgebracht, weshalb es sich bei der Behauptung in der Berufung um eine unzulässige Neuerung handle. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wohl hat der Beklagte in erster Instanz nicht ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, daß zwischen den Streitteilen über die Aufteilung des Guthabens ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Er hat jedoch vorgebracht, daß sein Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 3. Jänner 1977 einen Vergleichsvorschlag (den er im einzelnen anführte) unterbreitet habe. Der Klagevertreter habe diesen zunächst abgelehnt, jedoch habe die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vom 3. Jänner 1977 über die Teilung des Guthabens den Beklagtenvertreter um eine Bestätigung ersucht, mit welcher sie sich gegenüber dem Lagerhaus über den Anspruch auf die Hälfte des Guthabens ausweisen könne und in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, die im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 3. Jänner 1977 genannten Gegenstände herauszugeben. Hierauf sei der Klägerin am 8. August 1977 das von ihr gewünschte Schreiben ausgestellt worden, mit dem sie die Hälfte des Guthabens bei der Lagerhausgenossenschaft begehrt und auch erhalten habe. In diesem Vorbringen ist aber die Behauptung inbegriffen, die Parteien hätten sich über die Aufteilung des Guthabens letztlich geeinigt. Die Untergerichte haben darüber keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Dem Berufungsgericht kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dieses behauptete Verhalten der Klägerin könne nicht als nachträgliches Einverständnis mit dem Anbot des Beklagten ausgelegt werden. Wenn es zutreffen sollte, daß die Klägerin bei dem bekannten Rechtsstandpunkt des Beklagten, er sei über das gesamte Konto allein verfügungsberechtigt, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Vergleichsangebot vom 3. Jänner 1977 um eine diesem Anbot entsprechende Bestätigung ersuchte, sich ihrerseits zur Herausgabe der in diesem Schreiben geforderten Gegenstände bereit erklärte und der Beklagte die Bestätigung ausstellte, dann müßte darin ungeachtet der zuvor erfolgten Ablehnung des Vorschlages des Beklagtenvertreters eine nunmehr einverständliche Aufteilung des Guthabens erblickt werden, was zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßte.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß eine einverständliche Aufteilung des Guthabens nicht erfolgt ist, dann wäre der Anspruch der Klägerin der Höhe nach neu zu berechnen. Die Untergerichte sind bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Vermächtnisses davon ausgegangen, daß ihr gemäß § 664 ABGB auch die beim Lagerhaus aufgelaufenen Zinsen des vermachten Betrages zukämen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Forderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern um das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages, nämlich von 150 000 S, der allerdings aus einem bestimmten Guthaben zu begleichen war. Der Klägerin steht daher nur dieser Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit (§ 685 ABGB) zu. Auch die Bestimmung des § 686 ABGB über das Recht an den Zinsen beim Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommt beim Vermächtnis eines derartigen Geldbetrages nicht zur Anwendung.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß eine einverständliche Aufteilung des Guthabens nicht erfolgt ist, dann wäre der Anspruch der Klägerin der Höhe nach neu zu berechnen. Die Untergerichte sind bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Vermächtnisses davon ausgegangen, daß ihr gemäß Paragraph 664, ABGB auch die beim Lagerhaus aufgelaufenen Zinsen des vermachten Betrages zukämen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Forderungsvermächtnis im engeren Sinn des Paragraph 664, ABGB, sondern um das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages, nämlich von 150 000 S, der allerdings aus einem bestimmten Guthaben zu begleichen war. Der Klägerin steht daher nur dieser Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit (Paragraph 685, ABGB) zu. Auch die Bestimmung des Paragraph 686, ABGB über das Recht an den Zinsen beim Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommt beim Vermächtnis eines derartigen Geldbetrages nicht zur Anwendung.