Rechtssatz RS0012617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012617
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( Paragraph 685, ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des Paragraph 664, ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 594/80
Entscheidungstext OGH 29.10.1980 6 Ob 594/80
SZ 53/135
- 10 Ob 2335/96x
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
Auch; nur: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages ( hier S 150.000,-- ) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers ( hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. (T1) Veröff: SZ 69/247
- 1 Ob 177/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 177/14g
Vgl; Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012617
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19801029_OGH0002_0060OB00594_8000000_001