Rechtssatz RS0017045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017045
Geschäftszahl
1Ob251/51; 6Ob594/80; 6Ob647/83; 7Ob600/90
Entscheidungsdatum
20.09.1990
Rechtssatz
Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB. Die in älteren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Übergabe durch den Erblasser an die Mittelsperson eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB. Die in älteren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Übergabe durch den Erblasser an die Mittelsperson eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 251/51
Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 251/51
Veröff: SZ 24/213
- 6 Ob 594/80
Entscheidungstext OGH 29.10.1980 6 Ob 594/80
Vgl; Veröff: EvBl 1981/10 S 348
- 6 Ob 647/83
Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 647/83
Vgl auch; nur: Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1982,206 = SZ 53/135
- 7 Ob 600/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90
Vgl; Veröff: ZfRV 1991,471 (Zemen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017045
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00251_5100000_001