Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. Gemäß § 9 GBG können im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) eingetragen werden (zu den Typen des Sachenrechts s Spielbüchler in Rummel³, § 308 ABGB Rz 1).1.1. Gemäß Paragraph 9, GBG können im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB) eingetragen werden (zu den Typen des Sachenrechts s Spielbüchler in Rummel³, Paragraph 308, ABGB Rz 1).
1.2. Die Dienstbarkeit ist das dingliche Recht der beschränkten Nutzung einer fremden Sache (Kiendl-Wendner in Schwimann³, § 472 ABGB Rz 1). Dienstbarkeiten beruhen auf einem privatrechtlichen Titel (Rechtsgeschäft, Richterspruch, Ersitzung; (Kiendl-Wendner in Schwimann³, § 472 ABGB Rz 3). Hofmann (in Rummel3, § 472 Rz 1) zählt daher „bescheidmäßig nicht als Dienstbarkeiten begründete Duldungs- und Unterlassungspflichten, zB aus dem Baurecht" unter Verweis auf VfGH B 194/75, ÖJZ 1978, 411, nicht zu den Servituten.1.2. Die Dienstbarkeit ist das dingliche Recht der beschränkten Nutzung einer fremden Sache (Kiendl-Wendner in Schwimann³, Paragraph 472, ABGB Rz 1). Dienstbarkeiten beruhen auf einem privatrechtlichen Titel (Rechtsgeschäft, Richterspruch, Ersitzung; (Kiendl-Wendner in Schwimann³, Paragraph 472, ABGB Rz 3). Hofmann (in Rummel3, Paragraph 472, Rz 1) zählt daher „bescheidmäßig nicht als Dienstbarkeiten begründete Duldungs- und Unterlassungspflichten, zB aus dem Baurecht" unter Verweis auf VfGH B 194/75, ÖJZ 1978, 411, nicht zu den Servituten.
1.3. Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein
Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner
Sache etwas zu dulden (bejahende Servituten) oder zu unterlassen
(verneinende Servituten). Der Eigentümer der belasteten Sache ist
also verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt
wäre, oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte (5 Ob
281/00k = SZ 73/175 = MietSlg 52.037 = immolex 2001/59 = NZ 2001/514,
479, Hoyer = NZ 2002/48, 118 = wobl 2002/48, 187, Bittner = EvBl
2001/77, 348; Klang in Klang², 549). Im Unterschied zur Reallast ist
die Dienstbarkeit idR nicht mit der Verpflichtung des Eigentümers zu
einem aktiven Tun verbunden (Kiendl-Wendner in Schwimann³, § 472 ABGB
Rz 9). Die Pflicht zu positiven Leistungen darf nur Mittel zum Zweck,
aber nicht Hauptinhalt sein (7 Ob 563/77 = SZ 50/61; 2 Ob 2267/96p =
SZ 09/180 = ecolex 1997, 81; Hofmann in Rummel3, § 472 Rz 4 und § 482
Rz 1).
2.1. Im vorliegenden Fall besteht die von den Antragstellern in dem mit „Bauabstandsnachsicht" beschriebenen Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 vereinbarte Hauptleistungspflicht darin, dass diese als Eigentümer der Nachbargrundstücke „einander, im Fall einer Sanierung oder eines Umbaus bzw Abbruchs und anschließenden Neubaus, für den in ihrem jeweiligen Eigentum befindlichen Hausanteil, die gegenseitige Bauabstandsnachsicht bis auf 0 Meter (erteilen)".2.1. Im vorliegenden Fall besteht die von den Antragstellern in dem mit „Bauabstandsnachsicht" beschriebenen Punkt römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 vereinbarte Hauptleistungspflicht darin, dass diese als Eigentümer der Nachbargrundstücke „einander, im Fall einer Sanierung oder eines Umbaus bzw Abbruchs und anschließenden Neubaus, für den in ihrem jeweiligen Eigentum befindlichen Hausanteil, die gegenseitige Bauabstandsnachsicht bis auf 0 Meter (erteilen)".
2.2. Die vertragliche Vereinbarung der Antragsteller laut Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 steht in Zusammenhang mit den Vorschriften des Vbg BauG über Abstandsflächen und Mindestabstände. § 5 Abs 1 Vbg BauG sieht vor, dass oberirdische Gebäude so anzuordnen sind, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, deren Anforderungen in dieser Bestimmung näher geregelt wird. In § 6 Vbg BauG sind bestimmte Mindestabstände festgelegt, die oberirdische Gebäude von der Nachbargrenze entfernt sein müssen. Nach § 7 Abs 1 Vbg BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5, 6 Vbg BauG zulassen („Abstandsnachsicht"), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies der betroffene Nachbar zustimmt (§ 7 Abs 1 lit a Vbg BauG) oder andere in § 7 Abs 1 lit b bis f Vbg BauG genannte Voraussetzungen vorliegen. Nach § 26 Abs 1 lit b Vbg BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der §§ 5 bis 7 Vbg BauG, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, geltend zu machen. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften ist insoweit als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistet (vgl dazu auch Hauer5, Der Nachbar im Baurecht, 238 ff; allg zum Rechtsschutz der Nachbarn im Baurecht s Wagner, Deregulierung im Baurecht und ziviler Rechtsschutz [Teil I und II], bbl 1999, 131 und 171).2.2. Die vertragliche Vereinbarung der Antragsteller laut Punkt römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 steht in Zusammenhang mit den Vorschriften des Vbg BauG über Abstandsflächen und Mindestabstände. Paragraph 5, Absatz eins, Vbg BauG sieht vor, dass oberirdische Gebäude so anzuordnen sind, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, deren Anforderungen in dieser Bestimmung näher geregelt wird. In Paragraph 6, Vbg BauG sind bestimmte Mindestabstände festgelegt, die oberirdische Gebäude von der Nachbargrenze entfernt sein müssen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Vbg BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 5, 6, Vbg BauG zulassen („Abstandsnachsicht"), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies der betroffene Nachbar zustimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vbg BauG) oder andere in Paragraph 7, Absatz eins, Litera b bis f Vbg BauG genannte Voraussetzungen vorliegen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Vbg BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 7 Vbg BauG, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, geltend zu machen. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften ist insoweit als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistet vergleiche dazu auch Hauer5, Der Nachbar im Baurecht, 238 ff; allg zum Rechtsschutz der Nachbarn im Baurecht s Wagner, Deregulierung im Baurecht und ziviler Rechtsschutz [Teil römisch eins und II], bbl 1999, 131 und 171).
2.3. Aus den dargestellten Bestimmungen des Vbg BauG folgt zunächst, dass sich die Antragsteller - entgegen dem durch die Formulierung des Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 erweckten Eindruck - nicht selbst eine Bauabstandsnachsicht erteilen können. Die Abstandsnachsicht stellt vielmehr eine Entscheidung der Baubehörde dar, für welche die erklärte Zustimmung des jeweiligen Antragstellers als Nachbar einen wesentlichen Aspekt darstellen wird. Wenn nämlich die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies der betroffene Nachbar zustimmt, dann kann die Baubehörde eine Bauabstandsnachsicht erteilen. Inhaltlich betrachtet besteht demnach die von den Antragstellern in Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 übernommene Verpflichtung in Wahrheit darin, der Baubehörde gegenüber im Sinn des § 7 Abs 1 lit a Vbg BauG die Zustimmung zur Erteilung einer Bauabstandsnachsicht zu erklären. Die vertragliche Leistungspflicht besteht damit hier gerade nicht in der für eine Dienstbarkeit typischen Pflicht, als Eigentümer etwas in Rücksicht auf die eigene Sache zu dulden oder zu unterlassen. Vielmehr schulden die Antragsteller - als Hauptleistungspflicht - die Abgabe einer dann der Baubehörde vorzulegenden Zustimmungserklärung und damit ein aktives Tun, welches typischerweise nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit ist.2.3. Aus den dargestellten Bestimmungen des Vbg BauG folgt zunächst, dass sich die Antragsteller - entgegen dem durch die Formulierung des Punkt römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 erweckten Eindruck - nicht selbst eine Bauabstandsnachsicht erteilen können. Die Abstandsnachsicht stellt vielmehr eine Entscheidung der Baubehörde dar, für welche die erklärte Zustimmung des jeweiligen Antragstellers als Nachbar einen wesentlichen Aspekt darstellen wird. Wenn nämlich die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies der betroffene Nachbar zustimmt, dann kann die Baubehörde eine Bauabstandsnachsicht erteilen. Inhaltlich betrachtet besteht demnach die von den Antragstellern in Punkt römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 übernommene Verpflichtung in Wahrheit darin, der Baubehörde gegenüber im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vbg BauG die Zustimmung zur Erteilung einer Bauabstandsnachsicht zu erklären. Die vertragliche Leistungspflicht besteht damit hier gerade nicht in der für eine Dienstbarkeit typischen Pflicht, als Eigentümer etwas in Rücksicht auf die eigene Sache zu dulden oder zu unterlassen. Vielmehr schulden die Antragsteller - als Hauptleistungspflicht - die Abgabe einer dann der Baubehörde vorzulegenden Zustimmungserklärung und damit ein aktives Tun, welches typischerweise nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit ist.
2.4. Es mag nun durchaus zutreffen, dass das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands zwischen Grundgrenze und Nachbargebäude mittelbar auch ausreichende Belichtung und Belüftung der eigenen Liegenschaft gewährleisten soll sowie Aspekten des Lärmschutzes dienen mag (vgl dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 256). Die aus einer Zustimmung zur Bauabstandsnachsicht und der folgenden grenznahen Verbauung mittelbar resultierende Beeinträchtung der Nachbarliegenschaft und deren Duldung sind aber jedenfalls nicht fassbarer Inhalt des Punktes X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006.2.4. Es mag nun durchaus zutreffen, dass das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands zwischen Grundgrenze und Nachbargebäude mittelbar auch ausreichende Belichtung und Belüftung der eigenen Liegenschaft gewährleisten soll sowie Aspekten des Lärmschutzes dienen mag vergleiche dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 256). Die aus einer Zustimmung zur Bauabstandsnachsicht und der folgenden grenznahen Verbauung mittelbar resultierende Beeinträchtung der Nachbarliegenschaft und deren Duldung sind aber jedenfalls nicht fassbarer Inhalt des Punktes römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006.
3. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
Die von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen „Erteilung einer Bauabstandsnachsicht" stellt sich inhaltlich als der Baubehörde zu vermittelnde Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung einer Abstandsnachsicht dar. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt aber ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann. Die vertraglich nicht erfassten, mittelbar aus einer - infolge Abstandsnachsicht möglichen - grenznahen Verbauung resultierenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft vermögen ebenfalls die Annahme einer Dienstbarkeit nicht zu rechtfertigen. Der Revisionsrekurs der Antragsteller muss somit erfolglos bleiben.