Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Auf den nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 entstandenen, auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu gründenden Rückforderungsanspruch der Antragstellerin ist § 27 Abs 3 MRG idgF anzuwenden. Demnach kann, was entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs 1 geleistet wurde, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im Voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs 1 MRG vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren.Auf den nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 entstandenen, auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu gründenden Rückforderungsanspruch der Antragstellerin ist Paragraph 27, Absatz 3, MRG idgF anzuwenden. Demnach kann, was entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, geleistet wurde, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im Voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, MRG vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren.
Der schon in der Stammfassung des § 27 Abs 3 MRG (wie schon vorher in § 17 Abs 2 MG) normierte Rückforderungsanspruch ist seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Anders als § 17 MG konkurriert dieser Rückforderungsanspruch aber nicht mehr mit anderen Kondiktionsansprüchen, insbesondere der condictio in debiti nach § 1431 ABGB, für die eine dreißigjährige Verjährung galt. Er schließt nunmehr alle Kondiktionsansprüche anderer Art aus (AB 880 BlgNR XV GP S 5; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 51 zu § 27 MRG mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung auch darüber, dass die Verjährungsfrist dieses Rückforderungsanspruchs mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt. Damit beginnt zweifellos auch der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, den § 27 Abs 3 erster Satz ausdrücklich normiert, mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.Der schon in der Stammfassung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG (wie schon vorher in Paragraph 17, Absatz 2, MG) normierte Rückforderungsanspruch ist seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Anders als Paragraph 17, MG konkurriert dieser Rückforderungsanspruch aber nicht mehr mit anderen Kondiktionsansprüchen, insbesondere der condictio in debiti nach Paragraph 1431, ABGB, für die eine dreißigjährige Verjährung galt. Er schließt nunmehr alle Kondiktionsansprüche anderer Art aus Ausschussbericht 880, BlgNR XV Gesetzgebungsperiode , S 5; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 51 zu Paragraph 27, MRG mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung auch darüber, dass die Verjährungsfrist dieses Rückforderungsanspruchs mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt. Damit beginnt zweifellos auch der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, den Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz ausdrücklich normiert, mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.
Damit ist aber, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, nichts über die auf das Zinsenbegehren anzuwendende Verjährungsfrist ausgesagt. § 27 Abs 3 dritter Satz normiert nämlich nur die Verjährungsfrist für die „entgegen den Bestimmungen des Abs 1 vereinnahmten Leistungen", worunter Zinsenforderungen jedenfalls nicht zu subsumieren sind.Damit ist aber, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, nichts über die auf das Zinsenbegehren anzuwendende Verjährungsfrist ausgesagt. Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz normiert nämlich nur die Verjährungsfrist für die „entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, vereinnahmten Leistungen", worunter Zinsenforderungen jedenfalls nicht zu subsumieren sind.
Der Bestimmung des § 27 Abs 3 ist daher eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Mit dem Begriff „gesetzliche Zinsen" wird auf die Bestimmung des § 1000 und § 1480 ABGB verwiesen. Letzterer Verjährungsbestimmung unterliegen vertragliche und gesetzliche Zinsen, Verzugszinsen, rechtskräftig für die Zukunft zugesprochene Zinsen sowie Bereicherungszinsen aus einem gemäß § 1431 ABGB rückzuerstattenden Kapital (vgl Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Rz 3 zu § 1480 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen; M. Bydlinski in Rummel³ Rz 3 zu § 1480 ABGB; RIS-Justiz RS0117773; RS0031939; RS0032078; RS0033829). Nicht einmal der Umstand, dass die zurückzuerstattende Hauptforderung sogar erst in dreißig Jahren verjährt, spricht also gegen die Geltung einer dreijährigen Verjährungsfrist für die zu leistenden Vergütungszinsen (4 Ob 548/84 = SZ 60/213 zu einem Zinsenbegehren für eine nach § 17 Abs 1 MG ungültige und verbotene Vereinbarung, zu deren Rückforderung der Mieter gemäß § 1431 ABGB berechtigt war; krit. Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung Überlegungen aus Anlass der Entscheidung des OGH 4 Ob 584/87, JBl 1990, 350 ff).Der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, ist daher eine Derogation des Paragraph 1480, ABGB nicht zu entnehmen. Mit dem Begriff „gesetzliche Zinsen" wird auf die Bestimmung des Paragraph 1000, und Paragraph 1480, ABGB verwiesen. Letzterer Verjährungsbestimmung unterliegen vertragliche und gesetzliche Zinsen, Verzugszinsen, rechtskräftig für die Zukunft zugesprochene Zinsen sowie Bereicherungszinsen aus einem gemäß Paragraph 1431, ABGB rückzuerstattenden Kapital vergleiche Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Rz 3 zu Paragraph 1480, ABGB mit Rechtsprechungshinweisen; M. Bydlinski in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 1480, ABGB; RIS-Justiz RS0117773; RS0031939; RS0032078; RS0033829). Nicht einmal der Umstand, dass die zurückzuerstattende Hauptforderung sogar erst in dreißig Jahren verjährt, spricht also gegen die Geltung einer dreijährigen Verjährungsfrist für die zu leistenden Vergütungszinsen (4 Ob 548/84 = SZ 60/213 zu einem Zinsenbegehren für eine nach Paragraph 17, Absatz eins, MG ungültige und verbotene Vereinbarung, zu deren Rückforderung der Mieter gemäß Paragraph 1431, ABGB berechtigt war; krit. Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung Überlegungen aus Anlass der Entscheidung des OGH 4 Ob 584/87, JBl 1990, 350 ff).
Dem eine unzulässige Leistung nach § 27 Abs 3 MRG Zurückfordernden stehen im aufgezeigten Sinn nur die gesetzlichen Zinsen zu (vgl auch 1 Ob 543/88 = MietSlg 40/15).Dem eine unzulässige Leistung nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG Zurückfordernden stehen im aufgezeigten Sinn nur die gesetzlichen Zinsen zu vergleiche auch 1 Ob 543/88 = MietSlg 40/15).
Der erkennende Senat hat in 5 Ob 422/97p in Befolgung des Gebots des § 37 Abs 4 MRG gesetzliche Zinsen aus zu viel entrichteten Beträgen in diesem Sinn zuerkannt, ohne allerdings auf die hier aufgeworfenen Fragen einzugehen.Der erkennende Senat hat in 5 Ob 422/97p in Befolgung des Gebots des Paragraph 37, Absatz 4, MRG gesetzliche Zinsen aus zu viel entrichteten Beträgen in diesem Sinn zuerkannt, ohne allerdings auf die hier aufgeworfenen Fragen einzugehen.
Die von Ostermayer in „Verbotene Ablösen im Mietrecht" 79 vertretene, jedoch nicht begründete Ansicht, die auch von T. Hausmann (aaO Rz 50 zu § 27 MRG) wiedergegeben wird, kann vom erkennenden Senat aus den oben angeführten Gründen nicht geteilt werden. Die von G. Graf in Besprechung der Entscheidung 4 Ob 584/87 = SZ 60/213 geäußerte Kritik ist durch seither ergangene einhellige Judikatur zur Frage der Verjährungsfrist für Zinsen überholt (vgl SZ 68/189; SZ 71/56; SZ 72/165 ua).Die von Ostermayer in „Verbotene Ablösen im Mietrecht" 79 vertretene, jedoch nicht begründete Ansicht, die auch von T. Hausmann (aaO Rz 50 zu Paragraph 27, MRG) wiedergegeben wird, kann vom erkennenden Senat aus den oben angeführten Gründen nicht geteilt werden. Die von G. Graf in Besprechung der Entscheidung 4 Ob 584/87 = SZ 60/213 geäußerte Kritik ist durch seither ergangene einhellige Judikatur zur Frage der Verjährungsfrist für Zinsen überholt vergleiche SZ 68/189; SZ 71/56; SZ 72/165 ua).
Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung Paragraph 27, Absatz 3, MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.
Der Revisionsrekurs war daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Als Bemessungsgrundlage kommt der Nebengebührenstreitwert des § 12 Abs 4 lit c RATG zur Anwendung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Als Bemessungsgrundlage kommt der Nebengebührenstreitwert des Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, RATG zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.