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Entscheidung 5 Ob 161/12f×

Entscheidung 5 Ob 161/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006677 Rechtssatz 25.09.1974Zivilrecht
Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung …
RS0006710 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte bela …
RS0036975 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichk …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0128635 Rechtssatz 14.02.2013Zivilrecht
Im Land Salzburg wurde ab dem Jahr 1858 der überwiegende Teil der auf Wäldern lastenden Einforstungsrechte einer Regulierung unterzogen. Regulierungsurkunden wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insow …
RS0128636 Rechtssatz 14.02.2013Zivilrecht
Einforstungsrechte werden als öffentlich‑rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich‑rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisier …
RS0128637 Rechtssatz 14.02.2013Zivilrecht
Einforstungsrechte bestehen als öffentliche Rechte unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung und werden durch Ablösung aufgehoben. Eine Löschung im Grundbuch nach Ablösung hat daher nur mehr deklarative Wirkung.
RS0128638 Rechtssatz 14.02.2013Zivilrecht
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 49 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz iVm § 95 Salzburger Flurverfassungs‑Landesgesetz enthalten eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassen …