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Rechtssatz RS0128638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128638

Geschäftszahl

5Ob161/12f

Entscheidungsdatum

14.02.2013

Norm

sbg EinforstungsrechteG §49
sbg Flurverfassungs-LandesG §95

Rechtssatz

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, Salzburger Einforstungsrechtegesetz in Verbindung mit Paragraph 95, Salzburger Flurverfassungs‑Landesgesetz enthalten eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassenen Bescheids über die Genehmigung der Ablösung von Holzbezugsrechten (Einforstungsrechte), was sich nicht nur aus der Überschrift „Bindung der Rechtsnachfolger“, sondern auch aus dem klaren Wortlaut ergibt. Die „Rechtskrafterstreckung“ bzw Erweiterung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht bei dinglichen Bescheiden hat zur Folge, dass sich der Rechtsnachfolger die Rechtskraft eines seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Bescheids zurechnen lassen muss. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach allerdings nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Sie wirken dann gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der Sache erwirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128638

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20130214_OGH0002_0050OB00161_12F0000_004