Rechtssatz RS0128638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128638
Entscheidungsdatum
14.02.2013
Norm
sbg EinforstungsrechteG §49
sbg Flurverfassungs-LandesG §95
Rechtssatz
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 49 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz iVm § 95 Salzburger Flurverfassungs‑Landesgesetz enthalten eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassenen Bescheids über die Genehmigung der Ablösung von Holzbezugsrechten (Einforstungsrechte), was sich nicht nur aus der Überschrift „Bindung der Rechtsnachfolger“, sondern auch aus dem klaren Wortlaut ergibt. Die „Rechtskrafterstreckung“ bzw Erweiterung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht bei dinglichen Bescheiden hat zur Folge, dass sich der Rechtsnachfolger die Rechtskraft eines seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Bescheids zurechnen lassen muss. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach allerdings nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Sie wirken dann gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der Sache erwirbt.Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, Salzburger Einforstungsrechtegesetz in Verbindung mit Paragraph 95, Salzburger Flurverfassungs‑Landesgesetz enthalten eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassenen Bescheids über die Genehmigung der Ablösung von Holzbezugsrechten (Einforstungsrechte), was sich nicht nur aus der Überschrift „Bindung der Rechtsnachfolger“, sondern auch aus dem klaren Wortlaut ergibt. Die „Rechtskrafterstreckung“ bzw Erweiterung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht bei dinglichen Bescheiden hat zur Folge, dass sich der Rechtsnachfolger die Rechtskraft eines seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Bescheids zurechnen lassen muss. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach allerdings nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Sie wirken dann gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der Sache erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128638
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130214_OGH0002_0050OB00161_12F0000_004