In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können sich § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellende Vereinbarungen in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtformen verbergen. Die rechtliche Konstruktion, wofür geleistet werden soll, ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjekts gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt (vgl RIS-Justiz RS0069888). Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände angewendet (5 Ob 66/94; 5 Ob 87/00f) einen Werkvertrag (5 Ob 129/94), eine Weitergabeoption (5 Ob 192/98s), einen Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entsprach (5 Ob 128/98d) oder auf den Fall einer Vertragsstrafe (5 Ob 117/00t). Weiters ist klargestellt, dass zur Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG erforderlich ist, dass eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung für einen bestimmten Zeitraum aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet (RS0099932). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht verlässt also den Boden gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht.In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können sich Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu unterstellende Vereinbarungen in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtformen verbergen. Die rechtliche Konstruktion, wofür geleistet werden soll, ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjekts gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0069888). Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände angewendet (5 Ob 66/94; 5 Ob 87/00f) einen Werkvertrag (5 Ob 129/94), eine Weitergabeoption (5 Ob 192/98s), einen Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entsprach (5 Ob 128/98d) oder auf den Fall einer Vertragsstrafe (5 Ob 117/00t). Weiters ist klargestellt, dass zur Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erforderlich ist, dass eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung für einen bestimmten Zeitraum aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet (RS0099932). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht verlässt also den Boden gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses berücksichtigen die tragende erstgerichtliche Feststellung nicht, dass die Einmalzahlung eines befristet erhöhten Hauptmietzinses für die Wohnung top Nr 17 Voraussetzung dafür war, dass mit der Antragstellerin ein Mietvertrag über die Wohnung top Nr 18 abgeschlossen wurde.
Die vom Rekursgericht zusätzlich aufgeworfene Frage, ob für die "Mietzinsvorauszahlung" allenfalls nur ein Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des zulässigen Mietzinses in Betracht käme, stellt sich in Anbetracht der durch höchstgerichtliche Rechtsprechung als gesichert anzusehenden Voraussetzungen einer echten Mietzinsvorauszahlung (vgl RIS-Justiz RS0099932) nicht.Die vom Rekursgericht zusätzlich aufgeworfene Frage, ob für die "Mietzinsvorauszahlung" allenfalls nur ein Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des zulässigen Mietzinses in Betracht käme, stellt sich in Anbetracht der durch höchstgerichtliche Rechtsprechung als gesichert anzusehenden Voraussetzungen einer echten Mietzinsvorauszahlung vergleiche RIS-Justiz RS0099932) nicht.
Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war daher der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war daher der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.