[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. In den Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG behauptet der Zweitantragsteller eine Abweichung des Rekursgerichts von der Entscheidung 5 Ob 271/03v, wonach das Wiederkaufsrecht mit Zustimmung des Käufers auch zugunsten eines Dritten eingeräumt werden könne. Dies geht schon deshalb fehl, weil das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 271/03v sogar ausdrücklich festhielt, dass gegen die Einräumung eines Wiederkaufsrechts an einen Dritten keine Bedenken bestünden. Von einer Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. [5] 1. In den Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG behauptet der Zweitantragsteller eine Abweichung des Rekursgerichts von der Entscheidung 5 Ob 271/03v, wonach das Wiederkaufsrecht mit Zustimmung des Käufers auch zugunsten eines Dritten eingeräumt werden könne. Dies geht schon deshalb fehl, weil das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 271/03v sogar ausdrücklich festhielt, dass gegen die Einräumung eines Wiederkaufsrechts an einen Dritten keine Bedenken bestünden. Von einer Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann daher keine Rede sein.
[6] 2. Den spezifischen Inhaltserfordernissen eines außerordentlichen Rechtsmittels werden aber auch die Ausführungen im Revisionsrekurs selbst (vgl RS0107501 [T2]) nicht gerecht. Mit der bloßen Behauptung, eine abgestufte Einräumung eines Wiederkaufsrechts sei zulässig, es gebe keine Rechtsnorm, die der Verbücherung seines Wiederkaufsrechts widerstreite, lässt der Revisionsrekurswerber nicht erkennen, welche der Überlegungen des Rekursgerichts aus welchem Grund in welcher Weise unrichtig sein sollten. Er wird damit seiner Verpflichtung, die Gründe für die vom Rekursgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses anzugeben, auch in seiner Rechtsrüge nicht ausreichend gerecht (RS0043644 [T6]). [6] 2. Den spezifischen Inhaltserfordernissen eines außerordentlichen Rechtsmittels werden aber auch die Ausführungen im Revisionsrekurs selbst vergleiche RS0107501 [T2]) nicht gerecht. Mit der bloßen Behauptung, eine abgestufte Einräumung eines Wiederkaufsrechts sei zulässig, es gebe keine Rechtsnorm, die der Verbücherung seines Wiederkaufsrechts widerstreite, lässt der Revisionsrekurswerber nicht erkennen, welche der Überlegungen des Rekursgerichts aus welchem Grund in welcher Weise unrichtig sein sollten. Er wird damit seiner Verpflichtung, die Gründe für die vom Rekursgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses anzugeben, auch in seiner Rechtsrüge nicht ausreichend gerecht (RS0043644 [T6]).
[7] 3. Dass nicht nur aufschiebend bedingte, sondern auch durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte erst mit der Bedingung oder dem Termin entstehen, sodass bis dahin nur eine Anwartschaft auf die gültige Erwerbung des Rechts besteht, entspricht im Übrigen ebenso der ständigen Rechtsprechung (RS0012689), wie dass Anwartschaften auf künftige Rechte mangels einer gesetzlichen Grundlage weder durch Einverleibung noch durch Vormerkung verdinglicht werden können (RS0060269). Dass das dem Zweitantragsteller eingeräumte Wiederkaufsrecht davon abhängt, dass die Erstantragstellerin das ihr eingeräumte und einverleibte Wiederkaufsrecht nicht ausüben kann oder will, ergibt sich aus dem Kaufvertrag eindeutig und entspricht auch der Argumentation des Revisionsrekurswerbers. Warum dieser schon jetzt einen „unbedingten Rechtsanspruch auf Ausübung des Wiederkaufsrechts“ haben sollte, erschließt sich nicht. Auf die Frage, ob ihm das Wiederkaufsrecht in der gleichen Kaufvertragsurkunde eingeräumt wurde wie der Erstantragstellerin, kommt es rechtlich ebenso wenig an wie auf einen im Revisionsrekurs genannten „Übertragungsakt“. Ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Wiederkaufsrecht liegt nach der insoweit eindeutigen Kaufvertragsbestimmung gerade nicht vor.
[8] 4. Auch die im Revisionsrekurs angesprochene Einräumung „in abgestufter zeitlicher Reihenfolge“ wäre unzulässig, ist doch die Einverleibung des Rechts im Grundbuch nach § 8 Z 1 GBG dazu bestimmt, das Recht sofort und unbedingt zu verschaffen. Soll nach den Grundbuchsurkunden der dinglich Berechtigte ein Recht erst ausüben dürfen, wenn ein bestimmter Umstand eingetreten ist, sollen bis zum jeweiligen Zeitpunkt diesem daher keine Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zukommen. Dies wirkt wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die dieses Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. Die Einverleibung eines solchen Rechts ist unzulässig (5 Ob 177/14m [zeitliche Staffelung Wohnungsgebrauchsrecht]; 5 Ob 121/16d [zeitliche Staffelung Fruchtgenussrecht]). [8] 4. Auch die im Revisionsrekurs angesprochene Einräumung „in abgestufter zeitlicher Reihenfolge“ wäre unzulässig, ist doch die Einverleibung des Rechts im Grundbuch nach Paragraph 8, Ziffer eins, GBG dazu bestimmt, das Recht sofort und unbedingt zu verschaffen. Soll nach den Grundbuchsurkunden der dinglich Berechtigte ein Recht erst ausüben dürfen, wenn ein bestimmter Umstand eingetreten ist, sollen bis zum jeweiligen Zeitpunkt diesem daher keine Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zukommen. Dies wirkt wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die dieses Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. Die Einverleibung eines solchen Rechts ist unzulässig (5 Ob 177/14m [zeitliche Staffelung Wohnungsgebrauchsrecht]; 5 Ob 121/16d [zeitliche Staffelung Fruchtgenussrecht]).
[9] 5. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). [9] 5. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).