Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, nach Einstellung der Zwangsverwaltung wären gemäß § 130 Abs 2 EO ihm und nicht dem Masseverwalter die verfahrensgegenständlichen Unterlagen herauszugeben gewesen, ist ihm entgegenzuhalten:Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, nach Einstellung der Zwangsverwaltung wären gemäß Paragraph 130, Absatz 2, EO ihm und nicht dem Masseverwalter die verfahrensgegenständlichen Unterlagen herauszugeben gewesen, ist ihm entgegenzuhalten:
Gemäß § 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen; die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, weshalb diesfalls bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber erhält, sondern der Masseverwalter. So hat auch der Masseverwalter, neben dem ein Zwangsverwalter bestellt ist, anstelle des Verpflichteten das Recht, die nach den Bestimmungen der §§ 115 ff EO vom Zwangsverwalter nach Beendigung seiner Tätigkeit zu legende Abrechnung zu überprüfen, dem Masseverwalter und nicht dem Verpflichteten steht das Recht zur Bemängelung zu (vgl Riel in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 2 un 3 zu § 123 KO mwN).Gemäß Paragraph eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen; die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, weshalb diesfalls bei Einstellung einer Zwangsverwaltung während eines andauernden Konkursverfahrens nicht der Verpflichtete die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung darüber erhält, sondern der Masseverwalter. So hat auch der Masseverwalter, neben dem ein Zwangsverwalter bestellt ist, anstelle des Verpflichteten das Recht, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 115, ff EO vom Zwangsverwalter nach Beendigung seiner Tätigkeit zu legende Abrechnung zu überprüfen, dem Masseverwalter und nicht dem Verpflichteten steht das Recht zur Bemängelung zu vergleiche Riel in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 2 un 3 zu Paragraph 123, KO mwN).
Dauert nach Einstellung der Zwangsverwaltung das Konkursverfahren, wie dies hier der Fall war, an, bestehen also ganz grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass die für die Zwangsverwaltung nötigen Belege vom Masseverwalter im Rahmen seiner Befugnisse (§ 83 KO) übernommen werden.Dauert nach Einstellung der Zwangsverwaltung das Konkursverfahren, wie dies hier der Fall war, an, bestehen also ganz grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass die für die Zwangsverwaltung nötigen Belege vom Masseverwalter im Rahmen seiner Befugnisse (Paragraph 83, KO) übernommen werden.
Es muss aber, aus den nachfolgenden Erwägungen, nicht abschließend geklärt werden, ob der Beklagte, der als Zwangsverwalter bestellt war, eine ihm obliegende Pflicht zur Urkundenherausgabe durch Übermittlung der Urkunden an den Masseverwalter bereits erfüllt hat oder eine solche Verpflichtung noch fortdauere:
Nach den maßgeblichen Feststellungen sind sämtliche verfahrensgegenständliche Urkunden, die dem Masseverwalter übergeben worden waren, mittlerweile vernichtet worden. Diese Unmöglichkeit der Leistung hat der Beklagte auch eingewendet. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung selbst bei schuldhafter Verletzung einer Verpflichtung durch den Schuldner erhoben werden. Allerdings gehen Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung zu Lasten des Schuldners, der die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt (RIS-Justiz RS0109497). Jede Verurteilung zur Leistung setzt eine noch irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein werde (10 Ob 511/88 = SZ 61/113 u.a.). Ob dieser dem Schuldner obliegende Nachweis der dauernden Unmöglichkeit der Leistung dem Beklagten gelungen ist, stellt in Anbetracht der dargestellten Rechtslage keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dar.Nach den maßgeblichen Feststellungen sind sämtliche verfahrensgegenständliche Urkunden, die dem Masseverwalter übergeben worden waren, mittlerweile vernichtet worden. Diese Unmöglichkeit der Leistung hat der Beklagte auch eingewendet. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung selbst bei schuldhafter Verletzung einer Verpflichtung durch den Schuldner erhoben werden. Allerdings gehen Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung zu Lasten des Schuldners, der die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt (RIS-Justiz RS0109497). Jede Verurteilung zur Leistung setzt eine noch irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein werde (10 Ob 511/88 = SZ 61/113 u.a.). Ob dieser dem Schuldner obliegende Nachweis der dauernden Unmöglichkeit der Leistung dem Beklagten gelungen ist, stellt in Anbetracht der dargestellten Rechtslage keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.