Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Zunächst ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß der in § 27 Abs 1 MRG idF vor dem 3. WÄG verwendete Begriff "Mieter" unterschiedslos sowohl den Haupt- als auch den Untermieter umfaßt (MietSlg 42.284 = WoBl 1991, 257/160; WoBl 1994/43; Würth in Rummel**2 Rz 3 zu § 2 MRG; Call in WoBl 1939, 73; Würth in WoBl 1994, 185).Zunächst ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß der in Paragraph 27, Absatz eins, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG verwendete Begriff "Mieter" unterschiedslos sowohl den Haupt- als auch den Untermieter umfaßt (MietSlg 42.284 = WoBl 1991, 257/160; WoBl 1994/43; Würth in Rummel**2 Rz 3 zu Paragraph 2, MRG; Call in WoBl 1939, 73; Würth in WoBl 1994, 185).
§ 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG sah im Unterschied zu der durch dasParagraph 26, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG sah im Unterschied zu der durch das
3. WÄG geschaffenen Neufassung des § 26 MRG keine Nichtigkeit des die angemessene Gegenleistung unverhältnismäßig übersteigenden Betrages vor, sondern nur die Möglichkeit einer Ermäßigung pro futuro. Für die Vergangenheit gab es also beim Untermietzins keine Angemessenheitsprüfung. Diesen Unterschied zu den Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines die Zulässigkeitsgrenze übersteigenden Hauptmietzinses hat der Verfassungsgerichtshof (vgl MietSlg 39.342/1) als nicht unsachlich dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend befunden, weil der Untermieter auch sonst schlechter gestellt ist, als der Hauptmieter (vgl Würth in Rummel**2 Rz 4 zu § 26 MRG).3. WÄG geschaffenen Neufassung des Paragraph 26, MRG keine Nichtigkeit des die angemessene Gegenleistung unverhältnismäßig übersteigenden Betrages vor, sondern nur die Möglichkeit einer Ermäßigung pro futuro. Für die Vergangenheit gab es also beim Untermietzins keine Angemessenheitsprüfung. Diesen Unterschied zu den Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines die Zulässigkeitsgrenze übersteigenden Hauptmietzinses hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche MietSlg 39.342/1) als nicht unsachlich dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend befunden, weil der Untermieter auch sonst schlechter gestellt ist, als der Hauptmieter vergleiche Würth in Rummel**2 Rz 4 zu Paragraph 26, MRG).
Der erkennende Senat schließt sich der von Würth in WoBl 1994, 185
ausgeführten Kritik an der Entscheidung WoBl 1994/43 an. Die fehlende
Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG hat in der
Tat zur Folge, daß der Untermieter sich in derselben Rechtsposition
befindet, wie ein Hauptmieter im Bereich freier
Mietzinsvereinbarungen, wo auch eine Einmalleistung nicht dem § 27
MRG unterstellt werden kann (WoBl 1988/79 = MietSlg 40.404/20; WoBl
1988/17 = MietSlg 40.405; zuletzt MietSlg 45.334 = NRsp 1994/87).
Damit ist jedoch der Regelung des § 27 Abs 1 auch im Rechtsbereich vor Inkrafttreten des 3. WÄG in Bezug auf Untermieter nicht generell jeder Anwendungsbereich genommen. Der bereits zitierten, von Würth in WoBl 1994/185 ausgesprochenen Ansicht kann nur insoweit beigepflichtet werden, als mangels eines nach der alten Rechtslage unerläßlichen Untermietzinsherabsetzungsbegehrens alle jene Leistungen nicht zurückgefordert werden können, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten zu qualifizieren sind. "Ablösen" sind wie überhaupt sämtliche Leistungen des Mieters an den Vermieter lediglich eine Umschreibung einer neben dem laufenden Mietzins begehrten Zahlung an den Vermieter, grundsätzlich Mietzins im weitesten Sinn (vgl SZ 43/11; MietSlg 22.310/20, 29.291, 37.064).Damit ist jedoch der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, auch im Rechtsbereich vor Inkrafttreten des 3. WÄG in Bezug auf Untermieter nicht generell jeder Anwendungsbereich genommen. Der bereits zitierten, von Würth in WoBl 1994/185 ausgesprochenen Ansicht kann nur insoweit beigepflichtet werden, als mangels eines nach der alten Rechtslage unerläßlichen Untermietzinsherabsetzungsbegehrens alle jene Leistungen nicht zurückgefordert werden können, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten zu qualifizieren sind. "Ablösen" sind wie überhaupt sämtliche Leistungen des Mieters an den Vermieter lediglich eine Umschreibung einer neben dem laufenden Mietzins begehrten Zahlung an den Vermieter, grundsätzlich Mietzins im weitesten Sinn vergleiche SZ 43/11; MietSlg 22.310/20, 29.291, 37.064).
Im vorliegenden Fall darf nicht übersehen werden, daß zur Prüfung ein Betrag von S 95.000,-- steht, der, wie der Antragsgegner zugestand, als Kaufpreis für im Untermietobjekt befindliche Möbel vereinbart und entgegengenommen wurde und damit nicht als "Leistung des Mieters für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjekts" gewertet werden kann. Über dieses Zugeständnis des Antragsgegners kann nicht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung über die mangelnde Bedeutung der Widmung eines Ablösebetrags für bestimmte Leistungen (vgl WoBl 1988/24; WoBl 1992/137; SZ 66/28; MietSlg 47.300/31 ua) hinweggegangen werden. Diese zitierte, gefestigte Rechtsprechung hat nur zum Inhalt, daß es für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - stets auf den Wert der dem Rückfördernden tatsächlich zugekommenen Vorteile ankommt. Mit diesen von der Rechtsprechung gewonnenen Grundsätzen soll nur eine vom Wortlaut von Vereinbarungen, ohne daß Fragen der Willensübereinstimmung geprüft werden müßten, unabhängige Überprüfung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ermöglicht werden, um der Zielsetzung des § 27 Abs 1 MRG besser zu entsprechen. Ausdrückliche Willensbetätigungen, etwa bewußte unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter, wurden aber ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, daß der Empfänger einer Ablöse, die entweder gar nicht oder als Entgelt für eine bestimmte Leistung gewidmet war, die Verbots- und Nichtigkeitssanktion des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht dadurch abwenden kann, daß er - vereinbarungswidrig - geltend macht, sie unter einem anderen Rechtfertigungsgrund entgegengenommen bzw verwendet zu haben.Im vorliegenden Fall darf nicht übersehen werden, daß zur Prüfung ein Betrag von S 95.000,-- steht, der, wie der Antragsgegner zugestand, als Kaufpreis für im Untermietobjekt befindliche Möbel vereinbart und entgegengenommen wurde und damit nicht als "Leistung des Mieters für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjekts" gewertet werden kann. Über dieses Zugeständnis des Antragsgegners kann nicht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung über die mangelnde Bedeutung der Widmung eines Ablösebetrags für bestimmte Leistungen vergleiche WoBl 1988/24; WoBl 1992/137; SZ 66/28; MietSlg 47.300/31 ua) hinweggegangen werden. Diese zitierte, gefestigte Rechtsprechung hat nur zum Inhalt, daß es für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - stets auf den Wert der dem Rückfördernden tatsächlich zugekommenen Vorteile ankommt. Mit diesen von der Rechtsprechung gewonnenen Grundsätzen soll nur eine vom Wortlaut von Vereinbarungen, ohne daß Fragen der Willensübereinstimmung geprüft werden müßten, unabhängige Überprüfung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ermöglicht werden, um der Zielsetzung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG besser zu entsprechen. Ausdrückliche Willensbetätigungen, etwa bewußte unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter, wurden aber ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, daß der Empfänger einer Ablöse, die entweder gar nicht oder als Entgelt für eine bestimmte Leistung gewidmet war, die Verbots- und Nichtigkeitssanktion des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht dadurch abwenden kann, daß er - vereinbarungswidrig - geltend macht, sie unter einem anderen Rechtfertigungsgrund entgegengenommen bzw verwendet zu haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind also Willenserklärungen, insbesondere den Grund der Zahlung betreffende, bei Vereinbarungen von Ablösen auch im Bereich der dargestellten Rechtsprechung über die Relativität von Widmungserklärungen, sehr wohl beachtlich.
Steht wie hier zugestanden und insoweit nicht mehr überprüfungsbedürftig fest, daß die Parteien eines Untermietvertrags eine Zahlung für in der Wohnung vorhandene Einrichtungsgegenstände vereinbart haben und der Untermieter diese Zahlung auch geleistet hat, kann einem auf den Titel des § 27 Abs 1 MRG gestützten Rückforderungsbegehren des Untermieters die Unanfechtbarkeit der Höhe der Untermietzinsvereinbarung nicht wirksam entgegengehalten werden.Steht wie hier zugestanden und insoweit nicht mehr überprüfungsbedürftig fest, daß die Parteien eines Untermietvertrags eine Zahlung für in der Wohnung vorhandene Einrichtungsgegenstände vereinbart haben und der Untermieter diese Zahlung auch geleistet hat, kann einem auf den Titel des Paragraph 27, Absatz eins, MRG gestützten Rückforderungsbegehren des Untermieters die Unanfechtbarkeit der Höhe der Untermietzinsvereinbarung nicht wirksam entgegengehalten werden.
Diesfalls sind die widersprechenden Parteibehauptungen über den Wert der übergebenen Gegenstände aufklärungsbedürftig. Erst nach Gewinnung von diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen wird eine abschließende Beurteilung des Rückforderungsanspruchs der Antragsteller möglich sei.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.