Rechtssatz RS0110738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110738
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Norm
MRG idF vor der 3.WÄG §26 Abs2
MRG §27 Abs1
Rechtssatz
Haben die Parteien eines Untermietvertrags eine Zahlung für in der Wohnung vorhandene Einrichtungsgegenstände vereinbart und hat der Untermieter diese Zahlung auch geleistet, kann einem auf den Titel des § 27 Abs 1 MRG gestützten Rückforderungsbegehren des Untermieters die Unanfechtbarkeit der Höhe der Untermietzinsvereinbarung nicht wirksam entgegengehalten werden.Haben die Parteien eines Untermietvertrags eine Zahlung für in der Wohnung vorhandene Einrichtungsgegenstände vereinbart und hat der Untermieter diese Zahlung auch geleistet, kann einem auf den Titel des Paragraph 27, Absatz eins, MRG gestützten Rückforderungsbegehren des Untermieters die Unanfechtbarkeit der Höhe der Untermietzinsvereinbarung nicht wirksam entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 167/98i
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 167/98i
- 5 Ob 49/99p
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
Vgl auch; Beisatz: Ähnliches gilt für neben dem Untermietzins vereinbarte monatliche "Leibrentenzahlungen". (T1)
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 26 Abs 1 idF vor dem 3. WÄG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110738
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00167_98I0000_001