Richtig ist, daß sich der erkennende Senat der von Würth zu WoBl 1994, 184/43 geäußerten Rechtsansicht angeschlossen hat, wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG könnten alle jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind (5 Ob 167/98i = WoBl 1999, 56/32). Gleichzeitig wurde aber betont, daß damit der Regelung des § 27 Abs 1 MRG auch im Rechtsbereich vor Inkrafttreten des 3. WÄG in Bezug auf Untermieter nicht jeder Anwendungsbereich genommen ist. Wurde beispielsweise eine neben dem Untermietzins geleistete Zahlung als Kaufpreis für im Untermietobjekt befindliche Möbel vereinbart und entgegengenommen, so unterliegt sie der Regelung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und kann unter den dort angeführten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Ähnliches gilt für die hier neben dem Untermietzins vereinbarten "Leibrentenzahlungen" von S 49.000,-- monatlich an den AG. Der AG hat sie sich anläßlich der Abtretung seiner Untermietrechte "zur Abgeltung für den Mietrechtsverzicht bzw für die Abtretung der Untermietrechte, die Beschaffung eines Ersatzlokals, die Übersiedlungskosten, den Ersatz der Investitionskosten etc" ausbedungen. Da der AG nicht Untervermieter ist, sind die vereinbarten Zahlungen an ihn auch nicht als Untermietzins im weitesten Sinn zu qualifizieren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher keineswegs im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes.Richtig ist, daß sich der erkennende Senat der von Würth zu WoBl 1994, 184/43 geäußerten Rechtsansicht angeschlossen hat, wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in Paragraph 26, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG könnten alle jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind (5 Ob 167/98i = WoBl 1999, 56/32). Gleichzeitig wurde aber betont, daß damit der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG auch im Rechtsbereich vor Inkrafttreten des 3. WÄG in Bezug auf Untermieter nicht jeder Anwendungsbereich genommen ist. Wurde beispielsweise eine neben dem Untermietzins geleistete Zahlung als Kaufpreis für im Untermietobjekt befindliche Möbel vereinbart und entgegengenommen, so unterliegt sie der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG und kann unter den dort angeführten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Ähnliches gilt für die hier neben dem Untermietzins vereinbarten "Leibrentenzahlungen" von S 49.000,-- monatlich an den AG. Der AG hat sie sich anläßlich der Abtretung seiner Untermietrechte "zur Abgeltung für den Mietrechtsverzicht bzw für die Abtretung der Untermietrechte, die Beschaffung eines Ersatzlokals, die Übersiedlungskosten, den Ersatz der Investitionskosten etc" ausbedungen. Da der AG nicht Untervermieter ist, sind die vereinbarten Zahlungen an ihn auch nicht als Untermietzins im weitesten Sinn zu qualifizieren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher keineswegs im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Gleiches gilt für die sonstigen Argumente, mit denen der AG die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darzulegen versucht:
Daß Untermietverhältnisse schlechthin von der Ablöseregelung auszunehmen wären, läßt sich nicht vertreten (vgl etwa Würth aaO). Das Rekursgericht hat auch keine ablösefähigen Forderungen unberücksichtigt gelassen, als es den AG mit der (weiteren) Einmalzahlung von S 2 Mio als abgefunden ansah, weil § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten (zuletzt 5 Ob 282/98a mwN) oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden (Unter-)mieters zuläßt (SZ 69/97 ua).Daß Untermietverhältnisse schlechthin von der Ablöseregelung auszunehmen wären, läßt sich nicht vertreten vergleiche etwa Würth aaO). Das Rekursgericht hat auch keine ablösefähigen Forderungen unberücksichtigt gelassen, als es den AG mit der (weiteren) Einmalzahlung von S 2 Mio als abgefunden ansah, weil Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten (zuletzt 5 Ob 282/98a mwN) oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden (Unter-)mieters zuläßt (SZ 69/97 ua).