Rechtssatz RS0105774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105774
Entscheidungsdatum
25.01.2000
Norm
MRG §27 Abs1 Z1
MG §17 Abs1 lita B1
Rechtssatz
Beträge, die vom Nachmieter dem weichenden Mieter für die zumindest teilweise Finanzierung der Beschaffung eines Eigentumsobjektes (hier: Superädifikat) bezahlt werden, können nicht als Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts angesehen und daher auch nicht unter "Übersiedlungskosten" im weitesten Sinn subsumiert werden. Soweit in den Entscheidungen 6 Ob 38/67 und 8 Ob 264/71 eine andere Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese nicht aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2297/96x
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2297/96x
- 5 Ob 63/98w
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 63/98w
Vgl auch; Beisatz: Unter das Ablöseverbot fallen auch Vertragserrichtungskosten und öffentliche Abgaben, die der weichende Mieter beim Erwerb einer Eigentumswohnung tragen muß. (T2)
- 5 Ob 455/97s
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 455/97s
Beisatz: Hier: Bezahlung von Ablösen für ein Ersatzmietobjekt sowie von Aufwendungen zur Adaptierung der Ersatzwohnung durch den scheidenden Mieter. (T1)
- 5 Ob 282/98a
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 282/98a
Vgl auch; Beisatz: Die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten können nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der "tatsächlichen Übersiedlungskosten" subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150). (T3)
- 5 Ob 49/99p
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
Vgl; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG läßt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten zu. (T4)
- 5 Ob 14/00w
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 14/00w
Vgl auch; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG lässt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105774
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02297_96X0000_001