Rechtssatz RS0111619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111619
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Norm
MRG idF vor 3.WÄG §26 Abs2
Rechtssatz
Wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG können all jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind.Wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in Paragraph 26, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG können all jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/99p
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
- 8 Ob 262/00p
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 262/00p
Auch
- 5 Ob 121/08t
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Begehren auf Ermäßigung des Untermietzinses nach § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG ist mittels deklarativem Beschluss auszusprechen, ab welchem Zinstermin die Ermäßigung gilt. (T1)
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111619
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00049_99P0000_001