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Rechtssatz RS0100937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0100937

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Rechtssatz

Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" beziehungsweise "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. Eine bedungene Vorfinanzierung von Ersatzbeschaffungskosten, die - wenn überhaupt - erst mehrere Jahre später auflaufen, verstößt gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2054/96m
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2054/96m
    Veröff: SZ 69/91
  • 5 Ob 49/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
    Vgl
  • 5 Ob 14/00w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 14/00w
    Vgl auch; nur: Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. (T1) Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG lässt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02054_96M0000_002