Rechtssatz RS0100937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100937
Entscheidungsdatum
25.01.2000
Rechtssatz
Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" beziehungsweise "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. Eine bedungene Vorfinanzierung von Ersatzbeschaffungskosten, die - wenn überhaupt - erst mehrere Jahre später auflaufen, verstößt gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" beziehungsweise "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. Eine bedungene Vorfinanzierung von Ersatzbeschaffungskosten, die - wenn überhaupt - erst mehrere Jahre später auflaufen, verstößt gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2054/96m
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2054/96m
Veröff: SZ 69/91
- 5 Ob 49/99p
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
Vgl
- 5 Ob 14/00w
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 14/00w
Vgl auch; nur: Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. (T1) Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG lässt nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100937
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02054_96M0000_002