Begründung:
Der Antragsgegner, ein Vertragsbediensteter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, war von November 1992 bis März 1993 Hauptmieter der Wohnung top 29 im Haus *****. Er gab die Wohnung auf, weil er wenige Monate nach deren Anmietung nach Zagreb versetzt wurde.
Der Antragsgegner, der sich vom Vermieter ein Weitergaberecht ausbedungen und auch mit dem Gedanken gespielt hatte, die Wohnung für die Dauer seines Auslandsaufenthaltes unterzuvermieten, fand schließlich über ein Inserat die Antragsteller als Nachfolgemieter. Er verlangte von ihnen eine Ablöse von S 330.000,-, wobei er erklärte, dieser Betrag diene einerseits zur Abdeckung der in der Wohnung zurückgelassenen Investitionen, andererseits zur Beschaffung einer gleichwertigen anderen Wohnung bei seiner Rückkehr nach Österreich. Er forderte die Antragsteller auf, sich die Sache gut zu überlegen, weil die Ablöse hoch sei; er habe auch eine andere Interessentin zur Hand. Die Antragsteller, die Gefallen an der Wohnung gefunden hatten, willigten ein. Sie zahlten dem Antragsgegner am 12.3.1993 den begehrten Betrag von S 330.000,-.
Die Ablösesumme hatte der Antragsgegner so kalkuliert, daß ihn die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Wohnung inklusive Ablöse, Provision und Vertragserrichtung ca S 150.000,- kosten werde. Der Restbetrag war für die in der Wohnung vorhandenen Investitionen bestimmt. Er selbst hatte bei Anmietung der Wohnung dem Vormieter eine Ablöse von S 130.000,- gezahlt.
Im Herbst 1993 verlangten die Antragsteller in einem an die zuständige Schlichtungsstelle gerichteten Antrag die Zurückzahlung der dem Antragsgegner geleisteten Ablöse samt gesetzlichen Zinsen seit 1.4.1993. Das Erstgericht wurde damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 40 Abs 2 MRG befaßt. Es stellte fest, daß die in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zurückgelassenen Investitionen einen Wert von S 97.451,- haben; davon entfallen S 41.820,- auf die Etagenheizung, von der noch nicht feststeht, ob sie der Vermieter oder der Vormieter des Antragsgegners einbaute.Im Herbst 1993 verlangten die Antragsteller in einem an die zuständige Schlichtungsstelle gerichteten Antrag die Zurückzahlung der dem Antragsgegner geleisteten Ablöse samt gesetzlichen Zinsen seit 1.4.1993. Das Erstgericht wurde damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 40, Absatz 2, MRG befaßt. Es stellte fest, daß die in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zurückgelassenen Investitionen einen Wert von S 97.451,- haben; davon entfallen S 41.820,- auf die Etagenheizung, von der noch nicht feststeht, ob sie der Vermieter oder der Vormieter des Antragsgegners einbaute.
Das Erstgericht gab auf Grund dieses Sachverhaltes dem Rückzahlungsbegehren der Antragsteller im Umfang von S 82.549,- samt 4 % Zinsen seit 1.4.1993 statt. Es erblickte in den zurückgelassenen Investitionen eine mit S 97.451,- zu veranschlagende Gegenleistung des Antragsgegners und hielt auch sein Begehren für gerechtfertigt, sich die Kosten für die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Wohnung abgelten zu lassen. Es sei gerichtsbekannt, daß derartige Wiederbeschaffungskosten in- klusive Vermittlungsprovision, Einrichtung (MietSlg 37.389) und Ablöse zumindest den Betrag von S 150.000,- erreichen. Grundsätzlich werde zwar eine Ablöseforderung für die Beschaffung einer Ersatzwohnung nur anerkannt, wenn Aufgabe und Neuanschaffung der Wohnung zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, doch liege hier eine berücksichtigungswürdige Ausnahme vor, weil der Antragsgegner durch seinen berufsbedingten Auslands- aufenthalt die Ersatzwohnung erst später brauche. Es wäre unbillig, dem Antragsgegner die Möglichkeit einer Überwälzung der Ersatzbeschaffungskosten auf den Nachmieter nur deshalb zu nehmen, weil er erst nach einigen Jahren nach Österreich zurückkommen wird; die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung stelle sich auch für ihn.
Den Beweisergebnissen (auf die sich in der Folge das Rekursgericht berief) ist dazu zu entnehmen, daß der Antragsgegner damit rechnete, frühestens 1996, spätestens 1999 nach Österreich zurückzukehren; es hätte sich sogar noch eine Verzögerung von ein bis zwei Jahren ergeben können (AS 61).
Das allein von den Antragstellern angerufene Rekursgericht (der Ausspruch, wonach der Antragsgegner den Antragstellern S 82.549,-
samt 4 % Zinsen seit 1.4.1993 zurückzuzahlen hat, ist rechtskräftig geworden) hob die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang von S 41.820,- s.A. (betreffend den Wert der Etagenheizung) auf, weil es insoweit eine Ergänzung des Verfahrens für erforderlich hielt (Punkt 3), bestätigte die Abweisung des Rückzahlungs- begehrens im Umfang von S 55.631,- s.A. (das ist der Wert der übrigen in der Wohnung zurückgelassenen Investitionen) und verpflichtete den Antragsgegner auch noch zur Rückzahlung der unter dem Titel Ersatzbeschaffungskosten vereinnahmten Ablöse von S 150.000,- s.A. (Punkte 1 und 3). Es führte aus:
Das Erstgericht habe es verabsäumt festzustellen, ob der Einbau der Etagenheizung in der verfahrens- gegenständlichen Wohnung vom Vermieter oder einem Vormieter erfolgte. Es sei für die Entscheidung wesentlich, ob der dafür veranschlagte Betrag (S 41.820,-) in den vom Antragsgegner den Antragstellern überlassenen Investitionen der Wohnung enthalten ist. Das Erstgericht werde im insoweit fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung mit dem diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtigen Antrags- gegner ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, wer die Kosten des Einbaues der nach dem Gutachten des Sachverständigen etwa 15 Jahre alten Etagenheizung getragen hat, wobei auch zu berücksichtigen sein werde, nach welcher Ausstattungskategorie der Mietzins des Antrags- gegners bemessen wurde und nunmehr der Mietzins der Antragsteller bemessen wird.
Was die mit S 150.000,- veranschlagten Kosten für die frühestens 1996, vielleicht gar erst 1999 oder 2001 anzuschaffende Ersatzwohnung betreffe, sei zwar richtig, daß Lehre und Rechtsprechung im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter bei den "zulässigen Ablösezahlungen", die zu keiner unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Erlangung eines Ersatzobjektes berücksichtigen (vgl Würth in Rummel Rz 6 zu § 27 MRG; MietSlg 36.372 f, 37.389, 41.306 u.a.). Die Rechtsprechung habe die vom scheidenden Mieter zur Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjektes aufgewendeten angemessenen Kosten selbst dann den zulässig ersetzbaren "Übersiedlungskosten" gleichgestellt, wenn der Aufwand des abtretenden Mieters für das neue Geschäftslokal etwa selbst eine unzulässige Ablöse wäre, soferne er diesen Aufwand nur tatsächlich tätigen mußte, um für das aufgegebene Mietobjekt einen entsprechenden Ersatz zu erlangen (vgl MietSlg 33.304). Nur Zahlungen, die zu einer unbilligen Vermögensvermehrung des Vormieters führen und diesen ohne Gegenleistung oder ohne gleichbedeutende Belastung bereichern, seien verpönt und gemäß § 27 Abs 3 MRG rückforderbar. Hingegen seien die tatsächliche Zahlung an einen Vormieter eines Ersatzobjektes zur Erlangung der Mietrechte ebenso in Anschlag zu bringen wie die Provision und die Vertragskosten, aber auch ein Mehraufwand an Adaptierungskosten (vgl MietSlg 41.306). Wie schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur die "tatsächlichen Über- siedlungskosten" nicht unter dieses Verbot fallen, könnten auch die Kosten eines Ersatzobjektes nur nach dem konkreten tatsächlichen Aufwand Berücksichtigung finden. Der "tatsächliche" Aufwand setze aber voraus, daß der scheidende Mieter auch konkret an Stelle der überlassenen Wohnung eine Ersatzwohnung angeschafft und adaptiert hat. Fiktive Kosten einer in künftigen Jahren geplanten Anschaffung einer Ersatzwohnung nach Rückkehr des Antragsgegners nach Österreich könnten hingegen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als "tatsächliche" Übersiedlungskosten oder "tatsächliche" Kosten für die Beschaffung einer Ersatzwohnung Berücksichtigung finden. Dem Antragsgegner sei daher die Rückzahlung weiterer S 150.000,- gemäß § 37 Abs 4 MRG aufzutragen.Was die mit S 150.000,- veranschlagten Kosten für die frühestens 1996, vielleicht gar erst 1999 oder 2001 anzuschaffende Ersatzwohnung betreffe, sei zwar richtig, daß Lehre und Rechtsprechung im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter bei den "zulässigen Ablösezahlungen", die zu keiner unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Erlangung eines Ersatzobjektes berücksichtigen vergleiche Würth in Rummel Rz 6 zu Paragraph 27, MRG; MietSlg 36.372 f, 37.389, 41.306 u.a.). Die Rechtsprechung habe die vom scheidenden Mieter zur Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjektes aufgewendeten angemessenen Kosten selbst dann den zulässig ersetzbaren "Übersiedlungskosten" gleichgestellt, wenn der Aufwand des abtretenden Mieters für das neue Geschäftslokal etwa selbst eine unzulässige Ablöse wäre, soferne er diesen Aufwand nur tatsächlich tätigen mußte, um für das aufgegebene Mietobjekt einen entsprechenden Ersatz zu erlangen vergleiche MietSlg 33.304). Nur Zahlungen, die zu einer unbilligen Vermögensvermehrung des Vormieters führen und diesen ohne Gegenleistung oder ohne gleichbedeutende Belastung bereichern, seien verpönt und gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG rückforderbar. Hingegen seien die tatsächliche Zahlung an einen Vormieter eines Ersatzobjektes zur Erlangung der Mietrechte ebenso in Anschlag zu bringen wie die Provision und die Vertragskosten, aber auch ein Mehraufwand an Adaptierungskosten vergleiche MietSlg 41.306). Wie schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur die "tatsächlichen Über- siedlungskosten" nicht unter dieses Verbot fallen, könnten auch die Kosten eines Ersatzobjektes nur nach dem konkreten tatsächlichen Aufwand Berücksichtigung finden. Der "tatsächliche" Aufwand setze aber voraus, daß der scheidende Mieter auch konkret an Stelle der überlassenen Wohnung eine Ersatzwohnung angeschafft und adaptiert hat. Fiktive Kosten einer in künftigen Jahren geplanten Anschaffung einer Ersatzwohnung nach Rückkehr des Antragsgegners nach Österreich könnten hingegen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als "tatsächliche" Übersiedlungskosten oder "tatsächliche" Kosten für die Beschaffung einer Ersatzwohnung Berücksichtigung finden. Dem Antragsgegner sei daher die Rückzahlung weiterer S 150.000,- gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG aufzutragen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält (bezogen auf das jetzt zu erledigende Rechtsmittel) den Ausspruch, daß ein weiterer Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß jedenfalls unzulässig sei; hinsichtlich der Punkte 1 und 4 (betreffend die Rückzahlung der "Ersatzbeschaffungskosten" von S 150.000,-) wurde jedoch der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berücksichtigung der Kosten einer erst künftig beabsichtigten Ersatzbeschaffung einer Wohnung vorliege.
Der Antragsgegner hat die zweitinstanzliche Entscheidung sowohl hinsichtlich des Punktes 3 (also den aufhebenden Teil) als auch hinsichtlich der Punkte 1 und 4 (den abändernden Teil) angefochten. Sein Revisionsrekursantrag zielt primär auf eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Von den Antragstellern liegt eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz richtet; im übrigen ist er zwar aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.