Rechtssatz RS0100941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100941
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
§ 27 Abs 1 MRG bezweckt, dem Mieter keine finanziellen Belastungen aufzubürden, die er - befreit vom Druck der Wohnungsnot - nicht auf sich nehmen würde. Es sollen aus der Wohnungsnot keine Geschäfte gemacht und sittenwidrige Vermögensverschiebungen in möglichst allen den Mieter belastenden Spielarten unterbunden werden. So betrachtet mag die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten gerechtfertigt sein, wenn der weichende Mieter seine Wohnung aufgibt (und beispielsweise in eine kleinere übersiedelt), um dem neuen Mieter Platz zu machen; sie ist aber nach den Maßstäben, die der Gesetzgeber beim Verbot von Ablösevereinbarungen anlegte, dann nicht zu billigen, wenn der Mieter seine Wohnung - etwa aus beruflichen Gründen - ohnehin aufgeben muß und sich dennoch die Ersatzbeschaffung vom neuen Mieter finanzieren läßt. Das liefe auf die Überwälzung privater Risiken hinaus, auf die sich der neue Mieter nie einlassen würde, stünde er nicht als Wohnungssuchender unter besonderem Druck.Paragraph 27, Absatz eins, MRG bezweckt, dem Mieter keine finanziellen Belastungen aufzubürden, die er - befreit vom Druck der Wohnungsnot - nicht auf sich nehmen würde. Es sollen aus der Wohnungsnot keine Geschäfte gemacht und sittenwidrige Vermögensverschiebungen in möglichst allen den Mieter belastenden Spielarten unterbunden werden. So betrachtet mag die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten gerechtfertigt sein, wenn der weichende Mieter seine Wohnung aufgibt (und beispielsweise in eine kleinere übersiedelt), um dem neuen Mieter Platz zu machen; sie ist aber nach den Maßstäben, die der Gesetzgeber beim Verbot von Ablösevereinbarungen anlegte, dann nicht zu billigen, wenn der Mieter seine Wohnung - etwa aus beruflichen Gründen - ohnehin aufgeben muß und sich dennoch die Ersatzbeschaffung vom neuen Mieter finanzieren läßt. Das liefe auf die Überwälzung privater Risiken hinaus, auf die sich der neue Mieter nie einlassen würde, stünde er nicht als Wohnungssuchender unter besonderem Druck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100941
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02054_96M0000_003