Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top 11 im Haus *****. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle am 10. 8. 2001 war die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt. Zwischenzeitig wurde zu Gunsten der Antragsgegner Wohnungseigentum einverleibt.
Das Erstgericht wies den Sachantrag, den Antragsgegnern gemäß § 18 HeizKG aufzutragen, den Gasverbrauch durch Originalrechnungen des Gaswerkes zu belegen, sowie die abgelesenen Wärmezählerdaten einerseits vom Gesamtwärmezähler als auch dem entsprechenden Kleinwärmezähler, weiter die maßgeblichen Zählerstände der Wasserzähler sowie die Stammblätter gemäß § 8 HeizKG vorzulegen, sowie auf Feststellung einer daraus resultierenden Mietzinsüberschreitung und Rückzahlung des Überschreitungsbetrages ab. Die Antragslegitimation des Antragstellers sei nicht gegeben, weil diesem nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers zukomme.Das Erstgericht wies den Sachantrag, den Antragsgegnern gemäß Paragraph 18, HeizKG aufzutragen, den Gasverbrauch durch Originalrechnungen des Gaswerkes zu belegen, sowie die abgelesenen Wärmezählerdaten einerseits vom Gesamtwärmezähler als auch dem entsprechenden Kleinwärmezähler, weiter die maßgeblichen Zählerstände der Wasserzähler sowie die Stammblätter gemäß Paragraph 8, HeizKG vorzulegen, sowie auf Feststellung einer daraus resultierenden Mietzinsüberschreitung und Rückzahlung des Überschreitungsbetrages ab. Die Antragslegitimation des Antragstellers sei nicht gegeben, weil diesem nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers zukomme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfragen - nicht zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Die ausschließliche Nutzung und Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes komme dem Wohnungseigentumsbewerber zu. Der antragstellende Mieter leite sein Nutzungsrecht daher von ihm ab. Der Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers sei daher ebensowenig wie der Mieter eines Wohnungseigentümers legitimiert, einen Antrag nach § 25 Abs 1 HeizKG zu stellen. Zu seinem Schutz sei in § 18 Abs 3 HeizKG lediglich vorgesehen, dass ihm der Wohnungseigentümer auf Verlangen Einsicht in die Information über die Abrechnung zu gewähren und eine Ausfertigung der Information zu übermitteln habe (5 Ob 224/02f). Eine derartige Information sei aber dem antragstellenden Mieter bereits vom vermietenden Wohnungseigentumsbewerber zur Verfügung gestellt worden.Die ausschließliche Nutzung und Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes komme dem Wohnungseigentumsbewerber zu. Der antragstellende Mieter leite sein Nutzungsrecht daher von ihm ab. Der Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers sei daher ebensowenig wie der Mieter eines Wohnungseigentümers legitimiert, einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG zu stellen. Zu seinem Schutz sei in Paragraph 18, Absatz 3, HeizKG lediglich vorgesehen, dass ihm der Wohnungseigentümer auf Verlangen Einsicht in die Information über die Abrechnung zu gewähren und eine Ausfertigung der Information zu übermitteln habe (5 Ob 224/02f). Eine derartige Information sei aber dem antragstellenden Mieter bereits vom vermietenden Wohnungseigentumsbewerber zur Verfügung gestellt worden.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 508 ZPO änderte das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde, weil die Frage, ob einem Mieter, der sein Recht von einem Wohnungseigentumsbewerber ableite, die Rechte gemäß § 25 Abs 1 HeizKG als Wärmeabnehmer zukämen, bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entschieden worden sei.Auf Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde, weil die Frage, ob einem Mieter, der sein Recht von einem Wohnungseigentumsbewerber ableite, die Rechte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG als Wärmeabnehmer zukämen, bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entschieden worden sei.
In seinem Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die vorinstanzlichen Sachbeschlüsse aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.