Rechtssatz RS0117385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117385
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Rechtssatz
Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz gestützt und in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 leg cit durchgesetzt werden; hiefür bieten sich nur die Bestimmungen des MRG (§§ 17, 24, 37 Abs 1 Z 9 und Z 12) an.Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz gestützt und in einem Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, leg cit durchgesetzt werden; hiefür bieten sich nur die Bestimmungen des MRG (Paragraphen 17, 24, 37, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 12,) an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 224/02f
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 224/02f
- 5 Ob 168/04y
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 168/04y
nur: Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt für den Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers. (T2)
- 5 Ob 13/08k
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 13/08k
Auch; Beisatz: Den Interessen der Mieter wird durch die Informationsrechte nach § 18 Abs 3 HeizKG und die Möglichkeit von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 9, 11 und 12 MRG Rechnung getragen. Auch unter der Annahme, nur durch die Einbeziehung auch der Mieter als Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG könnte den in § 1 HeizKG formulierten Zielen entsprochen werden, würde aus der gegenteiligen Rechtslage nur ein gesetzliches Effizienzdefizit, aber noch keine Verfassungswidrigkeit folgen. (T3)
- 5 Ob 175/18y
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 175/18y
Vgl auch
- 5 Ob 101/21w
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 101/21w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117385
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0050OB00224_02F0000_001