Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - liegen die in § 62 Abs 1 AußStrG nF iVm (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts den vom erkennenden Senat zu § 12a Abs 2 MRG („Branchenabschlag") entwickelten Grundsätzen folgt und die zu beurteilende (seinerzeitige) Geschäftstätigkeit der Antragstellerin ganz spezifische Besonderheiten aufweist, die keine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ermöglichen; dies ist gemäß § 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG nF (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) - kurz - wie folgt darzustellen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - liegen die in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts den vom erkennenden Senat zu Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG („Branchenabschlag") entwickelten Grundsätzen folgt und die zu beurteilende (seinerzeitige) Geschäftstätigkeit der Antragstellerin ganz spezifische Besonderheiten aufweist, die keine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ermöglichen; dies ist gemäß Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG nF in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) - kurz - wie folgt darzustellen:
1. Die gesetzliche Anordnung, bei Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit Rücksicht zu nehmen, erfolgte primär zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung (5 Ob 109/97h = SZ 70/74 mit Hinweisen zu Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien). Der besondere Schutz der Mietzinsregelung des § 12a Abs 2 MRG ist daher vorrangig jenen kleingewerblichen Nahversorgern zugedacht, die Sachgüter und Dienstleistungen des täglichen Lebens bereitstellen, also Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken (5 Ob 108/00v = immolex 2000/198 = WoBl 2001/65 mwN).1. Die gesetzliche Anordnung, bei Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit Rücksicht zu nehmen, erfolgte primär zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung (5 Ob 109/97h = SZ 70/74 mit Hinweisen zu Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien). Der besondere Schutz der Mietzinsregelung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG ist daher vorrangig jenen kleingewerblichen Nahversorgern zugedacht, die Sachgüter und Dienstleistungen des täglichen Lebens bereitstellen, also Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken (5 Ob 108/00v = immolex 2000/198 = WoBl 2001/65 mwN).
2. Die Mietzinsbegünstigung kann im Einzelfall auch Branchen zugutekommen, die nicht zum Kreis typischer „Nahversorger" gehören, sofern nur ausreichend dargetan ist, dass auch diesen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt (RIS-Justiz RS0107998[T4]; RS0107999[T3]). Die bloße Sicherung bestimmter Geschäftszweige, die zwar der Angebotsvielfalt („Branchenmix") dienen, jedoch eine soziale Komponente zugunsten einer breiten Bevölkerungsschicht vermissen lassen, rechtfertigt eine Mietzinsreduktion selbst dann nicht, wenn es sich um eine ertragsschwache Branche handelt (RIS-Justiz RS0107998[T7]; RS0107999[T8]). Dabei ist es jedenfalls nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für jede einzelne Branche zu untersuchen, ob eine Mietzinsreduktion gemäß § 12a Abs 2 MRG möglich ist (5 Ob 84/01s); vielmehr wird bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine solche Versorgungskomponente aufweist, die die Zuerkennung der vom Gesetzgeber geforderten sozialen Rücksichtnahme auf eine bestimmte Branche rechtfertigt, den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt (5 Ob 294/03a).2. Die Mietzinsbegünstigung kann im Einzelfall auch Branchen zugutekommen, die nicht zum Kreis typischer „Nahversorger" gehören, sofern nur ausreichend dargetan ist, dass auch diesen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt (RIS-Justiz RS0107998[T4]; RS0107999[T3]). Die bloße Sicherung bestimmter Geschäftszweige, die zwar der Angebotsvielfalt („Branchenmix") dienen, jedoch eine soziale Komponente zugunsten einer breiten Bevölkerungsschicht vermissen lassen, rechtfertigt eine Mietzinsreduktion selbst dann nicht, wenn es sich um eine ertragsschwache Branche handelt (RIS-Justiz RS0107998[T7]; RS0107999[T8]). Dabei ist es jedenfalls nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für jede einzelne Branche zu untersuchen, ob eine Mietzinsreduktion gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG möglich ist (5 Ob 84/01s); vielmehr wird bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine solche Versorgungskomponente aufweist, die die Zuerkennung der vom Gesetzgeber geforderten sozialen Rücksichtnahme auf eine bestimmte Branche rechtfertigt, den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt (5 Ob 294/03a).
3. Die Antragstellerin argumentiert, dem Bucheinzelhandel habe der Wiener Gemeinderat die Nahversorgungsfunktion bestätigt, diese Branche sei auch im Nahversorgungskatalog des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds gelistet und sowohl der Buchhandel im Allgemeinen als auch die Antragstellerin im Besonderen zeichneten sich durch Ertragsschwäche und eine kleinbetriebliche Organisationsstruktur aus. Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht (mehr) an, wenn es bei der Antragstellerin (schon) an der für eine Mietzinsreduktion erforderlichen sozialen Komponente fehlt; gerade vom Fehlen dieser sozialen Komponente sind aber die Vorinstanzen bei der Antragstellerin ausgegangen und diese Rechtsansicht stellt jedenfalls weder eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar, noch steht sie mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 323/98f = WoBl 1999/58, [Hausmann] = MietSlg 51.273/4 = RdW 1999, 340 = immolex 1999/93, in Widerspruch:
4. Zu 5 Ob 323/98f hat der Oberste Gerichtshof den Buchhandel im Allgemeinen als ertragsschwach erkannt und der dortigen Mieterin auch eine gewisse Nahversorgungsfunktion unter dem Gesichtspunkt zuerkannt, dass „ .... die Bereitstellung eines möglichst umfassenden Aus- und Weiterbildungsangebotes, wie es gerade in Buchhandlungen zu finden ist, zu den wichtigsten sozialen Anliegen eines Gemeinwesens zählt .... (und) Buchläden eine wichtige Funktion bei der Befriedigung von Kultur- und Freizeitbedürfnissen (erfüllen) ....". Ein Warensortiment wie es allerdings die Antragstellerin hier zum Stichtag aufgewiesen hat, nämlich bestehend zur Hälfte aus fremdsprächiger und zur anderen Hälfte aus juristischer Literatur war im Vorverfahen - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - genauso wenig Beurteilungsgegenstand wie deren besondere Konzentration auf den online-Buchhandel mit juristischen Werken. Ein stark fachspezifisch eingeschränktes Warensortiment auf fremdsprächige und juristische Literatur bietet aber naturgemäß eben nicht ein umfassendes Aus- und Weiterbildungsangebot, wie dies für den Bucheinzelhandel im Allgemeinen zutreffen mag und die Konzentration auf den online-Buchhandel stellt eine besondere Form der Bedienung überregionaler Nachfrage und gerade nicht der örtlichen Nahversorgung dar. Bei Berücksichtigung dieser spezifischen Organisationsstruktur der Antragstellerin stellt die Verneinung der für die Mietzinsreduktion erforderlichen sozialen Komponente durch die Vorinstanzen jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht dar und widerspricht auch nicht den die Entscheidung 5 Ob 323/98f tragenden Grundsätzen.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.