Rechtssatz RS0113765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113765
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 1 ZPO auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt.Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/00v
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 108/00v
- 5 Ob 84/01s
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 84/01s
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, für jede einzelne Branche zu untersuchen, ob eine Mietzinsreduktion gemäß § 12a Abs 2 MRG möglich ist. (T1)
- 5 Ob 294/03a
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 294/03a
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: In der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine solche Versorgungskomponente aufweist, die die Zuerkennung der vom Gesetzgeber geforderten sozialen Rücksichtnahme auf eine bestimmte Branche rechtfertigt, wird den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt. (T2)
- 5 Ob 168/05z
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 168/05z
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113765
Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0050OB00108_00V0000_001