Der Kläger ist Mitglied der beklagten Genossenschaft. Er wurde mit Beschluß des Vorstandes in der Sitzung vom 4. März 1955, an der von den zwölf Vorstandsmitgliedern sieben mitgewirkt haben, als Genossenschafter ausgeschlossen. Der Ausschließungsbeschluß wurde dem Kläger mit Schreiben vom 4. März 1955 mitgeteilt. Er begehrte hierauf mit Klage, die Unwirksamkeit dieser Ausschließung zu erklären und festzustellen, daß er zufolge Ungültigkeit des erwähnten Vorstandsbeschlusses nach wie vor Mitglied der Genossenschaft sei.
Das Erstgericht erklärte die Ausschließung, die den Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung entspreche, für begrundet und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht ließ sich auf eine materielle Prüfung der Ausschließung des Klägers nicht ein, weil es die Ansicht vertrat, daß mangels einer entsprechenden Bestimmung des Statutes § 17 GenG. anzuwenden sei, der die Gesamtvertretung, d. h. die Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder bei der Willensbildung, vorsehe. Da der Beschluß aber nur von sieben bei der Vorstandssitzung anwesenden Mitgliedern gefaßt worden sei, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesamtvertretung vor, woraus sich ergebe, daß der Vorstandsbeschluß nicht gültig sei.Das Berufungsgericht ließ sich auf eine materielle Prüfung der Ausschließung des Klägers nicht ein, weil es die Ansicht vertrat, daß mangels einer entsprechenden Bestimmung des Statutes Paragraph 17, GenG. anzuwenden sei, der die Gesamtvertretung, d. h. die Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder bei der Willensbildung, vorsehe. Da der Beschluß aber nur von sieben bei der Vorstandssitzung anwesenden Mitgliedern gefaßt worden sei, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesamtvertretung vor, woraus sich ergebe, daß der Vorstandsbeschluß nicht gültig sei.
Der Oberste Gerichtshof vermochte diese Ansicht nicht zu teilen. Er hob daher mit Beschluß vom 15. Mai 1957, 7 Ob 215/57, das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Oberste Gerichtshof sprach in seinem Aufhebungsbeschluß die Ansicht aus, daß sich aus § 22 Abs. 3 des Statutes, nach dem der Obmannstellvertreter bei Verhinderung des Obmannes den Vorsitz führe, ergebe, daß die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes nicht erforderlich sei. Es müsse allerdings allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit gegeben worden sein, an der Sitzung teilzunehmen. Es sei daher vor allem notwendig festzustellen, ob alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung vom 4. März 1955 durch den Obmann des Vorstandes einberufen worden seien.Der Oberste Gerichtshof vermochte diese Ansicht nicht zu teilen. Er hob daher mit Beschluß vom 15. Mai 1957, 7 Ob 215/57, das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Oberste Gerichtshof sprach in seinem Aufhebungsbeschluß die Ansicht aus, daß sich aus Paragraph 22, Absatz 3, des Statutes, nach dem der Obmannstellvertreter bei Verhinderung des Obmannes den Vorsitz führe, ergebe, daß die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes nicht erforderlich sei. Es müsse allerdings allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit gegeben worden sein, an der Sitzung teilzunehmen. Es sei daher vor allem notwendig festzustellen, ob alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung vom 4. März 1955 durch den Obmann des Vorstandes einberufen worden seien.
Das stellte nunmehr das Berufungsgericht in seiner neuerlichen Entscheidung, mit der es gemäß dem Klagebegehren erkannte, fest. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Auffassung, daß die Vorstandssitzung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, weil den geladenen Vorstandsmitgliedern der Zweck der Sitzung nicht bekanntgegeben wurde. Dies sei aber zu einer ordnungsmäßigen Einberufung der Vorstandssitzung notwendig gewesen, weil die Bestimmung des § 30 GenG. auch auf die Einberufung von Vorstandssitzungen analog anzuwenden sei. Der Grund dieser Gesetzesbestimmung sei darin gelegen, daß dort, wo eine größere Anzahl von Personen stimmberechtigt erscheine und eine Verständigung im kurzen Wege, insbesondere durch persönliche Fühlungnahme, nur schwer oder überhaupt nicht möglich sei, bereits in der an jeden Stimmberechtigten ergehenden Einberufung die Gegenstände der Beschlußfassung im voraus bekanntzugeben seien, damit sich die Genossenschafter ein Bild machen und sich entscheiden könnten, ob sie von ihrem Genossenschaftsrecht der Mitwirkung an der Beschlußfassung Gebrauch machen wollen. Dieser Grundgedanke müsse überall dort Platz greifen, wo von einem anderen Kollektivorgan die Genossenschaft oder die Genossenschafter betreffende Beschlüsse zu fassen seien. Da mangels ordnungsgemäßer Einberufung der Vorstandsmitglieder zur Sitzung vom 4. März 1955 ein formell gültiger Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß des Klägers nicht gefaßt werden konnte, sei auf die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Erstrichters zur Frage der materiellen Berechtigung des Ausschlusses des Klägers nicht einzugehen gewesen. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers auf.Das stellte nunmehr das Berufungsgericht in seiner neuerlichen Entscheidung, mit der es gemäß dem Klagebegehren erkannte, fest. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Auffassung, daß die Vorstandssitzung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, weil den geladenen Vorstandsmitgliedern der Zweck der Sitzung nicht bekanntgegeben wurde. Dies sei aber zu einer ordnungsmäßigen Einberufung der Vorstandssitzung notwendig gewesen, weil die Bestimmung des Paragraph 30, GenG. auch auf die Einberufung von Vorstandssitzungen analog anzuwenden sei. Der Grund dieser Gesetzesbestimmung sei darin gelegen, daß dort, wo eine größere Anzahl von Personen stimmberechtigt erscheine und eine Verständigung im kurzen Wege, insbesondere durch persönliche Fühlungnahme, nur schwer oder überhaupt nicht möglich sei, bereits in der an jeden Stimmberechtigten ergehenden Einberufung die Gegenstände der Beschlußfassung im voraus bekanntzugeben seien, damit sich die Genossenschafter ein Bild machen und sich entscheiden könnten, ob sie von ihrem Genossenschaftsrecht der Mitwirkung an der Beschlußfassung Gebrauch machen wollen. Dieser Grundgedanke müsse überall dort Platz greifen, wo von einem anderen Kollektivorgan die Genossenschaft oder die Genossenschafter betreffende Beschlüsse zu fassen seien. Da mangels ordnungsgemäßer Einberufung der Vorstandsmitglieder zur Sitzung vom 4. März 1955 ein formell gültiger Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß des Klägers nicht gefaßt werden konnte, sei auf die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Erstrichters zur Frage der materiellen Berechtigung des Ausschlusses des Klägers nicht einzugehen gewesen. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers auf.