Rechtssatz RS0059480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059480
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
Dann, wenn die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung des Vorstandes nicht nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Enthält das Statut nichts über die Art der Verständigung der Vorstandsmitglieder zwecks Teilnahme an den Vorstandssitzungen, dann genügt jedenfalls eine schriftliche Einladung ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Gegenstände, über die in der Vorstandssitzung Beschluß zu fassen sein wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 170/58
Entscheidungstext OGH 25.06.1958 5 Ob 170/58
Veröff: SZ 31/90
- 5 Ob 566/87
Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 566/87
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vereinsgesetz (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059480
Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0050OB00170_5800000_001