Begründung:
Die Antragstellerin war vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1999 Mieterin einer im Hochparterre des Hauses *****, gelegenen Wohnung mit einer Nutzfläche von 57 m2. Der monatliche Hauptmietzins betrug S 1.400,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten; für die Wohnung wäre ein monatlicher Nettohauptmietzins von S 4.560,-- erzielbar gewesen. Bei Beginn des Mietverhältnisses bezahlte die Antragstellerin dem Antragsgegner den Betrag von S 530.000,--. Der Antragsgegner hatte seinerseits für von seiner Vormieterin, Eva G*****, getätigte Investitionen, die im Jahr 1995 einen Wert von S 313.515,-- repräsentierten, den Betrag von S 240.000,-- bezahlt. Die vom Antragsgegner selbst getätigten Investitionen repräsentierten im Zeitpunkt des Beginns des gegenständlichen Mietverhältnisses einen Wert von S 146.700,--. Der Zeitwert der vom Antragsgegner der Antragstellerin überlassenen Einrichtungsgegenstände betrug S 20.000,--.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin den durch gleichwertige Gegenleistungen nicht gedeckten Betrag von S 49.785,-- sA als verbotene Leistung im Sinne des § 27 MRG rückzuzahlen.Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin den durch gleichwertige Gegenleistungen nicht gedeckten Betrag von S 49.785,-- sA als verbotene Leistung im Sinne des Paragraph 27, MRG rückzuzahlen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, dem Rekurs der Antragstellerin hingegen Folge und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin S 143.300,-- sA zu bezahlen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Im Anwendungsbereich des § 16 MRG seien Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft werde, es sei denn, dass es sich um eine echte Zinsvorauszahlung handle, dh dass sie von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet worden sei. Könne aber nicht einmal der Vermieter eine derartige Einmalzahlung für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so müsse dies in gleicher Weise für den Vormieter gelten. Was die Erörterungen des relativ geringen, der Antragstellerin zurückzubezahlenden Betrages anlange, sei der Antragsgegner darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen eine adäquate Gegenleistung für den zugesprochenen Betrag jedenfalls nicht vorliege.Im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG seien Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft werde, es sei denn, dass es sich um eine echte Zinsvorauszahlung handle, dh dass sie von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet worden sei. Könne aber nicht einmal der Vermieter eine derartige Einmalzahlung für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so müsse dies in gleicher Weise für den Vormieter gelten. Was die Erörterungen des relativ geringen, der Antragstellerin zurückzubezahlenden Betrages anlange, sei der Antragsgegner darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen eine adäquate Gegenleistung für den zugesprochenen Betrag jedenfalls nicht vorliege.
Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruchs) sei stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. Der Grund hiefür liege darin, dass das Wesensmerkmal einer verbotenen Ablöse im Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung liege. Der Gesetzgeber habe mit diesem Verbot verhindern wollen, dass zu Lasten des Mieters eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Vermieter, dem früheren Mieter oder einer anderen Person eintrete, was in der Regel schon dadurch vermieden werden könne, dass dem Mieter eine der geleisteten Zahlung äquivalente Gegenleistung zukomme. Im vorliegenden Fall erscheine der Antragsgegner dadurch, dass er für die von ihm abgelösten Investitionen seiner Vormieterin lediglich den Betrag von S 240.000,-- bezahlt habe, wobei diese Investitionen einen Wert von S 313.515,-- repräsentierten, ungerechtfertigt bereichert, wenn der tatsächliche Wert der Investitionen bei der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt würde. Da die Vorschrift des § 27 MRG sich gegen ungerechtfertigte Bereicherungen des Vermieters oder früheren Mieters richte, sei bei Berücksichtigung der zugekommenen Vorteile lediglich der Betrag von S 240.000,-- in Rechnung zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe auch ausgesprochen, dass lediglich in der Regel eine ungerechtfertigte Bereicherung schon dadurch vermieden werden könne, dass dem Mieter eine der geleisteten Zahlung äquivalente Gegenleistung zukomme. In diesem Falle stelle sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass nur durch Berücksichtigung des Wertes der der Antragstellerin zugekommenen Vorteile eine ungerechtfertigte Bereicherung des früheren Mieters nicht vermieden würde. Der Einmalzahlung der Antragstellerin seien daher lediglich die Beträge von S 146.700,-- und S 240.000,-- als äquivalente Gegenleistung gegenüberzustellen, woraus sich der zugesprochene Betrag von S 143.300,-- ergebe.Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruchs) sei stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. Der Grund hiefür liege darin, dass das Wesensmerkmal einer verbotenen Ablöse im Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung liege. Der Gesetzgeber habe mit diesem Verbot verhindern wollen, dass zu Lasten des Mieters eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Vermieter, dem früheren Mieter oder einer anderen Person eintrete, was in der Regel schon dadurch vermieden werden könne, dass dem Mieter eine der geleisteten Zahlung äquivalente Gegenleistung zukomme. Im vorliegenden Fall erscheine der Antragsgegner dadurch, dass er für die von ihm abgelösten Investitionen seiner Vormieterin lediglich den Betrag von S 240.000,-- bezahlt habe, wobei diese Investitionen einen Wert von S 313.515,-- repräsentierten, ungerechtfertigt bereichert, wenn der tatsächliche Wert der Investitionen bei der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt würde. Da die Vorschrift des Paragraph 27, MRG sich gegen ungerechtfertigte Bereicherungen des Vermieters oder früheren Mieters richte, sei bei Berücksichtigung der zugekommenen Vorteile lediglich der Betrag von S 240.000,-- in Rechnung zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe auch ausgesprochen, dass lediglich in der Regel eine ungerechtfertigte Bereicherung schon dadurch vermieden werden könne, dass dem Mieter eine der geleisteten Zahlung äquivalente Gegenleistung zukomme. In diesem Falle stelle sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass nur durch Berücksichtigung des Wertes der der Antragstellerin zugekommenen Vorteile eine ungerechtfertigte Bereicherung des früheren Mieters nicht vermieden würde. Der Einmalzahlung der Antragstellerin seien daher lediglich die Beträge von S 146.700,-- und S 240.000,-- als äquivalente Gegenleistung gegenüberzustellen, woraus sich der zugesprochene Betrag von S 143.300,-- ergebe.
Der ordentlichen Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur aufgeworfenen Frage, inwieweit eine Investitionsablöse in Höhe des tatsächlich zugekommenen Vorteils zulässig sei, sofern der Vormieter seinerseits für diese Investitionen einen geringeren Betrag bezahlt habe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss dahin abzuändern, dass der Sachantrag der Antragstellerin zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.