Rechtssatz RS0070126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070126
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Einmalzahlungen können nur dann auf ihre Angemessenheit geprüft werden, wenn sie Vorauszahlungen des Mietzinses darstellen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig vereinbart werden kann. Dann nämlich besteht bei kürzerer Dauer des Mietverhältnisses als ursprünglich erwartet auch ein Rückforderungsanspruch und es kann die Höhe des vereinbarten Mietzinses an den ihr gesetzten gesetzlichen Beschränkungen überprüft werden. Der in MietSlg 37386/35 geäußerten Ansicht, die Mietzinsersparnis sei in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln, kann daher in dieser allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden, wenn keine eindeutige Beziehung zwischen Entgelt und der durch die zeitliche Dauer, aber auch andere Umstände bestimmten Mietzinsersparnis hergestellt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 552/88
Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20
- 5 Ob 1104/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 1104/95
Vgl auch
- 5 Ob 47/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95
Vgl; Beisatz: Hier: Kann aber nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluss - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, dass der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuss einer solchen Einmalzahlung kommt. (T1)
Veröff: SZ 69/97
- 5 Ob 171/00h
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 171/00h
Vgl auch; nur: Der in MietSlg 37386/35 geäußerten Ansicht, die Mietzinsersparnis sei in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln, kann daher in dieser allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden, wenn keine eindeutige Beziehung zwischen Entgelt und der durch die zeitliche Dauer, aber auch andere Umstände bestimmten Mietzinsersparnis hergestellt ist. (T2)
Beisatz: Die "Ersparnis" des neuen Mieters in der Form geringeren Mietzinses ist nicht zu berücksichtigen (SZ 69/97 = WoBl 1997/22; RIS-Justiz RS0070027). (T3)
- 5 Ob 45/13y
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 45/13y
Vgl auch
- 9 Ob 21/20h
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 Ob 21/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070126
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_006