Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen zwar nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen zwar nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach den getroffenen Feststellungen liegt nicht eine bloße Auswechslung des Vertragsteils auf Seiten der Mieter im Sinne des Eintrittes der Klägerin an die Stelle der Beklagten in den am 21. April 1982 zustande gekommenen einheitlichen Mietvertrag über die Wohnungen 13 und 14 vor, die gegen Zahlung des Investitionskostenbeitrages von je S 350.000,-- für die vom Vermieter zu komplettierenden Mietgegenstände zum Mietzins von wertgesichert zusammen S 4.000,-- im Monat an die beiden Beklagten vermietet wurden. Die Klägerin hat vielmehr, wenn auch auf Grund der Absprachen mit den Beklagten, vom Hauseigentümer die Wohnung 13 am 3. Dezember 1982 in Bestand genommen, nachdem die Beklagten als Vormieter ihm das Bestandobjekt zurückgestellt hatten (§ 9 des Mietvertrages ./B).Nach den getroffenen Feststellungen liegt nicht eine bloße Auswechslung des Vertragsteils auf Seiten der Mieter im Sinne des Eintrittes der Klägerin an die Stelle der Beklagten in den am 21. April 1982 zustande gekommenen einheitlichen Mietvertrag über die Wohnungen 13 und 14 vor, die gegen Zahlung des Investitionskostenbeitrages von je S 350.000,-- für die vom Vermieter zu komplettierenden Mietgegenstände zum Mietzins von wertgesichert zusammen S 4.000,-- im Monat an die beiden Beklagten vermietet wurden. Die Klägerin hat vielmehr, wenn auch auf Grund der Absprachen mit den Beklagten, vom Hauseigentümer die Wohnung 13 am 3. Dezember 1982 in Bestand genommen, nachdem die Beklagten als Vormieter ihm das Bestandobjekt zurückgestellt hatten (Paragraph 9, des Mietvertrages ./B).
Es ändert aber auch nichts an der Beurteilung des Rückforderungsanspruches der Klägerin, ob diese mit dem Vermieter vereinbarte, daß sie dem früheren Mieter S 295.000,-- zu leisten hat, oder ob sie dies mit den Beklagten vereinbarte. In beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gelangenden § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten, wenn der Zahlungsverpflichtung eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht und es sich nicht um die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes handelt, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat (Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 385). Soweit in der den Beklagten versprochenen und geleisteten Zahlung des Betrages von S 295.000,-- ein Entgelt dafür erblickt wird, daß die Beklagten ihrerseits einige Monate zuvor an den Vermieter einen Investitionskostenbeitrag von S 350.000,-- entrichtet haben, kommt es darauf an, ob und inwieweit darin eine gleichwertige Gegenleistung nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, neben einem den für die Mietzinsbildung maßgebenden Umständen entsprechenden Mietzins Baukostenbeiträge nur im Falle des § 27 Abs 2 lit a MRG iVm § 14 Abs 1 oder § 17 WGG gefordert werden dürfen (vgl. auch Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 386). Der Mietgegenstand ist nicht in einem Gebäude gelegen, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu geschaffen worden ist, so daß die Mietzinsbildungsvorschriften ebensowenig anzuwenden wären wie § 27 MRG (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG), aber auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden (§ 16 Abs 1 Z 2 MRG). Rechtswirksam durfte daher nur ein Mietzins bis zur Obergrenze des § 16 Abs 1 MRG vereinbart werden, also höchstens der für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Betrag. Nur soweit § 16 MRG überhaupt nicht anzuwenden ist, kann der Vermieter anstelle oder neben einem monatlich zu entrichtenden Mietzins auch Einmalzahlungen als Mietzins begehren (Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 385). Die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes selbst kann nicht gleichwertige Gegenleistung für eine sonst nicht zulässige Einmalzahlung sein (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu §§ 1092 bis 1094; 3 Ob 556, 557/87), auch wenn der Vermieter mit Eigenmitteln den Bauaufwand trägt. Nur "echte" Mietzinsvorauszahlungen unterliegen nicht dem Verbot des § 27 MRG und sind daher auch im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG zulässig (MietSlg 38.404).Es ändert aber auch nichts an der Beurteilung des Rückforderungsanspruches der Klägerin, ob diese mit dem Vermieter vereinbarte, daß sie dem früheren Mieter S 295.000,-- zu leisten hat, oder ob sie dies mit den Beklagten vereinbarte. In beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gelangenden Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ungültig und verboten, wenn der Zahlungsverpflichtung eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht und es sich nicht um die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes handelt, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat (Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 385). Soweit in der den Beklagten versprochenen und geleisteten Zahlung des Betrages von S 295.000,-- ein Entgelt dafür erblickt wird, daß die Beklagten ihrerseits einige Monate zuvor an den Vermieter einen Investitionskostenbeitrag von S 350.000,-- entrichtet haben, kommt es darauf an, ob und inwieweit darin eine gleichwertige Gegenleistung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, neben einem den für die Mietzinsbildung maßgebenden Umständen entsprechenden Mietzins Baukostenbeiträge nur im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 17, WGG gefordert werden dürfen vergleiche auch Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 386). Der Mietgegenstand ist nicht in einem Gebäude gelegen, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu geschaffen worden ist, so daß die Mietzinsbildungsvorschriften ebensowenig anzuwenden wären wie Paragraph 27, MRG (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG), aber auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Rechtswirksam durfte daher nur ein Mietzins bis zur Obergrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG vereinbart werden, also höchstens der für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessene Betrag. Nur soweit Paragraph 16, MRG überhaupt nicht anzuwenden ist, kann der Vermieter anstelle oder neben einem monatlich zu entrichtenden Mietzins auch Einmalzahlungen als Mietzins begehren (Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 385). Die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes selbst kann nicht gleichwertige Gegenleistung für eine sonst nicht zulässige Einmalzahlung sein (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraphen 1092 bis 1094; 3 Ob 556, 557/87), auch wenn der Vermieter mit Eigenmitteln den Bauaufwand trägt. Nur "echte" Mietzinsvorauszahlungen unterliegen nicht dem Verbot des Paragraph 27, MRG und sind daher auch im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG zulässig (MietSlg 38.404).
Eine Mietzinsvorauszahlung setzt aber eine ausdrückliche oder zumindest schlüssig zustande gekommene Vereinbarung voraus, aus der sich die Zahlung einem bestimmten Zeitraum unzweifelhaft zuordnen läßt (MietSlg 37.383 ua). Zu fordern ist, daß entweder dieser Zeitraum, für den die Mietzinsvorauszahlung geleistet wird, ausdrücklich vereinbart wurde oder zumindest iSd § 863 ABGB schlüssig auf eine Weise, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an der vertraglichen Gestaltung zu zweifeln. Davon kann keine Rede sein, wenn die Beklagten mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG verboten und rückforderbar ist (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu §§ 1092 bis 1094). Eine Umdeutung dieser Einmalzahlung in eine echte Mietzinsvorauszahlung ist nicht statthaft. Die Zuordnung der Einmalzahlung auf die mit zehn Jahren vereinbarte Dauer des den Mietern eingeräumten Weitergaberechtes ist willkürlich, weil dieser Zeitraum nichts darüber sagt, wie lange das Bestandverhältnis an sich dauern wird. Damit aber scheidet die vom Erstgericht angestellte Betrachtung der Einmalzahlung als Mietzinsvorauszahlung sowohl der Beklagten als auch der Klägerin aus und es kann von einer gleichwertigen Gegenleistung des Vermieters oder der beklagten Vormieter nicht die Rede sein.Eine Mietzinsvorauszahlung setzt aber eine ausdrückliche oder zumindest schlüssig zustande gekommene Vereinbarung voraus, aus der sich die Zahlung einem bestimmten Zeitraum unzweifelhaft zuordnen läßt (MietSlg 37.383 ua). Zu fordern ist, daß entweder dieser Zeitraum, für den die Mietzinsvorauszahlung geleistet wird, ausdrücklich vereinbart wurde oder zumindest iSd Paragraph 863, ABGB schlüssig auf eine Weise, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an der vertraglichen Gestaltung zu zweifeln. Davon kann keine Rede sein, wenn die Beklagten mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach Paragraph 27, MRG verboten und rückforderbar ist (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Eine Umdeutung dieser Einmalzahlung in eine echte Mietzinsvorauszahlung ist nicht statthaft. Die Zuordnung der Einmalzahlung auf die mit zehn Jahren vereinbarte Dauer des den Mietern eingeräumten Weitergaberechtes ist willkürlich, weil dieser Zeitraum nichts darüber sagt, wie lange das Bestandverhältnis an sich dauern wird. Damit aber scheidet die vom Erstgericht angestellte Betrachtung der Einmalzahlung als Mietzinsvorauszahlung sowohl der Beklagten als auch der Klägerin aus und es kann von einer gleichwertigen Gegenleistung des Vermieters oder der beklagten Vormieter nicht die Rede sein.
Die Überlegungen, wonach nach dem Lebensalter der Klägerin ihre dadurch erzielte Mietzinsersparnis, daß der von ihr zu entrichtende Hauptmietzins den Betrag, den der Vermieter zulässig als angemessenen Mietzins fordern dürfte, derzeit unterschreitet, durch die Einmalzahlung nicht einmal annähernd aufgewogen ist, verkennen, daß nicht von vorneherein damit gerechnet werden kann, daß das Mietverhältnis auf Lebenszeit andauern wird und auf diese Weise die Mietzinsschranken des § 16 MRG in einer § 27 MRG widerstreitenden Art umgangen werden könnten. Einmalzahlungen können nur dann auf ihre Angemessenheit geprüft werden, wenn sie Vorauszahlungen des Mietzinses darstellen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig vereinbart werden kann (EvBl 1986/29; ImmZ 1985, 333; ImmZ 1986, 252 ua). Dann nämlich besteht bei kürzerer Dauer des Mietverhältnisses als ursprünglich erwartet auch ein Rückforderungsanspruch (ImmZ 1985, 355) und es kann die Höhe des vereinbarten Mietzinses an den ihr gesetzten gesetzlichen Beschränkungen überprüft werden. Der in MietSlg 37.386/35 geäußerten Ansicht, die Mietzinsersparnis sei in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln, kann daher in dieser allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden, wenn keine eindeutige Beziehung zwischen Entgelt und der durch die zeitliche Dauer, aber auch andere Umstände bestimmten Mietzinsersparnis hergestellt ist. Schließlich liegt auch keine gleichwertige Gegenleistung der beklagten Vormieter, die eine Ablöse rechtfertigen könnte, darin, daß der Vermieter der Klägerin ein Weitergaberecht einräumte. Wie für die Zustimmung zum Mieterwechsel ein Entgelt zulässig nicht gefordert werden darf, kann dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 27 MRG und vor allem den gestatteten Ausnahmen ergibt, auch nicht für das Weitergaberecht verlangt werden. Nur eng umgrenzte Kündigungsverzichte geben dem Vermieter das Recht, schon bei Abschluß des Mietvertrages ein Entgelt zu vereinbaren und zu empfangen (§ 27 Abs 2 lit b MRG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin an die Beklagten geleistete Zahlung an Investitionsablöse nach dem Inhalt der Vereinbarungen dem Vermieter zukommen sollte, der seinerseits an die Beklagten den empfangenen Betrag zurückzustellen hatte, denn auch in diesem Fall handelt es sich nicht um eine nach § 27 MRG ausnahmeweise gestattete Zahlung an den Vormieter oder den Vermieter.Die Überlegungen, wonach nach dem Lebensalter der Klägerin ihre dadurch erzielte Mietzinsersparnis, daß der von ihr zu entrichtende Hauptmietzins den Betrag, den der Vermieter zulässig als angemessenen Mietzins fordern dürfte, derzeit unterschreitet, durch die Einmalzahlung nicht einmal annähernd aufgewogen ist, verkennen, daß nicht von vorneherein damit gerechnet werden kann, daß das Mietverhältnis auf Lebenszeit andauern wird und auf diese Weise die Mietzinsschranken des Paragraph 16, MRG in einer Paragraph 27, MRG widerstreitenden Art umgangen werden könnten. Einmalzahlungen können nur dann auf ihre Angemessenheit geprüft werden, wenn sie Vorauszahlungen des Mietzinses darstellen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig vereinbart werden kann (EvBl 1986/29; ImmZ 1985, 333; ImmZ 1986, 252 ua). Dann nämlich besteht bei kürzerer Dauer des Mietverhältnisses als ursprünglich erwartet auch ein Rückforderungsanspruch (ImmZ 1985, 355) und es kann die Höhe des vereinbarten Mietzinses an den ihr gesetzten gesetzlichen Beschränkungen überprüft werden. Der in MietSlg 37.386/35 geäußerten Ansicht, die Mietzinsersparnis sei in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln, kann daher in dieser allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden, wenn keine eindeutige Beziehung zwischen Entgelt und der durch die zeitliche Dauer, aber auch andere Umstände bestimmten Mietzinsersparnis hergestellt ist. Schließlich liegt auch keine gleichwertige Gegenleistung der beklagten Vormieter, die eine Ablöse rechtfertigen könnte, darin, daß der Vermieter der Klägerin ein Weitergaberecht einräumte. Wie für die Zustimmung zum Mieterwechsel ein Entgelt zulässig nicht gefordert werden darf, kann dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Paragraph 27, MRG und vor allem den gestatteten Ausnahmen ergibt, auch nicht für das Weitergaberecht verlangt werden. Nur eng umgrenzte Kündigungsverzichte geben dem Vermieter das Recht, schon bei Abschluß des Mietvertrages ein Entgelt zu vereinbaren und zu empfangen (Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin an die Beklagten geleistete Zahlung an Investitionsablöse nach dem Inhalt der Vereinbarungen dem Vermieter zukommen sollte, der seinerseits an die Beklagten den empfangenen Betrag zurückzustellen hatte, denn auch in diesem Fall handelt es sich nicht um eine nach Paragraph 27, MRG ausnahmeweise gestattete Zahlung an den Vormieter oder den Vermieter.
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet kein Rechtsirrtum an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet kein Rechtsirrtum an. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.