Rechtssatz RS0069777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069777
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Wie für die Zustimmung zum Mieterwechsel ein Entgelt zulässig nicht gefordert werden darf, kann dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 27 MRG und vor allem den gestatteten Ausnahmen ergibt, auch nicht für das Weitergaberecht verlangt werden.Wie für die Zustimmung zum Mieterwechsel ein Entgelt zulässig nicht gefordert werden darf, kann dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Paragraph 27, MRG und vor allem den gestatteten Ausnahmen ergibt, auch nicht für das Weitergaberecht verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 552/88
Veröff: WoBl 1988/141 (Würth) = MietSlg XL/20
- 4 Ob 199/09g
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 199/09g
Vgl; Beisatz: Im Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist liegt auch ein tragender Unterschied zur bloßen Abgeltung einer Zustimmung zum Mieterwechsel, die nach herrschender Rechtsprechung unter § 27 Abs 1 Z 5 MRG fällt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069777
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_001