Die Revision ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs unzulässig.
1. Soweit die Revision neuerlich darauf zurückkommt, dass in Wahrheit ein unter § 12a MRG fallender Unternehmenskauf vorgelegen sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach schlossen Vor- und Nachmieter lediglich einen Vertrag über das Inventar. Zudem musste der Geschäftsführer des Beklagten aufgrund des ihm vorgelegten Kaufvertrags, der einen Unternehmensübergang ausdrücklich ausschloss, keinesfalls die Anwendbarkeit von § 12a MRG vermuten. Die Auflösungsvereinbarung wäre daher auch dann nicht sittenwidrig, wenn die Klägerin und der Neumieter in Wahrheit einen Unternehmenskauf beabsichtigt hätten. § 12a MRG schließt es nicht aus, dass im Einvernehmen aller Beteiligten der bestehende Mietvertrag aufgelöst und ein neuer geschlossen wird (RIS-Justiz RS0070498; Würth in Rummel3, § 12a MRG Rz 4).1. Soweit die Revision neuerlich darauf zurückkommt, dass in Wahrheit ein unter Paragraph 12 a, MRG fallender Unternehmenskauf vorgelegen sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach schlossen Vor- und Nachmieter lediglich einen Vertrag über das Inventar. Zudem musste der Geschäftsführer des Beklagten aufgrund des ihm vorgelegten Kaufvertrags, der einen Unternehmensübergang ausdrücklich ausschloss, keinesfalls die Anwendbarkeit von Paragraph 12 a, MRG vermuten. Die Auflösungsvereinbarung wäre daher auch dann nicht sittenwidrig, wenn die Klägerin und der Neumieter in Wahrheit einen Unternehmenskauf beabsichtigt hätten. Paragraph 12 a, MRG schließt es nicht aus, dass im Einvernehmen aller Beteiligten der bestehende Mietvertrag aufgelöst und ein neuer geschlossen wird (RIS-Justiz RS0070498; Würth in Rummel3, Paragraph 12 a, MRG Rz 4).
2. Ob Wucher iSv § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0016861).2. Ob Wucher iSv Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0016861).
Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Die Verpflichtung zur Zahlung von drei Monatsmieten stand im Austauschverhältnis mit dem Verzicht des Beklagten auf die Erfüllung des Mietvertrags bis zu dessen Beendigung durch eine fristgerechte Kündigung. Dies ermöglichte der Klägerin das (sofortige) Erzielen eines beträchtlichen Erlöses aus der Veräußerung des Inventars. Einen vergleichbaren Fall hatte der Oberste Gerichtshof bereits in 1 Ob 560/86 zu beurteilen. Dort verneinte er ebenfalls das Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der Abschlagszahlung der Altmieterin der Erlös aus der dadurch ermöglichten Veräußerung gegenübergestanden sei.
Die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Dass dem Beklagten - wie offenkundig auch dem Vermieter in 1 Ob 560/86 - eine Weitervermietung gelang, führt nicht dazu, dass er seine Rechte gegenüber der Klägerin unentgeltlich hätte aufgeben müssen. Zwar entstand dadurch für ihn kein Mietausfall. Das ändert jedoch nichts daran, dass er nicht verpflichtet war, die Klägerin vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen und das Risiko einer Neuvermietung an einen ihm bis dahin unbekannten Dritten zu übernehmen. Im Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist liegt auch ein tragender Unterschied zur bloßen Abgeltung einer Zustimmung zum Mieterwechsel, die nach herrschender Rechtsprechung unter § 27 Abs 1 Z 5 MRG fällt (5 Ob 552/88 = wobl 1988/79 [krit Würth]; 5 Ob 65/94 = wobl 1994/59; beide mwN).Die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Dass dem Beklagten - wie offenkundig auch dem Vermieter in 1 Ob 560/86 - eine Weitervermietung gelang, führt nicht dazu, dass er seine Rechte gegenüber der Klägerin unentgeltlich hätte aufgeben müssen. Zwar entstand dadurch für ihn kein Mietausfall. Das ändert jedoch nichts daran, dass er nicht verpflichtet war, die Klägerin vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen und das Risiko einer Neuvermietung an einen ihm bis dahin unbekannten Dritten zu übernehmen. Im Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist liegt auch ein tragender Unterschied zur bloßen Abgeltung einer Zustimmung zum Mieterwechsel, die nach herrschender Rechtsprechung unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG fällt (5 Ob 552/88 = wobl 1988/79 [krit Würth]; 5 Ob 65/94 = wobl 1994/59; beide mwN).
3. Auf die Frage, ob ein gemeinnütziger Fonds zu besonderer Fürsorge gegenüber den nach dem Fondszweck begünstigten Personen verpflichtet ist, kommt es nicht an. Denn Zweck des Beklagten ist es, Zuwanderern aus dem In- und Ausland unbürokratisch Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Vermietung eines Geschäftslokals ist davon nicht erfasst, sondern dient lediglich dem Aufbringen von Mitteln zur Erfüllung des eigentlichen Fondszwecks. Jedenfalls insofern ist der Fonds daher (auch) bei der Beurteilung des Wuchertatbestands nicht anders zu behandeln als jeder andere Vermieter.
4. Andere Gründe für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage zeigt die Revision nicht auf. Sie ist daher zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; daher ist die Klägerin zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung verpflichtet.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; daher ist die Klägerin zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung verpflichtet.